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Donnerstag, 1. Dezember 2016

aus NRW, Fragen an das Gericht - Ist das VG mein gesetzliches Gericht ? - hat die Richterin einen Amtsausweis und eine Zulassung !?

                  erhalten per mail

 Am 1. Dezember 2016 um 11:41 schrieb Dietrich Weide <daww@mail.de>:

Anfang der weitergeleiteten E-Mail
Von: m.wartenberg@gmx.de
An:
Datum: 30-Nov-2016 17:25:51 +0100
Betreff: Fw: Fwd: Heute vor Gericht in NRW der BRD

 
 
Gesendet: Mittwoch, 30. November 2016 um 07:09 Uhr
Von:
Betreff: Fwd: Heute vor Gericht in NRW der BRD

das mußt Du bei Google unter OLG Dresden mit der Prozessnr. 2 Ws 658/14
eingeben und dann kommen da diverse Hinweise, Berichte.



-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: Heute vor Gericht in NRW der BRD
Datum: Tue, 29 Nov 2016 16:03:19 +0100
Von: Europa <Sicherheit@Genial.ms>
Antwort an:




<https://www.dialog-ueber-deutschland.de>





Sehr verehrte Leserinnen und und beste Freunde,

manchmal lohnt sich der weiteste Weg, um als Beobachter an einer
Gerichtsverhandlung teil zu nehmen. Heute habe ich es gemacht und der
Kläger in dem Verfahren schrieb dem Gericht am 13.7.2016 per Telefax:


"dankend habe ich gestern Ihren Beschluss vom 6.7.2016 von Frau
Osterholt ohne jegliche Unterschrift erhalten und werte den als
rechtsunwirksam, zudem noch keine meiner Fragen beantwortet wurde. Ich
darf die hier wiederholen:

1.

Ist das VG mein gesetzliches Gericht?

2.

Hat die meinungsfindende Richterin einen Amtsausweis sowie eine
Zulassung vom AHK in Stuttgart?

3.

Neue Frage: Warum ist die beglaubigte Abschrift des Beschlusses
weder von den 3 meinungsfindenden Personen noch der beglaubigenden
Urkundsbeamtin Osterholt mit deren Titeln, Vor- und Familiennamen
persönlich unterzeichnet?

Im Internet habe ich zum Thema Unterschriften gestern folgendes gelesen:
Durch eine fehlende Unterschrift der Staatsanwaltschaft Leipzig ist ein
möglicher Strafprozess wegen Untreue gegen zwei Ex-Vorstände der
Sachsen-LB endgültig ausgeschlossen. Dies entschied heute das
Oberlandesgericht Dresden (Az: 2 Ws 658/14). Es lehnte eine Beschwerde
der Staatsanwaltschaft ab, die sich dagegen richtete, dass ein
Strafverfahren gegen die Ex-Manager in wesentlichen Teilen abgelehnt
worden war. Weil die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Leipzig keine eigenhändige Unterschrift trug, sei sie unzulässig, so das
OLG. Es folgte damit dem Antrag der Verteidigung.

Der Senat stützte sich dabei auf eine frühere Entscheidung des
Bundesgerichtshofs. Danach *müsse der Schriftsatz entweder
handschriftlich unterzeichnet oder durch einen Beglaubigungsvermerk
sichergestellt sein, *sodass das Schriftstück dem Sinn des
Verantwortlichen entspräche und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt
sei.*Dem entsprach aber die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft
Leipzig hier nicht. *Die Behörde hatte das Schriftstück per Telefax und
auch per Post verschickt. Diese endete mit den maschinenschriftlich
erstellten Worten: *�gez. � Staatsanwältin. Diese Mitteilung wurde
elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.� *Die
Strafverfolgungsbehörde hatte die drei Ex-Vorstände der Sachsen-LB Dr.
Michael Weiß, Rainer Fuchs und Jürgen Klumpp unter anderem wegen
unrichtiger Darstellung und Untreue angeklagt. Sie sollen mit dafür
gesorgt haben, dass die Jahresabschlüsse 2003 und 2004 unrichtig und
geschönt waren. Was das Jahr 2003 anbelangt, hatte das LG Leipzig die
Anklagen gegen das Trio abgewiesen. Dagegen hatte sich die Beschwerde
gerichtet. Soll das Recht und Ordnung sein?"


In der mündlichen Verhandlung wurde darüber kein Wort gesprochen und die
Beklagtenvertreter beantragten lediglich, die Klage abzuweisen. War das
Land NRW deshalb gleich von 2 Herren vor Gericht vertreten? Die
Richterin legte dem Beklagten weder ihre Legitimation vor noch eine des
Gerichtes, wonach es sich um ein staatliches Gericht handelt. Sollen das
etwa Recht und Ordnung im besetzten Deutschland sein oder eine
Theater-Aufführung? Seien wir gespannt auf das Urteil und die
Berichterstattung in den Medien, die zahlreich vertreten waren.


Mit solidarischem Gruß

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