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Mittwoch, 29. Januar 2014

Andy: alle Verwaltungsakte sind nichtig !

               nachfolgendes entnommen aus Facebook

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  • Andy Ankora Alle Verwaltungsakte sind nichtig

    Auf Grund der fehlenden Staatlichkeit verfügen die Behörden der BRD nicht über staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaftsrechte, denn staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaften werden von einem Staat an Behörden verliehen. Nur dann dürfen sich Stadtverwaltungen, Behörden und Institutionen, wie z.Bsp. Krankenkassen etc. als Körperschaften des öffentlichen Rechts titulieren.

    Nur bei Vorliegen dieser Urkunde zur Verleihung von staatlich-hoheitlichen Gebietskörperschaftsrechten dürfen hoheitliche Verwaltungsakte gegen den Bürger ausgelöst werden.

    Da es hier keinen Staat gibt, gibt es auch keine Urkunde. Und wenn es eine gibt, dann wurde diese nicht von einem Staat ausgestellt, was wiederum Amtsmißbrauch des Ausstellers wäre.

    Noch ein Fakt: Jeder Beamte benötigt, um einen Verwaltungsakt auslösen zu können, eine Bestallungsurkunde. Aktuell werden die sogenannten Beamten in ihre Dienststellung berufen. Das ist keine Bestallung! Somit begeht jeder BRD-„Beamte“ Amtsanmaßung!

    Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).“
    Gesetze, die die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Artikel 19 Abs. 1 GG nicht erfüllen, sind und bleiben in jeder Phase ihrer Existenz ungültig und somit nichtig. Verwaltungsakte, die auf ungültigen und somit nichtigen Gesetzen beruhen, sind ebenfalls nichtig. Gerichtsentscheidungen, denen ungültige Gesetze zugrunde liegen, sind ebenfalls nichtig. Nichtige Verwaltungsakte und / oder nichtige Gerichtsentscheidungen entfalten keine Bindewirkung gegenüber ihrem Adressaten.
    Das heißt: Man muss dort auch nicht widersprechen.
    Die Nichtigkeit beinhaltet auch, daß keine Fristen eingehalten werden müssen, da schließlich der Verwaltungsakt von Grund auf nichtig ist.
    Ebenso wird die Nichtigkeit festgestellt, wenn keine rechtskräftige Unterschrift des Willensbekundenden vorhanden ist. Bei einem Gerichtsurteil ist der Richter der Willensbekundende. In einer Behörde ist es der entsprechende Sachbearbeiter.
    Ohne Unterschrift ist also alles nichtig, da es nach § 125 BGB einen Formmangel darstellt.
    Dies ist auch im Verwaltungsverfahrensgesetz § 34 und §44 ausdrücklich so vermerkt.
    Der obligatorische Satz: Maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig - gilt lediglich, wenn das Dokument auf elektronischem Wege an den Empfänger versandt wird. Erhält der Bürger das Dokument auf dem Postweg, so wurde es eben nicht elektronisch versandt und somit ist das Dokument auf Grund der fehlenden Unterschrift sofort nichtig.
    Zusätzlich ist in keinem Gesetz, auf welche sich die BRD-Behörden in ihren Schreiben beziehen, ein Geltungsbereich zu finden. Ist kein Geltungsbereich vermerkt, kann nicht deklariert werden, wo das Gesetz gültig ist. Somit ist das Gesetz nirgendwo gültig und kann nicht gegen den Bürger angewendet werden. (BVerfG 1 C 74/61 vom 28. 11. 1963)

    Des Weiteren fehlt in den BRD-Gesetzen teilweise oder vollständig ein Hinweis auf die Grundrechte, welche durch den Verwaltungsakt eingeschränkt werden. Diese Einschränkung der Grundrechte sind in Art. 19 Grundgesetz geregelt und müssen lt. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zwingend zitiert sein. (Siehe BVerfGE 55, 100 bzw. 1BvR 668/04).

    Alle Behörden haben sich an die Urteile des BVerfG zu halten.

    Somit sind ALLE Verwaltungsakte, die seit 8. Mai 1945 ausgelöst wurden, rechtswidrig. Eine Verjährung besteht nicht.

    Alle Verwaltungsakte werden in unserem Land und zwischenzeitlich auch in vielen anderen Ländern nach dem Vorbild der USA durch Vertragsrecht ausgeführt. Den Bürgern wird jedoch ein staatlich-hoheitlicher Verwaltungsakt vorgetäuscht, den es nicht gibt. Das ist als Täuschung im Rechtsverkehr strafbar.

    Die Bürger werden mit den Schreiben von BRD-Behörden über diesen Sachverhalt Vertragsrecht nicht in Kenntnis gesetzt. Ein Vertrag erlangt jedoch nur Rechtsgültigkeit, wenn Vertragsgeber und Vertragsnehmer zum bestehenden Sachverhalt ihre jeweilige Unterschrift geleistet haben und somit den Vertragsinhalt akzeptieren.

    Ämter (staatliche Institutionen): sind weisungsbefugt, Entscheidungsträger, Rechtssubjekte mit Rechtsfähigkeit

    Behörden: sind Aufgabenstellen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleister ohne eigene Rechtsfähigkeit

    Da alle Behörden unseres Landes Firmen sind – ausgewiesen durch die Umsatzsteueridentnummer, welche Firmen nur auf eigenen Antrag erhalten- können sie gar keine Behörden sein. Oder in welchem Gesetz steht, daß eine Firma eine Behörde sein darf und damit hoheitliche Verwaltungsakte auslösen darf. Kann das Ihr Schuster oder Ihr Bäcker??? Die Behörden sind nichts Besseres als Schuster und Bäcker! Das ist Amtsanmaßung!

    Die Amtsanmaßung und Täuschung im Rechtsverkehr hat in unserem Land gravierende Ausmaße angenommen. Dies stellt jedoch schwerste Verbrechen gegen die Grund- und Menschenrechte dar.

    Erschwerend kommt hinzu, daß seit Wegfall der Staatshaftung diese Verbrechen in Privathaftung übergegangen sind. (Siehe Urteil BVerfGE 61,149 vom 19. 10. 1982)

    Die Vorgesetzten entziehen sich dieser Privathaftung, indem sie die Verwaltungsakte nicht selbst unterzeichnen sondern von den Angestellten unterzeichnen lassen. Jeder Sachbearbeiter beglaubigt mit seiner Unterschrift die nichtigen Verwaltungsakte und tritt somit bei nachfolgenden Klagen in die Privathaftung ein und erklärt sich mit der Unterschrift damit einverstanden.

    Dieser Sachverhalt wird von den Vorgesetzten, welche über die wahre Rechtslage durchaus informiert sind, verheimlicht und bei Nachfragen vehement bestritten.

    Jeder darf sich über dieses Gebaren seine eigenen Gedanken machen und vor allem seine eigenen Schlußfolgerungen daraus ziehen.

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