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Dienstag, 2. Juli 2013

Anwalt.de: Entzug der BRD Fahrerlaubnis - SV-DR Führerschein besorgen

   Hinweis durch ne mail von Daniela Böhnke..., mir selbst haben die auch den BRD Führerschein abgenommen, hab dafür nen Reichsführerschein, Reichsführerschein gibts auch bei SV-DR, siehe hier: sv-dr-Ausweis von Russischem Generalkonsulat anerkannt

  ich hatte mich damals nicht beschwert, da ich dachte die haben Recht, kein BRD-Personal - kein BRD Führerschein und keine Steuern und Abgaben an die BRD - das muss ich nur noch Dr. Dhonau klar machen, was mir auch teilweise gelungen ist, das "Finanzamt" Bad Kreuznach hat es mehr oder weniger akzeptiert, muss diesbezügl. nochmal mit dem SV-DR reden -

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Fahrerlaubnisentziehung wegen ungewöhnlicher politischer Äußerungen?

Allein aus politischen Äußerungen des Betroffenen gegenüber Behörden können sich grundsätzlich keine Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Fahreignung im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen.
Die Fahrerlaubnisbehörde hatte einem Mann die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieser in einem gegen ihn gerichteten Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung der Bußgeldstelle schriftlich mitgeteilt hatte, er bezahle das wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung von ihm erpresste Verwarnungsgeld letztmalig. Die Vorgehensweise der Stadt verletze ihn in seinen Menschenrechten, weil er hierdurch durch einen Nichtstaat, wie die sogenannte BRD einer sei, verfolgt werde. Diesem Schreiben waren ein weiteres Schreiben an das Rechts- und Ordnungsamt und ein vierseitiger Anhang beigefügt. Die darin enthaltenen Betrachtungen zu komplexen staats- und völkerrechtlichen Fragestellungen, kommen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die BRD rechtlich nicht existiert, dass ihre Gesetze ungültig und nichtig sind, dass sie dem Antragsteller gegenüber keine Hoheitsgewalt hat und dass er nicht Staatsbürger der BRD, sondern des Deutschen Reiches ist. Die Stadt leitete das Schreiben an die Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt R. weiter, mit der Bitte, die Fahreignung zu überprüfen.
Wenig später hatte der Betroffene im Rathaus seiner Wohngemeinde eine Urkunde überreicht, mit der er erklärte, die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland vermutlich nicht zu besitzen. Seine wahrhaftige Staatsangehörigkeit sei die des Freistaats Preußen. Er verlange daher von der Staatsangehörigkeitsbehörde die Feststellung, dass bei ihm die Staatsangehörigkeit „Deutsch" nicht bestehe. Die Sachbearbeiterin leitete die „Urkunde" weiter an die Fahrerlaubnisbehörde und bat um Überprüfung der Fahreignung.
Das Landratsamt R., Verkehrsamt, ordnete daraufhin, unter Bezugnahme auf die Erklärung zur Staatsangehörigkeit, die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens bei einem Arzt für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation an. Die Begutachtung müsse zu der Frage erfolgen: „Liegt eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt? Ist der Untersuchte (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der FE-Klassen A, B, C1E gerecht zu werden?" Zur Begründung wurde auf die oben beschriebenen Vorgänge verwiesen, bei denen der Antragsteller die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als wirksamer Rechtsstaat bestritten und zum Ausdruck gebracht habe, dass die Bundesrepublik Deutschland ihm gegenüber keine Hoheitsgewalt besitze und ihre Gesetze wegen des Gebots der Rechtssicherheit ungültig und nichtig seien. Der Sachverhalt gebe Anlass zur Annahme, dass beim Antragsteller fahreignungsrelevante Gesundheitsstörungen vorlägen.

Nachdem der Betroffene dieser Aufforderung nicht binnen der vom Landratsamt gesetzten Wochenfrist nachgekommen war, entzog ihm das Landratsamt daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1E. Weiter wurde der selbst ernannten Reichsbürger zur Abgabe seines Führerscheins verpflichtet. Für den Fall der Verweigerung, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 450 EUR angedroht. Zur Begründung wurde auf die oben beschriebenen Äußerungen auf die Verweigerung der Gutachtensvorlage verwiesen. Die geäußerten Theorien zum Rechtscharakter der Bundesrepublik Deutschland gäben Anlass zur Annahme, dass fahreignungsrelevante Gesundheitsstörungen vorlägen. Auch sei zu befürchten, dass er Verkehrsregeln missachten werde, nachdem er die Vorschriften des Straßenverkehrs nicht anerkenne. Durch Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung habe er die Einsicht, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgehe, vermissen lassen. Die bisherigen Zweifel an seiner Eignung hätten sich durch seine Uneinsichtigkeit zur Annahme einer Gefährdung der Verkehrssicherheit verdichtet.
Gegen die Fahrerlaubnisentziehung erhob der Betroffene Widerspruch.
Bereits mit dem ebenfalls durch ihn gestellten Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aberkennungsverfügung hatte er in vollem Umfang Erfolg.
Das zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied, das eine rechtliche Grundlage für die Abgabe des Führerscheins sowie die Zahlung des festgesetzten Zwangsgelds nicht gegeben war.
In seiner Entscheidung über den Eilantrag stellte es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Aberkennungsverfügung wieder her, da für die Verwaltungsrichter bereits absehbar war, dass der Rechtsbehelf, mit dem sich der Betroffene gegen die Aberkennungsverfügung wendet, als erfolgreich erweisen wird.
Hier, so erkannte das Verwaltungsgericht, hat der Betroffene das von ihm verlangte Gutachtens berechtigterweise nicht vorgelegt.

Und zwar aus folgenden Gründen:
Die Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung findet sich in § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV. Nach diesen Bestimmungen hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).
Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. In formeller Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist, und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen die Schlussfolgerung zu ziehen, der Betroffene habe "gute Gründe" für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde.
In materieller Hinsicht ist eine Gutachtensaufforderung nur rechtmäßig, wenn - erstens - aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und - zweitens - die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01 - [...]).

Nach diesen Grundsätzen dürfte es, so das Verwaltungsgericht Sigmaringen, im vorliegenden Fall voraussichtlich an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung fehlen, weil die darin dem Antragsteller mitgeteilten Tatsachen für die Annahme von begründeten Bedenken gegen seine gesundheitliche Fahreignung nicht ausreichen. Die Nichtvorlage des Gutachtens dürfte berechtigt gewesen sein und daher keine Rückschlüsse auf die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers zulassen.

Die Behörde hatte ihre Gutachtenanforderung, wie übrigens auch die Entziehungsverfügung ausschließlich auf die schriftlichen Erklärungen des Betroffenen gegenüber der Stadt und der Gemeinde gestützt. In der Anordnung geht die Führerscheinbehörde ausdrücklich davon aus, die von ihr zitierten Aussagen des Antragstellers, dass die „so genannte BRD ihm gegenüber keine Hoheitsgewalt besitze" und dass „die Gesetze der BRD wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig seien" Anlass zur Annahme gäben, dass beim Antragsteller fahreignungsrelevante Gesundheitsstörungen vorlägen, was durch ein Gutachten eines Arztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu überprüfen sei.

Damit dürften in der angegriffenen Anordnung des Landratsamts voraussichtlich keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte benannt sein, aus denen sich im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV berechtigte, für den Antragsteller nachvollziehbare Zweifel an seiner Kraftfahreignung ergeben.

Die Anordnung bezieht sich auf politische Meinungsäußerungen und damit nicht auf Mängel, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird. Die in den fraglichen Schreiben des Kraftfahrers zum Ausdruck gebrachten, rechtlichen und politischen Ansichten geben auch keinen hinreichenden Anlass zur Annahme, dass der Verfasser an einer seine Fahreignung ausschließenden Geisteskrankheit leiden oder aus sonstigen, insbesondere charakterlichen Gründen nicht mehr zur Befolgung von Verkehrsregeln in der Lage sein könnte.

Ein hinreichender Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Vorgängen, nach dem eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte, liegt nach den dem Antragsteller in der Anordnung mitgeteilten und die Anordnung ausschließlich begründenden Umständen nicht vor.

Die Einordnung der vom Antragsteller zu seiner Rechtsverteidigung in den beiden bei der Stadt R. und bei der Gemeinde Sch. durchgeführten Verwaltungsverfahren vorgetragenen rechtlichen und politischen Ansichten erscheint schwierig. Die Ansichten können sowohl Ausdruck einer rechtsradikalen staatsfeindlichen Gesinnung sein (was der Antragsteller für sich bestreitet) als auch Ausdruck eines gestörten Verhältnisses zum Staat und seinen Einrichtungen und insofern lediglich argumentatives Mittel zum querulatorischen Zweck. Die Ansichten mögen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen. Sie stellen aber ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte kein hinreichendes Indiz für das Vorliegen hirnorganischer oder sonstiger psychiatrischer Störungen oder charakterlicher Mängel dar. Das gilt erst recht, wenn sich der Antragsteller die These von der angeblich „rechtlich nicht existenten BRD" nur zu eigen macht, um sich in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lästigen (Zahlungs-) Pflichten zu entziehen, wofür hier einiges spricht (vgl. zur Funktion und Verbreitung im Internet die Zusammenstellung von Frank Schmidt im Beitrag Häufige Fragen zu Kommissarischen Reichsregierungen, http://www.krr-faq.net/ pdf/idgr.pdf, Stand 27.11.2012).

Nach alldem, so stellen die Verwaltungsrichter schließlich fest, dürfte die streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig sein und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wird voraussichtlich Erfolg haben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist insofern wiederherzustellen.

Der Beitrag nimmt Bezug auf VG Sigmaringen, Beschl. v. 27.11.2012, 4 K 3172/12.

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