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Freitag, 22. November 2013

Günther Bose Auseinandersetzung mit dem Bundesministerium des Innern bezügl. Staatsangehörigkeit

             nachfolgendes erhalten per mail

Günther Bose ist auch im Beseitz eines "Evolutionsausweises"

        siehe hier: Günther Bose - mit Heimatschein


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Von: Graf von Trausnitz <koreahh4@gmail.com>
Datum: 22. November 2013 17:49
Betreff: Re: 131122, Bose, Guenther Hermann, Ihr Schreiben vom 21.11.2012 Az:03-12007/1-1.
An: noreply@bmi.bund.de


Sehr geehte Damen und Herren:Ich besitze die Deutsche-Staatsangehoerigkeit nach RUStAg §4 Abs 1,das heißt : nach dem gesetzen des Reiches von 1913.Eintrag erfolgte beim Bundesverwaltungsamt unter der Nr.3482266.Glauben sie das meine Anwaelte Deppen sind und das Gesetz nicht kennen ,oder wollen sie ,ich weiß nicht mit wem ich korospondiere, mich auf den Arm nehmen?Ich werde Ihre Korospondens  in Frage stellen.Bitte um glaubhaft machung des Staates BRD,auch voelkerrechtlich  moechte ich dieses von Ihnen dokomentiert und belegt haben.Ich bin ein freier Buerger des Deutschen.Reiches in den Grentzen von 1937. Das ist vom Verfassungsgericht und vom Gericht fuer Voelkerrecht in Den Haag so bestaetigt worden.Mit freundlichem Gruß G.H.Bose


Am 22. November 2013 16:43 schrieb <noreply@bmi.bund.de>:
Az: O3-12007/1#1 - Bose, Guenther Hermann

Sehr geehrter Herr Bose,

ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 22. November 2013.

Zu Ihrem Schreiben nehme ich wie folgt Stellung:

1.

Sie erwarten vom Bundesministerium des Innern die Ausstellung „eines Ausweises nach § 4 Abs. 1 des Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetzes“.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) am 1. Januar 2000 hat das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz die jetzige Bezeichnung Staatsangehörigkeitsgesetz erhalten. Ferner hat § 1 StAG mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) am 1. Januar 2005 folgende Fassung bekommen: „Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt."
Insofern ist Ihr Hinweis auf ein Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz völlig irrelevant und im Übrigen wurde das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1913 durch das Staatsangehörigkeitsgesetz, zuletzt geändert im August 2013, ersetzt.

2.

Ferner stellen Sie in Ihrem Schreiben auf einen Staatsangehörigkeitsausweis ab.

Zu unterscheiden von dem Personalausweis ist der sogenannte Staatsangehörigkeitsausweis, Der Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsbürgern auf Antrag und nach Prüfung von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (als solche fungiert meist das Standesamt oder die Stadtverwaltung) ausgestellt.

Für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises werden hingegen höhere Anforderungen an die Beweisführung gestellt.
Regelmäßig bedarf es daher des Nachweises, dass die für die Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit maßgeblichen Eltern und Voreltern des Betreffenden tatsächlich deutsche Staatsangehörige waren. Dafür sind alte Urkunden (in erster Linie die Geburts-, Abstammungs- und Heiratsurkunden, aber auch Einbürgerungsurkunden, Heimatscheine, Arbeitsbücher, Kennkarten usw.), Pässe, Ausweise usw. des Antragstellers und der Vorfahren beizubringen. Darüber hinaus sind auch die Aufenthaltsorte der betreffenden Personen von der Geburt bis zum Tod bzw. bis in die Gegenwart aufzulisten sowie ggf. durch Dokumente oder Beweise zu belegen.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises im Regelfall, ob der Antragsteller bzw. seine Vorfahren zumindest seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden. Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, werden die staatsangehörigkeitsrelevanten Daten und Lebensumstände der maßgeblichen Personen ggf. auch bis in die Zeit vor dem Ersten Weltkrieg geprüft.

Falls Sie einen qualifizierten Nachweis über Ihre deutsche Staatsangehörigkeit benötigen, bitte ich Sie darum, sich an Ihr örtliches zuständiges Standesamt  zu wenden und einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zu stellen. Hierbei fällt eine Bearbeitungsgebühr an.

3.

Sie schreiben:

„Sollten Sie es nicht können ,gibt es auch den Staat BRD fuer mich und meiner Familie nicht“.

Auch hier gehe ich davon aus, dass Ihnen das Grundgesetz bekannt ist. In Artikel 20 Grundgesetz wird die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich genannt. So trägt auch Ihr Personalausweis die Überschrift „Bundesrepublik Deutschland“.

Warum in Ihrem Personalausweis die Staatsangehörigkeit mit „Deutsch“ angegeben wurde, wurde Ihnen in dem ersten Antwortschreiben des Bundesinnenministeriums auch ausführlich beantwortet. Ich gehe davon aus, dass Sie das erste Antwortschreiben auch gelesen haben.

4.

 Es ist Ihr gutes Recht, Ihre Meinung gemäß Artikel 5 Grundgesetz zu vertreten und sich aus den Quellen zu informieren, die Sie für richtig halten. Es ist aber nicht die Aufgabe des Bundesministeriums des Innern, sich mit rechtslastigen Thesen, wie diese auf den Internetseiten „Deutsches Reich heute“ oder sonstigen Exilregierungen zu finden sind, auseinanderzusetzen und Sie in nicht enden wollenden Diskussionen vom Gegenteil überzeugen zu wollen oder überzeugen zu müssen. Dem Bundesministerium des Innern kommt kein Bildungsauftrag zu. Diese Aufgabe kommt der Bildungszentrale für politische Bildung zu, die zum Geschäftsbereich des BMI gehört. Im Übrigen können Sie sich dort auch selbst informieren. Ich habe Ihre Fragen beantwortet. Eine weitere Diskussion über rechtslastige Thesen und jede weitere Diskussion darüber wird ausnahmslos abgelehnt.



Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Heinrich Lorenz

Bundesministerium des Innern
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
www.115.de

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