Evtl. kann Frau Erley mal mit Dr. Alber tel.
Info zu Frau Erley:
JOH Straubing, Johann Hermann BRD Personalabmeldung Elsaß-Lothringen
Funk Nr.: 0151 / 19698871
Freifrau, Baronin Erley - Staatsangehörigkeitsausweis ausgefüllt Kontakt über die JOH Straubing
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Zur Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen
https://www.bundestag.de/blob/484610/.../wd-2-147-07-pdf-data.pdf
Es fehlt: aufhebung
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dies schickte mir Frau Erley später noch per mail:
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dies schickte mir Frau Erley später noch per mail:
Von: Maria -Theresia Erley [mailto:M-Th.Erley@t-online.de ]
Gesendet: Freitag, 18. Mai 2018 08:40
An: m-th.erley@t-online.de
Betreff: Kapitel XI Verwaltung u. Feindstatenklasusel obsolet
Gesendet: Freitag, 18. Mai 2018 08:40
An: m-th.erley@t-online.de
Betreff: Kapitel XI Verwaltung u. Feindstatenklasusel obsolet
KAPITEL XI - Verwaltung
Die BRD
ist eine klassische Kapitel . XI Verwaltung UN Charta Art. 73 /75 Nr. 13
Die BRD hat den Auftrag von den Alliierten das Deutsche Reich zu verwalten.
Die Feststellung der Staatsangehörigkeit ist eine originären Aufgaben der Verwaltung.
Diese
Verwaltung simuliert jedoch einen Staat und das macht sie schlecht. Sie
rumfuhrwerkt unbefugt in den Gesetzen. Sie hat für dieses Tun keine
Legitimation u. was sie macht, ist gegen die Deutschen. Fast immer.
Der
Weg zurück in die Ordnung führt über unsere Staatsangehörigkeit und
jeder Staatsangehörige hat das Recht auf staatliche Gesetze.
Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der
Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als
heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta
errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck
verpflichten sie sich,
a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen Mißbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten;
b) die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je nach den besonderen Verhältnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und deren jeweiliger Entwicklungsstufe;
c) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
d) Aufbau- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie miteinander und gegebenenfalls mit internationalen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen;
e) dem Generalsekretär mit der durch die Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung regelmäßig statistische und sonstige Informationen technischer Art über das Wirtschafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind. [Quelle]
a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen Mißbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten;
b) die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je nach den besonderen Verhältnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und deren jeweiliger Entwicklungsstufe;
c) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
d) Aufbau- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie miteinander und gegebenenfalls mit internationalen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen;
e) dem Generalsekretär mit der durch die Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung regelmäßig statistische und sonstige Informationen technischer Art über das Wirtschafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind. [Quelle]
Die
in Art.53 und 107 enthaltenen sog. Feindstaatenklausen wurden durch
die Resolution 49/58 Generalsversammlung vom 9. Dez. 1994 für „ obsolet
erklärt.
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