Freitag, 18. Mai 2018

bundestag.de: Zur Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen / Frau Erley: Die BRD hat den Auftrag von den Alliierten das Deutsche Reich zu verwalten

     zu diesem Thema rief mich soeben Frau erley an, ich sagte das gehört alles mal öffentlich geklärt, so verstand ich auch Dr. Alber

                Evtl. kann Frau Erley mal mit Dr. Alber tel.

                                 Info zu Frau Erley:

JOH Straubing, Johann Hermann BRD Personalabmeldung Elsaß-Lothringen
Funk Nr.: 0151 / 19698871 

Freifrau, Baronin Erley - Staatsangehörigkeitsausweis ausgefüllt Kontakt über die JOH Straubing


****************************************************

Zur Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen

https://www.bundestag.de/blob/484610/.../wd-2-147-07-pdf-data.pdf
Zur Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen. Kurzinformation WD 2 - 3000-147/07. Abschluss der Arbeit: 01.10.2007. Fachbereich WD 2: ...
Es fehlt: aufhebung

               ******************************************

                       dies schickte mir Frau Erley später noch per mail:

Von: Maria -Theresia Erley [mailto:M-Th.Erley@t-online.de]
Gesendet: Freitag, 18. Mai 2018 08:40
An: m-th.erley@t-online.de
Betreff: Kapitel XI Verwaltung u. Feindstatenklasusel obsolet

KAPITEL XI  - Verwaltung
                                          
  Die BRD

ist eine  klassische Kapitel . XI Verwaltung  UN  Charta  Art. 73 /75  Nr. 13
Die BRD hat den Auftrag von den Alliierten das Deutsche Reich zu verwalten.
Die  Feststellung der Staatsangehörigkeit ist eine originären Aufgaben der Verwaltung.
Diese Verwaltung simuliert jedoch einen Staat und das macht sie schlecht. Sie rumfuhrwerkt unbefugt  in den Gesetzen. Sie hat für dieses Tun keine Legitimation  u. was sie macht, ist gegen die Deutschen. Fast immer.
Der Weg zurück in die Ordnung führt über unsere Staatsangehörigkeit und jeder Staatsangehörige hat das Recht auf staatliche Gesetze.
 Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten  deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich,

a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen Mißbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten;

b) die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je nach den besonderen Verhältnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und deren jeweiliger Entwicklungsstufe;

c) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;

d) Aufbau- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie miteinander und gegebenenfalls mit internationalen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen;

e) dem Generalsekretär mit der durch die Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung regelmäßig statistische und sonstige Informationen technischer Art über das Wirtschafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind. [Quelle]
Die in Art.53 und 107 enthaltenen sog. Feindstaatenklausen  wurden durch die Resolution  49/58 Generalsversammlung vom 9. Dez. 1994 für „ obsolet erklärt.


Keine Kommentare: