siehe dazu:
Putin: der Westen wird von satanischen Pädophilen kontrolliert
Satanisten in Politik und Militär, die Wewelsburg
Angelina Jolie gesteht die Teilnahme an Opferritualen der Illuminaten
"Terrorbekämpfung" Fax an unseren ehem. OB, Polizei, VG Verwaltung, etc.
Karl Marx und die Versklavung der Menschheit
Karl Marx war bekennender Satanist
der Aufbau der Illuminaten und Freimaurer
engl. Tageszeitung enttarnt Merkel als Dienerin der Illuminaten
zum Thema Beamte:
"Polizeibeamtin" merkt, dass Sie gar keine ist
alle Beamtenverhältnisse sind seit dem 8. Mai 1945 erloschen
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Polizist für Annäherungen an Zwölfjährige verurteilt: Bei dem Beamten wurden auch Kinderpornos gefunden Bad
Kreuznach. Weil auf verschiedenen Computern in seinem Besitz kinder-
und jugendpornografische Darstellungen gefunden worden waren und weil er
ein zwölfjähriges Mädchen sexuell belästigt hat, verurteilte das
Landgericht Bad Kreuznach einen 57-jährigen Polizeibeamten aus dem Kreis
Bad Kreuznach zu einer ... mehr...
Auszug:
Bad Kreuznach
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt, die auf den Freispruch beschränkt wurde. Staatsanwältin Christine Mossem ging auch in der zweiten Instanz davon aus, dass sich der 57-jährige Polizeibeamte in seinem Umgang mit einer damals Zwölfjährigen, die er beim Gassigehen mit seinem Hund kennenlernte, des sexuellen Missbrauchs schuldig gemacht hat. Das Mädchen lebte mit seiner Familie im gleichen Ort wie der Angeklagte.
Als „väterlicher Freund“ – so verstand sich der 57-Jährige selbst – gab er dem Kind Tipps für die Erziehung von Hunden. Es entwickelte sich auch eine nähere Bekanntschaft zwischen ihm und der Mutter sowie dem Stiefvater des Kindes. Bei Begrüßungen habe er das Mädchen auch schon mal umarmt oder geküsst, räumte der 57-Jährige selbst ein. Auch, dass er das Kind manchmal gestreichelt habe, sei richtig. Alle körperlichen Kontakte seien jedoch ohne irgendeine sexuelle Absicht gewesen, beteuerte er.
„Der Angeklagte hätte erkennen müssen, dass dem Kind die Berührungen unangenehm waren“, hob die Staatsanwältin hervor. Bei einer Videovernehmung hatte das Mädchen ausgesagt, dass sie sich mehrmals von dem älteren Bekannten bedrängt fühlte und auch versucht habe, ihm dann auszuweichen, indem sie etwa die Straßenseite wechselte. „Sie hat das (von dem Angeklagten, Anmerkung der Redaktion) ganz klar als Übergriffe empfunden“, so der Eindruck der Vernehmungsbeamtin. Aus ihrer Sicht haben sich die Übergriffe des 57-Jährigen nach und nach gesteigert. „Auch der Ablauf, wie sich der Angeklagte langsam an die Familie rangetastet und sich Erlaubnis für bestimmte Unternehmungen mit dem Mädchen eingeholt hat, ist typisch für Missbrauchsfälle“, bekräftigte die Zeugin.
Der Angeklagte blieb dabei, dass seine Beziehung zu dem Kind rein freundschaftlicher Natur gewesen sei. Das Mädchen habe ihn ebenfalls mitunter mit einem Küsschen begrüßt und ihm Nachrichten mit Herzchensymbolen per WhatsApp geschickt. Und von seiner Seite seien maximal Botschaften wie „Hab dich lieb“, niemals aber „Ich liebe dich“ versendet worden. Sein Verteidiger beantragte die Verwerfung der Berufung und damit die Aufrechterhaltung des Urteils aus der ersten Instanz.
„Man muss schon sehen: einerseits ein zwölfjähriges Kind, andererseits ein über 50-jähriger Mann. Da war auch eine sexuelle Intention in irgendeiner Weise vorhanden“, erklärte der Vorsitzende Richter Carsten Poetsch, dass die Kammer hier den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt sah. Aus Sicht der Richter haben die Übergriffe aber nicht die Erheblichkeitsschwelle überschritten, die für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs erforderlich ist. „Da hat der Angeklagte grade noch mal die Kurve gekriegt“, erläuterte Richter Poetsch.
Christine Jäckel
Auszug:
Bad Kreuznach
Polizist für Annäherungen an Zwölfjährige verurteilt: Bei dem Beamten wurden auch Kinderpornos gefunden
Die Richter der siebten Strafkammer des Landgerichts kamen damit in der Berufungsverhandlung zu einer anderen Feststellung als vorher das Amtsgericht Bad Kreuznach. Das hatte den Angeklagten im Mai dieses Jahres zwar wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Bildern zu einer Geldstrafe von 4800 Euro verurteilt, ihn aber vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs freigesprochen.Die Staatsanwaltschaft hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt, die auf den Freispruch beschränkt wurde. Staatsanwältin Christine Mossem ging auch in der zweiten Instanz davon aus, dass sich der 57-jährige Polizeibeamte in seinem Umgang mit einer damals Zwölfjährigen, die er beim Gassigehen mit seinem Hund kennenlernte, des sexuellen Missbrauchs schuldig gemacht hat. Das Mädchen lebte mit seiner Familie im gleichen Ort wie der Angeklagte.
Als „väterlicher Freund“ – so verstand sich der 57-Jährige selbst – gab er dem Kind Tipps für die Erziehung von Hunden. Es entwickelte sich auch eine nähere Bekanntschaft zwischen ihm und der Mutter sowie dem Stiefvater des Kindes. Bei Begrüßungen habe er das Mädchen auch schon mal umarmt oder geküsst, räumte der 57-Jährige selbst ein. Auch, dass er das Kind manchmal gestreichelt habe, sei richtig. Alle körperlichen Kontakte seien jedoch ohne irgendeine sexuelle Absicht gewesen, beteuerte er.
„Der Angeklagte hätte erkennen müssen, dass dem Kind die Berührungen unangenehm waren“, hob die Staatsanwältin hervor. Bei einer Videovernehmung hatte das Mädchen ausgesagt, dass sie sich mehrmals von dem älteren Bekannten bedrängt fühlte und auch versucht habe, ihm dann auszuweichen, indem sie etwa die Straßenseite wechselte. „Sie hat das (von dem Angeklagten, Anmerkung der Redaktion) ganz klar als Übergriffe empfunden“, so der Eindruck der Vernehmungsbeamtin. Aus ihrer Sicht haben sich die Übergriffe des 57-Jährigen nach und nach gesteigert. „Auch der Ablauf, wie sich der Angeklagte langsam an die Familie rangetastet und sich Erlaubnis für bestimmte Unternehmungen mit dem Mädchen eingeholt hat, ist typisch für Missbrauchsfälle“, bekräftigte die Zeugin.
Der Angeklagte blieb dabei, dass seine Beziehung zu dem Kind rein freundschaftlicher Natur gewesen sei. Das Mädchen habe ihn ebenfalls mitunter mit einem Küsschen begrüßt und ihm Nachrichten mit Herzchensymbolen per WhatsApp geschickt. Und von seiner Seite seien maximal Botschaften wie „Hab dich lieb“, niemals aber „Ich liebe dich“ versendet worden. Sein Verteidiger beantragte die Verwerfung der Berufung und damit die Aufrechterhaltung des Urteils aus der ersten Instanz.
„Man muss schon sehen: einerseits ein zwölfjähriges Kind, andererseits ein über 50-jähriger Mann. Da war auch eine sexuelle Intention in irgendeiner Weise vorhanden“, erklärte der Vorsitzende Richter Carsten Poetsch, dass die Kammer hier den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt sah. Aus Sicht der Richter haben die Übergriffe aber nicht die Erheblichkeitsschwelle überschritten, die für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs erforderlich ist. „Da hat der Angeklagte grade noch mal die Kurve gekriegt“, erläuterte Richter Poetsch.
Christine Jäckel
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