Dienstag, 9. August 2016

"Volksverhetzung" - das Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg: Freispruch in allen Punkten

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Am 9. August 2016 um 14:26 schrieb Hermann <werrahermann@web.de>:
Auszug:


Unter Beachtung der Regeln beim Veröffentlichen von Urteilen haben wir – einer anonymen Zusendung verdankend – hier das Urteil im vollem Wortlaut.
Vor einigen Tagen gab es dazu Veröffentlichungen in gewissen Massenmedien, ohne das Urteil bekannt zu machen. Es wurde dort lediglich die starke Unzufriedenheit mit dem Inhalt des Urteiles mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht.
Festzustellen bleibt aber: Hier haben Strafrichter wirklich einmal ihre Aufgabe als Berufung wahrgenommen und Recht gesprochen, aber lest den Urteilstext selbst.
Zur kurzen rechtlichen Erläuterung der Bedeutung: Begonnen hat das Strafverfahren gegen den Angklagten beim Amtsgericht Halle (Saale), dagegen legte sein Rechtsbeistand Berufung ein und das Verfahren wurde am Landgericht Halle erneut verhandelt. Das Landgericht Halle bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Dagegen legte der Rechtsbeistand des Angeklagten wiederum Berufung ein, diese wurde ihm vom Landgericht verwehrt. Daraufhin dürfte er dagegen eine sogenannte Nichtzulassungs­beschwerde eingelegt haben.
Das bedeutet, das Berufungsgericht, hier das OLG Naumburg, kann dieser Beschwerde stattgeben oder diese ebenfalls verwerfen. Selbst der Generalstaatsanwalt war gegen die Zulassung der Berufung beim OLG Naumburg. Die Richter der Strafkammer beim OLG Naumburg sahen das aber zu Recht anders.
Nun hat das OLG Naumburg durch die zuständigen Richter der Strafkammer begründet, wieso sie dieses Urteil in Gänze aufheben müssen, weil das Landgericht Halle bei der strafrechtlichen Würdigung teilweise mit Unterstellungen gearbeitet oder einseitig die Aussagen des Angeklagten gewürdigt hat. Diese vom Berufungsgericht festgestellten erheblichen Mängel am Vorgericht haben es überhaupt ermöglicht, das Verfahren am OLG Naumburg im Ganzen noch einmal Punkt für Punkt neu zu beurteilen. Ohne diese Feststellung wären sie an das Urteil vom Vorverfahren gebunden gewesen.
Die Begründungen der Strafkammer für den Freispruch in allen Punkten sind äußerst lesenwert und rechtfertigen die wirkliche Bezeichnung Richter, in ihrem gegebenen Umfeld, alle Achtung.
Interessant ist ferner der Aspekt, dass dieses Urteil in keinem Rechtsanwaltportal, wie z.B. de Juris, zu finden ist. Eine genaue Überprüfung ist leider nicht möglich, da das Urteil des LG Halle dort auch nicht auffindbar ist. Dank der anonymen Zusendung freuen wir uns, den Lesern als erste das Urteil des OLG Naumburg bekannt machen zu können.

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