Errol Gutowski Info@deutscher-stammtisch.de der Volksgerichtshof
Errol Gutowski, Staatsangehörigkeit Königreich Preußen
Errol Gutowski: Rechtswissenschaften studiert - das GG kennt keine Steuerpflicht
***********************************************************
Am 28. September 2017 um 02:23 schrieb Deutscher-Stammtisch-Support <info@deutscher-stammtisch.de> :
Grundgesetzartikel 105 (Gesetzgebungskompetenz zu
Zöllen, Steuern und Abgaben)
behauptete vorgebliche Steuerpflicht sofort unbeachtlich
wäre, weil das Zitiergebot nach
Artikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes nicht
beachtet wurde, und Rechtsfolgen
bezüglich einer Steuerpflicht für im Grundgesetz selbst
nicht bezeichnete, steuerpflichtige,
natürliche und juristische Personen, die somit auch
schlussendlich nach dem GG nicht
identifizierbar sind, nicht hergeleitet werden
können.
Das gilt ebenso für GG Art. 123 und alle verschwommenen,
umgedeuteten und ganz
unbekannten, vom NDS FG neuerdings, vorgeschobenen,
"vorkonstitutionellen" Gesetze.
Insoweit ist auch grundsätzlich eine Einschränkung der
Grundgesetzartikel 1 bis 20 und
hier insbesondere Art. 14 GG, durch eine nachfolgende
Grundgesetzabweichung, nicht
möglich.
Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige
Norm geht zwangsläufig ins
Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine
Rechtsfolgen mehr auslösen kann.
Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch
den nichtigen Gesetzestext
verlautbart werden sollten oder vor Eintritt der
Nichtigkeit verlautbart wurden, ist
grundgesetzwidrig; denn die grundgesetzliche
automatische Nichtigkeit erfasst den
Gesetzestext im Umfang der Artikelformel des Artikels 19
Absatz l Satz 2 des
Grundgesetzes mit allen seinen möglichen Inhalten und
ist daher nicht teilbar.
Im Falle von gerichtlichen Entscheidungen zum
Sachverhalt darf ein Gericht, wegen des
Grundgesetzes, keine nichtige Norm
anwenden.
10
Die Rechtsprechung ist nur an das Grundgesetz, an
gültige Gesetze und an das Recht
gebunden (Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 97 des
Grundgesetzes). Alleiniger originärer
Gesetzgeber des Bundes ist der Deutsche Bundestag,
unbeschadet der Mitwirkung anderer
BRdvD-Organe bei der
Gesetzgebung.
Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan
des Bundes ist, ist nicht der
Gesetzgeber, wie bereits das Bundes"verfassungs"gericht
gegenüber grundgesetzfremden
Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont
hat
(Bundesverfassungsgerichtsents cheidung 58, 81,
111).
Erst recht sind nachgeordnete Amtswalter eines
Exekutivorgans wie auch das FA GS keine
Gesetzgeber, ihre Wünsche sind keine
Gesetze.
Es wohnt dem Artikel 19 Absatz l Satz 2 des
Grundgesetzes (Zitiergebot) auf Grund eigener
Gesetzeskraft inne, dass ein Gesetz, das gegen das
Zitiergebot verstößt, automatisch
nichtig ist.
Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt
daraus die Nichtigkeit des Gesetzes,
weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die
Rechtsfolge ist hier eindeutig.
Es wurde und wird weiterhin vorgetragen,
dass
die Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland
nichtig ist.
In der Organisationsform der Modalität einer
Fremdherrschaft, namens Bundesrepublik
Deutschland (OMF-BRD), wurde bis Ende 1976 die
Reichsabgabenordnung benutzt, welche
durch Verwaltungsvorschriftenänderun gen in der BRD
aufgrund der Vorbehaltungsrechte
der Siegermächte - völkerrechtswidrig - angepasst
wurde.
Nun war im Deutschen Reich jedenfalls die
Steuerzahlungspflicht in der Weimarer
Verfassung Art. 134 festgestellt. Auf diesen Art. 134
begründete sich bekanntlich die
Reichsabgabenordnung.
Artikel 134
Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis
ihrer Mittel zu allen öffentlichen
Lasten nach Maßgabe der Gesetze
bei.
So schreibt Gellert, Lothar, Zollkodex und
Abgabenordnung, Inaugural-Dissertation
Göttingen 2003, B. Entstehung der Abgabenordnung, S.4,
Zitat Anfang:
"Die Reichsabgabenordnung wurde jedoch nicht als
"Steuergrundgesetz" verfasst, weil bereits
Artikel 134 der Weimarer Verfassung vorschrieb, dass
alle Bürger ohne Unterschied im
Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten
nach Maßgabe der Gesetze beizutragen
hatten. Es war daher überflüssig, eine solche Vorschrift
zusätzlich in die
Reichsabgabenordnung
aufzunehmen.
Ziel der Reichsabgabenordnung 1919, war nach der
Vorstellung Enno Beckers, "eine
Grundlage für die Finanzverwaltung und die zahlreichen
drohenden Einzelsteuergesetze zu
schaffen, die genügend sicher, aber zugleich elastisch
genug waren, eine solche Vorschrift
zusätzlich in die Reichsabgabenordnung
aufzunehmen."
Zitat Ende!
Insoweit ist also nachgewiesen, dass sich die
Steuerpflicht, für Staatsangehörige des
Deutschen Reiches, direkt aus der Weimarer Verfassung
ableiten ließ, welche die
Bundesrepublik des nur angeblich souveränen und
wiedervereinigten Deutschlands ohne
die Grenzen vom 31.12.1937 und ohne Friedensvertrag, als
Organisationsform der
11
Modalität einer Fremdherrschaft nach der Bezeichnung
durch Prof. C. Schmidt (OMFBRdvD)
jedoch für sich nicht anerkennt und auch nicht parallel
zum Grundgesetz befolgen
könnte.
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wurde am 14.
Dezember 1976 im
Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 3341 ff, veröffentlicht
und trat unter Besatzervorbehalt am
01.01.1977 nach Art. 102 in Kraft, nachdem die
Berlin-Klausel in Art. 101 vorangestellt
war.
Nun heißt es in Art. 96 Absatz 1 des EGAO, welcher
merkwürdigerweise in der normalen
Steuerfachliteratur von z. B. Beck nicht im Volltext
veröffentlicht wird, aber:
Mit Inkrafttreten der Abgabenordnung treten außer
Kraft:
1. Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
(Reichsgesetzblatt I Seite 161) ......!
Damit ist auch die Steuerpflicht nach der Weimarer
Verfassung ersatzlos entfallen, weil
sich im Grundgesetz, jedenfalls für eine durch die BRdvD
entworfene Abgabenordnung, die
sich nicht mehr auf die Weimarer Verfassung berufen
kann, keine allgemeine Steuerpflicht
aus einem bekannten Grundgesetzartikel ableiten lässt.
Diesbezügliche Nachfragen blieben
von allen befassten Finanzbehörden-Mitarbeitern
unbeantwortet, was die Richtigkeit der
Untersuchung vermutlich schon
beweist.
Im Grundgesetz findet sich also an keiner Stelle eine
Verpflichtung zur Zahlung von
Steuern, sondern lediglich Definitionen von Abgabearten
und die Verwaltungsvorschriften.
Insoweit wurde mit der Beseitigung der
Reichsabgabenordnung, für das
Besatzungskonstrukt OMFBRD, welches diese
Reichsabgabenordnung auch nicht für das
und in dem Deutsche(n) Reich verändern konnte und kann,
sondern nur für sich zum
eigenen Vorteil gegen Reichsinteressen angepasst hat,
eine Art BRD-Abgabenordnung, ohne
auf das Grundgesetz gestützte Steuerzahlungspflicht, aus
der Taufe gehoben.
GG Art 104a bis 115 enthalten nachweislich keinerlei
Hinweise auf die Auferlegung einer
Steuerpflicht für einen irgendwie bezeichneten jemanden,
sondern lediglich die
konkurrierende Steuererhebungskompetenz zwischen Bund
und Ländern,
Begriffsdefinitionen von Steuern und
Handhabungsvorschriften für Steuern und
Steuergesetzgebung.
Eine Auswertung der AO selbst zeigt ein noch
unverständlicheres Bild, nach welcher
grundsätzlichen Rechtsgrundlage, in der BRdvD, seit
1977, Steuern und Abgaben erhoben
werden könnten.
Bereits die Gliederung der Abgabenordnung zeigt, dass
sie ohne die Stütze auf die
Weimarer Verfassung keine Steuerpflicht begründen kann,
weil sie der RAO absatzweise
entspricht und eine solche Vorschrift ja zusätzlich in
die Reichsabgabenordnung, aus
gutem Grund, nicht aufzunehmen
war.
Schon AO Teil I Einleitende Vorschriften § 1
(Anwendungsbereich) ist ausschließlich eine
Sachbereichserörterung, welche sich erst durch den Teil
II, steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 3, sachlich
erschließt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen