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Dienstag, 26. Juli 2016

Schöffe leugnet die Legitimität der BRD als Staat und äußert sich zu "artfremden Ausländern" & Völkermord

               gerade entdeckt

Quelle: gesetze-bayern.de 

                   siehe dazu auch:

Bundesverfassungsgericht: es besteht die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten
UN Papier zum Bevölkerungsaustausch
Jürgen Elsässer über die Terroranschläge in München
Präses der evangelischen Kirche fordert Neuausrichtung der Flüchtlingspolitik


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Auszug:


Titel:

Ein Schöffe, der die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet und sich verfassungsfeindlich äußert, ist wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten seines Amtes zu entheben

Normenkette:
§ 51 Abs. 1 GVG
Leitsatz:
1. Ein Schöffe, der - auch außerhalb seines Schöffenamtes - wiederholt und eindeutig die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet und sich verfassungsfeindlich, insbesondere in Bezug auf Ausländer in Menschen verachtender und rassistischer Weise äußert, ist wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten seines Amtes zu entheben. (amtlicher Leitsatz)
Schlagworte:
Schöffe, Legitimität, Bundesrepublik Deutschland, Staat, verfassungsfeindlich, Verletzung, Amtspflichten

Tenor

Der Schöffe beim Landgericht München I .R. S. wird wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten seines Schöffenamtes enthoben.

Gründe

1
I. Der Betroffene .R.. S., beruflich tätig als ist für die Schöffenperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 zum Hauptschöffen für Strafverfahren gegen Erwachsene beim Landgericht München I bestellt. Als Schöffe vereidigt wurde er in der Sitzung vom ... Mit undatiertem Schreiben, das am 08.02.2016 beim Senat eingegangen ist, hat der Vorsitzende der nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts München I für Schöffenangelegenheiten zuständigen 2. Strafkammer nach §§ 77 Abs. 3 S. 3, 51 Abs. 2 S. 1 GVG beantragt, den betroffenen Schöffen seines Amtes als ehrenamtlicher Richter zu entheben, weil er nicht bereit sei, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen.
2
Dem liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in ... und befindet sich mit dieser im Streit, weil er auf seiner Terrasse die schwarz-weiss-rote frühere Reichsflagge gehisst hatte, die er als „offizielle Nationalflagge Deutschlands seit 1892“ bezeichnet. Nachdem die Eigentümergemeinschaft mit Beschluss vom 06.07.2015 die gültige Hausordnung um ein grundsätzliches Verbot (mit vorübergehenden Ausnahmen), Fahnen bzw. Flaggen dauerhaft an Fassadenflächen, Bakonen, Terrassen und Dachterrassen anzubringen, erweitert hatte, beantragte der Betroffene mit Klageschrift vom 27.07.2015 beim Amtsgericht München - Az. ... - unter Berufung auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung diesen Beschluss für ungültig zu erklären. In seiner Klagebegründung bezeichnet er die BRD als „Besatzungsregime“. Sie sei „logischerweise mit dem noch bestehenden Deutschen Reich identisch, weil sie nach außen die Aufgaben des niedergeworfenen Reiches übernommen“ habe. Da das „Deutsche Reich ein Volksstaat“ sei, „müsste schon das gesamte deutsche Volk ausgerottet werden, um es aufzulösen“. „Zweifellos“ sei „das BRD-Regime durch die Ansiedlung von artfremden Ausländern, in den Besatzermedien gerne 'Asylanten' oder 'Flüchtlinge' und 'Integration' genannt, auch hier gut dabei“. „Völkermord und Sozialparasiten“ wären seiner Ansicht nach „die richtigen Begriffe“. Des Weiteren führt der Betroffene u. a. aus: „Im Jahr 1989 wurde dann die sowjetische Zone mit den Westzonen vereinigt, wobei heute noch Berlin nicht zur BRD gehört und einen Sonderstatus hat. Die BRD wird seitdem als Firma bzw. Staatssimulation (nach Art des Aufbaus) geführt, deren Erfüllungspolitiker ihr Volk nach Gutdünken zusammenschustern.“ Weiter apostrophiert der Betroffene das Bundesverfassungsgericht als „sog. Verfassungsgericht“, das auch „Deutschland als Ganzes“, „Vereintes Deutschland“ und „Bundesrepublik Deutschland“ als „drei verschiedene Personen unterscheide“, dabei aber auf die Einhaltung „eines“ Grundgesetzes achte, „dessen Präambel schon frei heraus gelogen“ sei.
Im Termin vor dem Amtsgericht München vom 10.12.2015 bestätigte der Betroffene auf Frage des Vorsitzenden, dass er die Passage über „artfremde Ausländer“ und „Völkermord“ in seiner Klageschrift ernst meine.
In seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 13.12.2015 gegen den Vorsitz führenden Amtsrichter zum Präsidenten des Amtsgerichts München hob der Betroffene seinen eigenen Status als Beamter hervor. Als solcher leiste er einen Dienst am deutschen Volk und sei diesem zu Treue verpflichtet (...) nicht Politikern oder einem imaginären Konstrukt „Staat“. (...) Recht entspringe naturgemäß einer Moral, die wiederum aus der rassischen Art eines Volkes hervorgehe. (Der Amtsrichter,) Herr (...), habe nicht verstanden, dass „die Integration artfremder Menschen in ein Volk Völkermord durch Rassenvermischung“ bedeute bzw. eine „beschönigende Umschreibung dafür“ sei. (...) Bei alledem komme erzürn Ergebnis, dass (der Amtsrichter) Herr (...) „bestenfalls ein Scharlatan“ sei.....

1 Kommentar:

  1. Gehirnwäsche !
    Als das GVG in Kraft getreten ist ,
    gab es keine Bundesrepublik Deutschland !
    Unglaublich wie weit die Verblödung ist.

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