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Samstag, 30. November 2013

Freistaat Preußen - Bekanntmachung, Schadensersatzansprüche, Immunität der Staatsangehörigen des Freistaats Preußen

         nachfolgendes entnommen aus Facebook, wenn mich nicht alles täuscht, sind das diese hier, oder ? Bitte auch den Kommentar unter dem Post beachten 

http://templerhofiben.blogspot.de/2013/08/16-august-freistaat-preuen.html

   zur Klärung der offenen Fragen ist der Schutzbrief / Anmeldung zur Nationalversammlung gedacht

                     "Evolutionsausweis / Schutzbrief"

                 Gerd hat sich ja schonmal angemeldet

Evolutionsausweis eingetroffen von Gerd dem ehem. Polizist - Gerd aufm Amt....

                    zu Königreich Preußen, siehe auch:

            
proklamattion-deutsches-reich-ans-bundeskanzleramt

                       Sascha schrieb auf Facebook:




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Anordnung 2 betreffend Immunität der Staatsangehörigen des Freistaat
Preußen
Den Staatsangehörigen des Freistaat Preußen, die ihre Abstammung nach
geltendem RuStaG 1913 bei der Zentralverwaltung Freistaat Preußen
nachgewiesen haben und ihren entgegengesetzten Willen nachweislich gegenüber
der Fremdverwaltung erklärt haben, ist auf dem Hoheitsgebiet des Freistaat
Preußen nach geltendem Staatsrecht des Freistaat Preußen, Rechtstand 18. Juli
1932, die volle staatliche Immunität zu gewähren.
  • Gerd Peifer und Christian Hollauf gefällt das.
  • Stefan G. Weinmann wer setzt dies durch ?
  • Gerd Peifer Auswärtiges Amt
  • Gerd Peifer Anordnung 3 betreffend Schadenersatzansprüche
    Die administrative Regierung des Freistaat Preußen ordnet an, daß alle
    verfassungswidrigen und völkerrechtswidrigen [Beschlüsse, Verordnungen,
    Urteile, Gesetze, Erlasse, Bescheide, Ermächtigungen, Selbstermächtigungen,
    Richtlinien, Urkunden, Anordnungen und sonstige…] seit dem 19. Juli 1932 keine
    Rechtskraft entfalten, gegen die Staatsangehörigen des Freistaat Preußen.
    Zuwiderhandlungen haben den Schadenersatz in jeglicher Form zur Folge. Diese
    Anordnung gilt für den Freistaat Preußen seit 19. Juli 1932 ebenfalls in Bezug
    auf das Volks- und Staatsvermögen – des Freistaat Preußen sowie das Volks-
    und Staatseigentum des Freistaat Preußen.
    Ausgeschlossen von dieser Anordnung sind alle privatrechtlichen Handelsverträge,
    die in gegenseitigem Einvernehmen freiwillig und einwandfrei nach staatlichem
    BGB, in Kraft seit 01. Januar 1900, geschlossen wurden, die nicht der staatlichen
    Gesetzgebung des Freistaat Preußen entgegen stehen, mit Rechtsstand 18. Juli
    1932.

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