Quelle: gesetze-bayern.de
siehe dazu auch:
Bundesverfassungsgericht: es besteht die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten
UN Papier zum Bevölkerungsaustausch
Jürgen Elsässer über die Terroranschläge in München
Präses der evangelischen Kirche fordert Neuausrichtung der Flüchtlingspolitik
************************************************
Auszug:
Titel:
Ein Schöffe, der die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet und sich verfassungsfeindlich äußert, ist wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten seines Amtes zu entheben
Normenkette:
§ 51 Abs. 1 GVG
Leitsatz:
1. Ein Schöffe, der - auch außerhalb seines
Schöffenamtes - wiederholt und eindeutig die Legitimität der
Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet und sich
verfassungsfeindlich, insbesondere in Bezug auf Ausländer in Menschen
verachtender und rassistischer Weise äußert, ist wegen gröblicher
Verletzung seiner Amtspflichten seines Amtes zu entheben. (amtlicher
Leitsatz)
Schlagworte:
Schöffe, Legitimität, Bundesrepublik Deutschland, Staat, verfassungsfeindlich, Verletzung, Amtspflichten
Tenor
Der Schöffe beim Landgericht München I .R.
S. wird wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten seines
Schöffenamtes enthoben.
Gründe
1
I. Der Betroffene .R.. S., beruflich
tätig als ist für die Schöffenperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 zum
Hauptschöffen für Strafverfahren gegen Erwachsene beim Landgericht
München I bestellt. Als Schöffe vereidigt wurde er in der Sitzung vom
... Mit undatiertem Schreiben, das am 08.02.2016 beim Senat eingegangen
ist, hat der Vorsitzende der nach der Geschäftsverteilung des
Landgerichts München I für Schöffenangelegenheiten zuständigen 2.
Strafkammer nach §§ 77 Abs. 3 S. 3, 51 Abs. 2 S. 1 GVG beantragt, den
betroffenen Schöffen seines Amtes als ehrenamtlicher Richter zu
entheben, weil er nicht bereit sei, das Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland anzuerkennen.
2
Dem liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene ist Mitglied einer
Wohnungseigentümergemeinschaft in ... und befindet sich mit dieser im
Streit, weil er auf seiner Terrasse die schwarz-weiss-rote frühere
Reichsflagge gehisst hatte, die er als „offizielle Nationalflagge
Deutschlands seit 1892“ bezeichnet. Nachdem die Eigentümergemeinschaft
mit Beschluss vom 06.07.2015 die gültige Hausordnung um ein
grundsätzliches Verbot (mit vorübergehenden Ausnahmen), Fahnen bzw.
Flaggen dauerhaft an Fassadenflächen, Bakonen, Terrassen und
Dachterrassen anzubringen, erweitert hatte, beantragte der Betroffene
mit Klageschrift vom 27.07.2015 beim Amtsgericht München - Az. ... -
unter Berufung auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung diesen
Beschluss für ungültig zu erklären. In seiner Klagebegründung bezeichnet
er die BRD als „Besatzungsregime“. Sie sei „logischerweise mit dem noch
bestehenden Deutschen Reich identisch, weil sie nach außen die Aufgaben
des niedergeworfenen Reiches übernommen“ habe. Da das „Deutsche Reich
ein Volksstaat“ sei, „müsste schon das gesamte deutsche Volk ausgerottet
werden, um es aufzulösen“. „Zweifellos“ sei „das BRD-Regime durch die
Ansiedlung von artfremden Ausländern, in den Besatzermedien gerne
'Asylanten' oder 'Flüchtlinge' und 'Integration' genannt, auch hier gut
dabei“. „Völkermord und Sozialparasiten“ wären seiner Ansicht nach „die
richtigen Begriffe“. Des Weiteren führt der Betroffene u. a. aus: „Im
Jahr 1989 wurde dann die sowjetische Zone mit den Westzonen vereinigt,
wobei heute noch Berlin nicht zur BRD gehört und einen Sonderstatus hat.
Die BRD wird seitdem als Firma bzw. Staatssimulation (nach Art des
Aufbaus) geführt, deren Erfüllungspolitiker ihr Volk nach Gutdünken
zusammenschustern.“ Weiter apostrophiert der Betroffene das
Bundesverfassungsgericht als „sog. Verfassungsgericht“, das auch
„Deutschland als Ganzes“, „Vereintes Deutschland“ und „Bundesrepublik
Deutschland“ als „drei verschiedene Personen unterscheide“, dabei aber
auf die Einhaltung „eines“ Grundgesetzes achte, „dessen Präambel schon
frei heraus gelogen“ sei.
Im Termin vor dem Amtsgericht München vom
10.12.2015 bestätigte der Betroffene auf Frage des Vorsitzenden, dass
er die Passage über „artfremde Ausländer“ und „Völkermord“ in seiner
Klageschrift ernst meine.
In seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom
13.12.2015 gegen den Vorsitz führenden Amtsrichter zum Präsidenten des
Amtsgerichts München hob der Betroffene seinen eigenen Status als
Beamter hervor. Als solcher leiste er einen Dienst am deutschen Volk und
sei diesem zu Treue verpflichtet (...) nicht Politikern oder einem
imaginären Konstrukt „Staat“. (...) Recht entspringe naturgemäß einer
Moral, die wiederum aus der rassischen Art eines Volkes hervorgehe. (Der
Amtsrichter,) Herr (...), habe nicht verstanden, dass „die Integration
artfremder Menschen in ein Volk Völkermord durch Rassenvermischung“
bedeute bzw. eine „beschönigende Umschreibung dafür“ sei. (...) Bei
alledem komme erzürn Ergebnis, dass (der Amtsrichter) Herr (...)
„bestenfalls ein Scharlatan“ sei.....
Gehirnwäsche !
AntwortenLöschenAls das GVG in Kraft getreten ist ,
gab es keine Bundesrepublik Deutschland !
Unglaublich wie weit die Verblödung ist.