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Sonntag, 30. Juni 2013

Enrico Pauser, Selbstverwalter aus Dresden - Deutsches Reich: Hilfe für Hartz 4 Empfänger

   nachfolgendes erhalten von Enrico Pauser, Honigmann hatte Er es auch zugesandt mit der Bitte um Veröffentlichung....

               dies sein Anschreiben an mich:

 Hallo Stefan,

ich denke du solltest den Widerspruch und den Widerspruchsbescheid öffentlich machen, damit man den anderen Mitmenschen, welche auch im NAZIharz4 hängen geholfen werden kann!!!

LG
Enrico

pc.: meine @ hast du ja ;)


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Pauser, Enrico
Postanschrift:
Lise-Meitner-Str. 19
01169 Dresden
Deutsches Reich
Tel.: 0160-95183459






Enrico P a u s e r, Lise-Meitner-Str. 19 - 01169 Dresden Deutsches Reich




FIRMA – JOBCENTER Dresden
Team 622
zu Händen Frau Müller
Zimmer 2164









Dresden, den 06. Dezember 2012



Sehr geehrte Frau Müller,

Betreff: Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt, erstellt am 04.12.2012.
Ihr Zeichen: Frau Müller

WIDERSPRUCH


Sehr geehrte Frau Müller,

hiermit lege ich gegen den o.g. Bescheid Widerspruch ein. Der Bescheid basiert auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, wenn es nicht sogar insgesamt verfassungswidrig ist.
Eingliederungsvereinbarung
Der in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat.
Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre.
Mit der Beantragung bzw. mit dem o.g. Bescheid werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.
Arbeitsgelegenheiten
Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.
Nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist “jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat” verboten. Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeits-gelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangene Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.
Sofortige Vollziehbarkeit:
Durch die generelle sofortige Vollziehbarkeit aller Bescheide der Agenturen für Arbeit nach § 39 SGB II werde ich in meinem Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Ich bin durch diese Regelung auch nicht gegen willkürliche, unrichtige oder falsche Bescheide ordnungsgemäß im Sinne der Rechtsstaatlichkeit geschützt. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung
vereinbar wäre (BVerfGE 51, 268 [284f]).

Sehr geehrter Frau Müller,
hiermit lege ich gegen den von Ihnen zugeschickten Verwaltungsakt entschiedenen Widerspruch ein.
Der von Ihnen erstellte Verwaltungsakt löst in mir große Enttäuschung und Wut über Ihre Auffassung von Rechtsstaatlichkeit aus.
In meinem Schreiben vom 09.11.2012, welches sie offensichtlich nur halbherzig oder gar nicht gelesen haben, hätten sie raus lesen können, dass ich eine Einsetzung der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt in jeder Weise ablehne, da sowohl die Eingliederungsvereinbarung als auch der Verwaltungsakt in gravierender Weise der Menschenwürde und dem Grundgesetz widersprechen. Ich lehne den Verwaltungsakt mit aller Entschiedenheit ab, da er mich entmündigt und zum Opfer staatlicher Willkürhandlungen macht. Die Inhalte der von Ihnen vorgelegten Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt wurden in keinster Weise mit mir besprochen.
Die gesamte Begründung meiner Entscheidung können sie nochmals in meinem Schreiben vom 09.11..2012 nachlesen.
Bitte beachten Sie auch besonders die Rechtshilfehinweise, welche Sie in meiner positiven Fassung der Eingliederungsvereinbarung, welche ich hier anfüge, finden. Schützen Sie sich als Mitarbeiter des Jobcenters selbst und machen Sie sich nicht strafbar! Sollten Sie den VA nicht sofort widerrufen, werde ich Klage einreichen.

Allgemeine Hinweise:
Nur für den Fall, dass sich weiterhin an eine Rechtsgrundlagenlose Rechts- und Gesetzesauffassung festgehalten wird, wird präventiv bereits jetzt darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen der Artikel 1, 2, 5, 12,17 und 30 AllgErklMenschenR, den Bestimmungen der Artikel 1, 5, 7, 8, 14, 17 und 18 IPbürgR (BGBl. 1973 II S. 1534), den Bestimmungen der Artikel 1, 5, 11 und 12 IPwirtR (BGBl. 1973 II S. 1570) und den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 UN-Folterkonv. (BGBl. 1990 II S. 246) in Verbindung mit Artikel 25 GG jeder persönlich für seine Handlungen verantwortlich ist und dafür auch persönlich zivil- und strafrechtlich belangt werden kann.





Mit freundlichen Grüßen





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Pauser, Enrico (natürliche Person) bestätigt : Selbstverwaltung Enrico PAUSER


Dieses Schreiben wurde mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ist deshalb nicht unterschrieben.
Für seine Rechtswirksamkeit ist die Unterschrift nicht erforderlich.

                                                                          hier die Antwort:

1 Kommentar:

  1. Danke und Gratulation zum Erfolg.
    Hoffe das wird endlich zum Ende der unsägliche H4 Agenda und zu mehr Menschlichkeit führen!

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