dies sein Anschreiben an mich:
Hallo Stefan,
ich denke du solltest den Widerspruch und den Widerspruchsbescheid öffentlich machen, damit man den anderen Mitmenschen, welche auch im NAZIharz4 hängen geholfen werden kann!!!
LG
Enrico
pc.: meine @ hast du ja ;)
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Pauser, Enrico
Postanschrift:
Lise-Meitner-Str.
19
01169
Dresden
Deutsches
Reich
Tel.:
0160-95183459
Enrico
P a u s e r, Lise-Meitner-Str. 19 - 01169 Dresden Deutsches
Reich
FIRMA
– JOBCENTER Dresden
Team
622
zu
Händen Frau Müller
Zimmer
2164
Dresden,
den 06. Dezember 2012
Sehr
geehrte Frau Müller,
Betreff:
Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt, erstellt am
04.12.2012.
Ihr
Zeichen: Frau Müller
WIDERSPRUCH
Sehr
geehrte Frau Müller,
hiermit
lege ich gegen den o.g. Bescheid Widerspruch ein. Der Bescheid
basiert auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen gegen das
Grundgesetz verstößt, wenn es nicht sogar insgesamt
verfassungswidrig ist.
Eingliederungsvereinbarung
Der
in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II
verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die
durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die
Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher
Vertrag, der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der
Verwendung meiner Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG),
Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien
Berufswahl (Art. 12 GG) hat.
Weiterhin
sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können
auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu
Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag
sind keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw.
Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung
durch Verwaltungsakt der Fall wäre.
Mit
der Beantragung bzw. mit dem o.g. Bescheid werde ich diesen
verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ich werde
durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in
meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.
Arbeitsgelegenheiten
Nach
§ 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d)
SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit
aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen
Anspruch auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen
oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen
habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist
ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme
widerspricht internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten
und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.
Nach
Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist
“jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person
unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie
sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat” verboten. Die
nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeits-gelegenheit (durch
Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung
der Existenz und damit der körperlichen Unversehrtheit und des
Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft
seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29
und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni
1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des
Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die
Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangene Asylbewerber
zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen
Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der
Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der
Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.
Sofortige
Vollziehbarkeit:
Durch
die generelle sofortige Vollziehbarkeit aller Bescheide der Agenturen
für Arbeit nach § 39 SGB II werde ich in meinem Grundrecht auf
rechtliches Gehör nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Ich bin durch
diese Regelung auch nicht gegen willkürliche, unrichtige oder
falsche Bescheide ordnungsgemäß im Sinne der Rechtsstaatlichkeit
geschützt. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, dass eine
Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort
vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung
vereinbar
wäre (BVerfGE 51, 268 [284f]).
Sehr
geehrter Frau Müller,
hiermit
lege ich gegen den von Ihnen zugeschickten Verwaltungsakt
entschiedenen Widerspruch ein.
Der
von Ihnen erstellte Verwaltungsakt löst in mir große Enttäuschung
und Wut über Ihre Auffassung von Rechtsstaatlichkeit aus.
In
meinem Schreiben vom 09.11.2012, welches sie offensichtlich nur
halbherzig oder gar nicht gelesen haben, hätten sie raus lesen
können, dass ich eine Einsetzung der Eingliederungsvereinbarung als
Verwaltungsakt in jeder Weise ablehne, da sowohl die
Eingliederungsvereinbarung als auch der Verwaltungsakt in
gravierender Weise der Menschenwürde und dem Grundgesetz
widersprechen. Ich lehne den Verwaltungsakt mit aller Entschiedenheit
ab, da er mich entmündigt und zum Opfer staatlicher
Willkürhandlungen macht. Die Inhalte der von Ihnen vorgelegten
Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt wurden in keinster
Weise mit mir besprochen.
Die
gesamte Begründung meiner Entscheidung können sie nochmals in
meinem Schreiben vom 09.11..2012 nachlesen.
Bitte
beachten Sie auch besonders die Rechtshilfehinweise, welche Sie in
meiner positiven Fassung der Eingliederungsvereinbarung, welche ich
hier anfüge, finden. Schützen Sie sich als Mitarbeiter des
Jobcenters selbst und machen Sie sich nicht strafbar! Sollten Sie den
VA nicht sofort widerrufen, werde ich Klage einreichen.
Allgemeine
Hinweise:
Nur
für den Fall, dass sich weiterhin an eine Rechtsgrundlagenlose
Rechts- und Gesetzesauffassung festgehalten wird, wird präventiv
bereits jetzt darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen der
Artikel 1, 2, 5, 12,17 und 30 AllgErklMenschenR, den Bestimmungen der
Artikel 1, 5, 7, 8, 14, 17 und 18 IPbürgR (BGBl. 1973 II S. 1534),
den Bestimmungen der Artikel 1, 5, 11 und 12 IPwirtR (BGBl. 1973 II
S. 1570) und den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 UN-Folterkonv.
(BGBl. 1990 II S. 246) in Verbindung mit Artikel 25 GG jeder
persönlich für seine Handlungen verantwortlich ist und dafür auch
persönlich zivil- und strafrechtlich belangt werden kann.
Mit
freundlichen Grüßen
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Pauser,
Enrico (natürliche Person) bestätigt : Selbstverwaltung Enrico
PAUSER
Dieses
Schreiben wurde mit Hilfe einer elektronischen
Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ist deshalb nicht
unterschrieben.
Für
seine Rechtswirksamkeit ist die Unterschrift nicht erforderlich.
hier die Antwort:
Danke und Gratulation zum Erfolg.
AntwortenLöschenHoffe das wird endlich zum Ende der unsägliche H4 Agenda und zu mehr Menschlichkeit führen!