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Freitag, 29. September 2017

JOH & Errol: Der juristische Beweis für deutsche Staatsangehörige für das NICHT-ZAHLEN von Steuergeldern an die Bundesrepublik Deutschland

nachfolgendes erhalten per mail, meine Meinung: wir sollten das Angebot vom "Finanzamt" Bad Kreuznach annehmen, sowie von Frau Landrätin Dickes und alle miteinander reden

              lest auch die Vereinbarung zur Abwicklung der  BRD, sprecht mit der JOH, dem RSV, Common Law Mosel, sowie UCC Kaiserslautern

                              siehe auch: 


Strohmannkontoberechnung - Deutschland ist der Schlüssel

G 20 und die Trusts


                   zu Errol: 

Errol Gutowski Info@deutscher-stammtisch.de der Volksgerichtshof 

    Errol Gutowski, Staatsangehörigkeit Königreich Preußen  

        Errol Gutowski: Rechtswissenschaften studiert - das GG kennt keine Steuerpflicht  
   

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Bitte an alle Finanzämter und Finanzministerien weiterleiten.
WAG-Justiz-Opfer-Hilfe NRW/DEUTSCHLAND, Alte Dorfstraße 7, 31737 Rinteln
www.joh-nrw.net   (Die Internetseite befindet sich derzeit im Umbau!)
Wenn das fiktive BRD-System dem Menschen Schaden zufügt, dann muß das fiktive BRD-System der Wahrheit weichen, denn das Gesetz darf dem Menschen keinen Schaden zufügen.
Wenn also die Menschen, die nach Wahrheit streben vom BRD-System als vermeintliche "Reichsbürger" verunglimpft werden, so ist der logische Schluss, dass die "Verfassung" des BRD-Systems auf
Lügen basieren muss.
Wir Menschen müssen unsere deutschen Werte auch für unsere Enkel und Urenkel bewahren/erhalten. Dazu sind wir als deutsches Staatsvolk gegenüber unseren nächsten Generationen verpflichtet.
ALLE !!!
Auch die Bediensteten/Personal ( vgl. Dienstausweis/Personalausweis ) des öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland.
Wer besseren Wissens und zum Nachteil des gesamten deutschen Staatsvolkes handelt, der haftet privat als Mensch gegenüber dem Geschädigtem.
Wir von der Menschenrechtsorganisation WAG-Justiz-Opfer-Hilfe NRW/DEUTSCHLAND als lebende und beseelte Menschen und Angehörige der indigenen Volksgruppe Germaniten, wir fordern von
den Bediensteten/Personal (vgl. Dienstausweis/Personalausweis) in den Ämtern, Behörden, Dienststellen, Gerichten und Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland die strikte Einhaltung der Gesetze
und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Bitte auch den nachstehenden LINK beachten und weit verbreiten.
Der juristische Beweis für deutsche Staatsangehörige für das NICHT-ZAHLEN von Steuergeldern an die Bundesrepublik Deutschland.
Es gibt keine Steuerpflicht für den Bürger der BRD nach dem Grundgesetz und damit gibt es auch keinen Rechtsgrund, willkürlich ohne jeden Rechtsgrund Bürger zu belästigen oder mit Beschwer, von Mitarbeitern außerordentlichen „Finanzbehörden“, überziehen zu lassen.
Um die Rechtslage und den Rechtsmissbrauch und die Rechtsbeugung der BRD-Behörden ohne Rechtsgrundlage zu verdeutlichen, wird nachfolgend und selbstüberprüfbar (mit Angaben von Rechtsquellen) folgende Argumentation aufgebaut, die bisher nicht widerlegt wurde.



Es ist eine offenkundige Tatsache, dass.............


Über den LINK können Sie als Leser mehr in Erfahrung bringen.


Die ZIP-Datei einfach herunterladen und das gesamte Wissen in Zukunft selbst nutzen. Das Wissen in dieser Steuer-Nein.zip begründet das NICHT-ZAHLEN von Steuern in der Bundesrepublik Deutschland.



LINK zur Steuer-Nein.zip

https://www.magentacloud.de/share/wsy16680b9
Anfang der weitergeleiteten E-Mail
Von: Lothar-Beck@mail.de
An:
Datum: 28-Sep-2017 11:08:23 +0200
Betreff: Wichtige Mitteilung für ein gerechtes miteinander. Macht alle mit

----- Original Message -----
To: Poststelle@fa-h-no.niedersachsen.de ; poststelle@agbacknang.justiz.bwl.de ; poststelle@agmergentheim.justiz.bwl.de ; Amtsgericht Bad Saulgau (Poststelle) ; poststelle@agbadsaeckingen.justiz.bwl.de ; poststelle@agbadurach.justiz.bwl.de ; poststelle@agbadwaldsee.justiz.bwl.de ; Amtsgericht Baden Baden (Poststelle) ; Amtsgericht Balingen (Poststelle) ; poststelle@agbesigheim.justiz.bwl.de ; poststelle@agbiberach.justiz.bwl.de ; poststelle@agbrackenheim.justiz.bwl.de ; poststelle@agbreisach.justiz.bwl.de ; Amtsgericht Bretten (Poststelle) ; poststelle@agbruchsal.justiz.bwl.de ; Amtsgericht Buchen (Poststelle) ; poststelle@agbuehl.justiz.bwl.de ; poststelle@agboeblingen.justiz.bwl.de ; poststelle@agcalw.justiz.bwl.de ; poststelle@agcrailsheim.justiz.bwl.de ; Amtsgericht Donaueschingen (Poststelle) ; poststelle@agaalen.justiz.bwl.de ; poststelle@agachern.justiz.bwl.de ; poststelle@agadelsheim.justiz.bwl.de ; poststelle@agehingen.justiz.bwl.de ; poststelle@agellwangen.justiz.bwl.de ; Amtsgericht Emmendingen (Poststelle) ; Amtsgericht Esslingen (Poststelle) ; poststelle@agettenheim.justiz.bwl.de ; Amtsgericht Ettlingen (Poststelle) ; poststelle@agfreiburg.justiz.bwl.de ; poststelle@agfreudenstadt.justiz.bwl.de ; poststelle@aggengenbach.justiz.bwl.de ; poststelle@aggernsbach.justiz.bwl.de ; Amtsgericht Göppingen (Poststelle)
Cc: stuehlinger.pw@polizei.bwl.de ; freiburg.rieselfeld.pw@polizei.bwl.de ; freiburg-weingarten.pw@polizei.bwl.de ; freiburg-littenweiler.pw@polizei.bwl.de ; FREIBURG-SUED.PREV ; freiburg.pd@polizei.bwl.de ; freiburg.pd.vpol@polizei.bwl.de ; freiburg.pd.kp@polizei.bwl.de ; freiburg-haslach.pw@polizei.bwl.de ; kirchzarten.pw@polizei.bwl.de ; FREIBURG-ST.GEORGEN.PW ; breisach.prev@polizei.bwl.de ; oberndorf.prev@polizei.bwl.de ; rastatt-baden-baden.pd.vpol@polizei.bwl.de ; triberg.pw@polizei.bwl.de ; SCHRAMBERG.PREV ; march.pw@polizei.bwl.de ; freudenstadt.pd@polizei.bwl.de ; freudenstadt.pd.vpol@polizei.bwl.de ; GUNDELFINGEN.PW ; boetzingen.pw@polizei.bwl.de ; Freiburg-zaehringen.pw@polizei.bwl.de ; umkirch.aprev@polizei.bwl.de ; st.georgen.prev@polizei.bwl.de ; buehl.prev@polizei.bwl.de ; buehl.aprev@polizei.bwl.de ; furtwangen.pw@polizei.bwl.de ; freiburg-bischofslinde.pw@polizei.bwl.de ; freiburg-herdern.pw@polizei.bwl.de ; Regierungspräsidium Freiburg (Poststelle) ; FREIBURG-NORD.PREV
Sent: Thursday, September 28, 2017 2:23 AM
Subject: Fw: Wichtige Mitteilung für ein gerechtes miteinander. Macht alle mit
Bitte an alle Finanzämter und Finanzministerien weiterleiten.
1
Steuerpflicht in der BRD
(Hilfe zur Selbsthilfe bei Finanzgerichtsprozessen vom Arbeitskreis
Verfassung und Justiz)
Es gibt keine Steuerpflicht für den Bürger in der Verwaltungsorganisation BRD nach dem
Grundgesetz und damit gibt es auch keinen Rechtsgrund, Bürger ohne jeden
Rechtsgrund zu belästigen oder mit Beschwer, von Mitarbeitern der außerordentlichen
Finanzbehörden“, überziehen zu lassen.
Beweis:
um die Rechtslage und den Rechtsmissbrauch und die Rechtsbeugung der BRD-Behörden
ohne Rechtsgrundlage zu verdeutlichen führe ich Ihnen nachfolgendes vor und sie können
selbst prüfen und festzustellen, dass es eine offenkundige Tatsache ist, dass
1. für die Bundesrepublik Deutschland die Haager Landkriegsordnung verbindlich gilt;
2. die Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland durch
Besatzungsmacht, mit ausgeübtem Besatzungsvorbehalt, erzwungen wurde und eine
Volksabstimmung zum Grundgesetz niemals beabsichtigt war, noch stattgefunden hat,
s. GG Art. 146;
3. in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin Besatzungsrecht gilt, Besatzungsmächte
in exterritorial von der Bundesrepublik getrennten, besetzten Reichsgebieten
Militärbasen außerhalb des Bundesrechts sitzen und die Bundesrepublik Deutschland
nicht souverän ist;
4. die Bundesrepublik Deutschland nicht das Deutsche Reich ist und jemals sein konnte -
u. a. wegen der 2-Staaten-Theorie;
5. Reichsgesetze nach der Haager Landkriegsordnung weder durch die Bundesrepublik
Deutschland noch durch sonstige Besatzungsstrukturen beseitigt werden können oder
konnten;
6. der vorsätzliche Verstoß gegen Reichsgesetze Hochverrat ist;
7. kein Staatsangehöriger des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit
selbst nach der Haager Landkriegsordnung verpflichtet werden darf, Hochverrat gegen
das Deutsche Reich oder Hochverräter zu unterstützen oder billigend in Kauf nehmen
zu müssen, s. GG Art. 25;
8. nach vielfacher Entscheidung des BVerfG, so zum Beispiel 1 BvR 668/04 vom 27. Juli
2005, der folgende Leitsatz gilt:
"Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das
betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2
GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne
dieser Bestimmung enthält."
9. eine Rechtsnorm nichtig ist, welche gegen die in erster Linie unabdingbare Klarheit
und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen Geltungsbereiches verstößt;
10. das Grundgesetz keine Steuerdefinition und konkret, klar keine Steuerpflichtigen
benennt und insoweit auch keine Einschränkung des GG Art. 14 durch Zitierpflicht
nach GG Art. 19 (1) in diesem selbst oder in GG Art. 105, 123 oder sonst wo enthält;
2
11. die AO der Bundesrepublik Deutschland keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist,
keinen klaren territorial-räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und - auch und gerade
deshalb - gegen das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf
GG Art. 14 und Art. 25 verstößt, sodass nach ihr nur nichtige Steuerbescheide
erlassen werden können;
12. die RAO mit Bezug auf die Weimarer Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland
zum 01.01.1977 außer Kraft gesetzt wurde und nicht gilt;
13. das EKSt-Gesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht durch das Grundgesetz
gestützt wird, keinen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich
hat und das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) bezüglich Art. 14 und Art. 25 verletzt:
Artikel 48.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des (besetzten!)
Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach
Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es
erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten
Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu
verpflichtet war.
Artikel 49.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer dem im vorstehenden Artikel
bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der
Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.
Zugunsten des besetzten Staates Deutsches Reich wird in der BRdvD nichts erhoben!
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1, ist offenkundig eine
Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne
besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen
Quellen wahrnehmbar ist.
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2. bedürfen offenkundige
Tatsachen keines Beweises. Gegenteiliges Klagevorbringen darf ein Gericht nicht verwerten.
Die vorgelegten Rechtstatsachen und die nachfolgenden Begründungen beweisen
unwiderlegbar, dass die BRdvD nicht das Deutsche Reich war und sein kann, weil das
denkbar, praktisch und juristisch unmöglich ist, weshalb sie auch niemals die
Reichsangehörigkeit verliehen hat.
Insoweit ist es auch nicht möglich, zu behaupten, dass der BRdvD-Justizminister
gleichzeitig der Reichsminister ist, wie es die Anwendung der GVerfReglV vom 20.3.1935
vortäuscht.
Es ist auch unmöglich, dass die BRdvD für das Deutsche Reich Steuern erheben kann und
darf.
Dagegen spricht schon die Tatsache, dass im Rahmen der Gesetzesbereinigungen im April
2006 zahlreiche Bezüge der BRdvD-Gesetze auf das Reich einfach gestrichen wurden, um
die Erinnerung an dieses auszulöschen.
Dabei wurden dann auch die unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen
Geltungsbereiche des GVG, der ZPO und der StPO durch Streichung der §§ 1 EGGVG,
EGZPO und EGStPO - Inkrafttreten - gestrichen, weil dort das ganze Reichsgebiet
angegeben war. Jetzt gelten jedenfalls für Änderungen ganz sicher keine Grenzen mehr!
Und die sind bekanntlich selbst nach BBG § 185, ebenso wie nach GG Art. 116 (1) für das
Deutsche Reich immer noch international in den Grenzen vom 31.12.1937, anerkannt.
3
Der Adressat hat also auch zu Folgendem Stellung zu beziehen, wenn er Rechtsgrundlagen
für eine Steuererhebung zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland beweisen will:
a) Auswirkung des fehlenden territorial-räumlichen Geltungsbereichs auf GG und
Steuergesetzgebung in der Bundesrepublik;
b) Auswirkung der Unmöglichkeit oder Verletzung des Zitiergebotes im Grundgesetz und
bei den Steuergesetzen;
c) Fehlende Steuerpflicht für die Bundesrepublik im GG
d) Nichtigkeit nicht nachvollziehbarer und undeutlich, bzw. unklar getexteter Gesetze;
e) Nichtige Gesetzgebung durch Wahlfälscher und Wahlbetrug in der Bundesrepublik;
f) Statthaftigkeit der Berufung auf Steuerverweigerung nach dem Widerstandsrecht Art.
20 (4) GG, wegen Stillstand der Rechtspflege und dauerhaften Grundgesetzesbruch durch
Verwaltungen und Organe der BRD selbst.
Insoweit können die nachfolgenden wiederholten und vertieften Vorträge zur Rechtslage
nicht rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich vollständig ausgeblendet werden und
müssten eine dazu im verbotenen Widerspruch erstellte Entscheidung rechtsstaatskonform
verhindern.
Es wird deshalb auf die jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt sein müssende
Fundstelle zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2 hingewiesen, die
folgendermaßen lautet:
Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger wird vom GG stillschweigend
vorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/301)!
Insoweit ist der Nachweis geführt, dass das Grundgesetz keine Steuerpflicht erklärt.
Stillschweigende Voraussetzungen zu Lasten anderer, ohne deren Kenntnis vom
Stillschweigen sind aber grundsätzlich unzulässig.
Der Artikel 108 beschreibt ausschließlich die Verwaltung, nicht aber die Erhebung von
Steuern.
Auch In Pfennig / Neumann - Berliner Verfassung – 3.Auflage, Seite 581, ist zu finden:
Die VvB ist neben der SaarlVerf. (Art105 IV) die einzige Verfassung, die den allgemeinen
Gesetzesvorbehalt für Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers (vgl. Art 59 I, (s.
dazu VerfGH LVerfGE 1, 131)) speziell für die Erhebung von Steuern und Abgaben
wiederholt.
Dabei geht sie allerdings, ebenso wenig, wie die übrigen Länderverfassungen nicht darauf
ein, wem die Gesetzgebung- bzw. Steuerertragshoheit zusteht, sondern setzt
stillschweigend die Regelung des GG insoweit voraus.
Stillschweigende, textlich nicht nachvollziehbare Vereinbarungen haben auch keinen
unabdingbar, notwendigen, territorial-räumlichen Geltungsbereich, was so etwas nicht
rechtskräftig werden lassen kann.
Nicht vollumfänglich nachzuvollziehende Gesetzestexte sind auch nicht zu begreifen,
können grundsätzlich das nicht auszuschließende Zitiergebot des GG Art. 19 (1) nicht
berücksichtigen und sind auch deshalb nichtig.
Deshalb ist die angeführte Entscheidung des BVerfG von 1955, lediglich unbeachtlicher
Ausdruck von Kollaborateuren für eine Besatzungsdiktatur, welche unter der Haager
Landkriegsordnung die Weimarer Verfassung einschließlich der RAO da berücksichtigt, wo
es ihr willkürlich passt. Selbst das verböte aber neue Steuerarten und immer höhere
Steuern.
4
Durch Außerkraftsetzen der RAO ab 01.01.1977 für die Bundesrepublik gibt es auch
keinen Bezug über die Weimarer Verfassung zum Art. 134 auf die Haager
Landkriegsordnung mehr.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ja nach ihrer - tatsächlich unzutreffenden –
Behauptung seit dem 03.10.1990 ein souveräner Staat. Sie muss sich deshalb an dieser
Täuschung selbst festhalten lassen und hat daher kein rechtsstaatskonformes
Steuererhebungsrecht nach dem GG mehr, weil kein Besatzerdiktat weiterhin die Haager
Landkriegsordnung, offen immer noch für Deutschland im Kriegszustand, als verbindlich
erklären und durchsetzen könnte.
Im Übrigen ist eine einseitige stillschweigende Voraussetzung nur solange durchzuhalten,
wie man sich nicht mindestens stillschweigend widersetzt.
Die Partei erklärt hiermit, dass sie niemals einer stillschweigenden Voraussetzung einer
nicht rechtskraftfähigen, nicht gesetzlich klaren und textlich deutlich verständlichen
Besteuerungsmöglichkeit zugestimmt hätte und hat und beruft sich ausdrücklich auf die
ihrer Ansicht nach böswilligen Täuschung durch die bundesrepublikanischen
Finanzbehörden bei der Steuereintreibung, um die Unterstellung einer stillschweigenden
Einwilligung zur Steuerpflicht durch konkludentes Handeln zu verhindern.
Damit ist auch eine Verjährung bezüglich der schon erhobenen und hier wiederholten
Rückforderungen aller von ihr gezahlten Steuern an bundesrepublikanische
Verwaltungsstrukturen seit mindestens 1977 ausgeschlossen.
Nach einer Arbeitshypothese I gilt also zwar das Grundgesetz noch, es lässt jedoch keine
Steuerpflicht erkennen.
Dazu wurden und werden u. a. als unwiderlegbare offenkundige Tatsachen vorgetragen,
dass
in keinem Grundgesetzartikel der Steuerbegriff definiert ist, kein Steuerpflichtiger
bezeichnet wird und auch keine Voraussetzung erklärt wird, unter welcher Steuer an
die Bundesrepublik zu zahlen wären.
Das FA Goslar hat unter Bezug auf ein nicht korrekt förmlich zugestelltes und somit nicht
rechtskräftiges Urteil des NDS FG wie dieses in einem Einspruchsbescheid vom 20.11.2007
zur Steuernummer 21/147/03554 folgendes behauptet:
"Da das GG die rechtswirksame verfassungsrechtliche Grundlage der Bundesrepublik
Deutschland darstellt und sich daraus die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von
Steuern ergibt (vgl. Art. 105 GG), stellt das Einkommensteuergesetz die auch gegenüber dem
Rechtsbehelfsführer geltende gesetzliche Grundlage für die Einkommensbesteuerung dar."
Das Grundgesetz ist aber keine Verfassung und keine verfassungsrechtliche Grundlage der
Bundesrepublik Deutschland, weil das Grundgesetz durch GG Art. 146 im gleichen
Moment aufgehört hat zu existieren, in dem es als Verfassung gelten müsste.
Grundgesetz Art. 146 [Geltung und Geltungsdauer] lautet in der letzten, durch
Wahlfälscher und Wahlbetrüger im Deutschen Bundestag ohne Rechtskraftfähigkeit
veränderten Fassung,
Zitat Anfang:
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das
gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in
Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Zitat Ende!
5
Wäre das Grundgesetz also eine Verfassung, wie es die bundesrepublikanischen Juristen
im Wege der Sinnentstellung gerne im eigenen Interesse behaupten, dann würde Art. 146
wie folgt auszulegen sein:
Diese Verfassung, die nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschland für das
gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in
Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Die ebenfalls durch die Wahlbetrüger und Wahlfälscher im Deutschen Bundestag nur
vorgeblich rechtskraftfähig zum 03.10.1990 veränderte Präambel zum Grundgesetz
behauptet nun aber, Zitat Anfang:
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt,
als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat
sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz
gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt
dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Zitat Ende!
Würde die Präambel also unwiderlegbare Tatsachen behaupten, so hätte sich danach das
deutsche Volk in freier Selbstbestimmung das Grundgesetz = Verfassung gegeben, wodurch
wegen GG Art. 146 diese Verfassung am gleichen Tag ihre Gültigkeit verloren hätte.
Da die Machtinhaber und Erfüllungsgehilfen der Bundesrepublik Deutschland aber
gleichwohl immer noch darauf beharren, dass das Grundgesetz gilt und Bestand hat, muss
deshalb die Präambel des Grundgesetzes gelogen sein.
Tatsächlich enthält die Präambel des Grundgesetzes in 3 Sätzen sogar sieben Lügen:
1. Lüge: Das deutsche Volk wurde gar nicht gefragt! Es waren besatzungsabhängige
Wahlbetrüger und Wahlfälscher, die sich ohne Aufklärung durch Millionen
Ausländer und Staatenlose wählen ließen, die dem deutschen Volk die Selbstbestimmung
verweigerten.
2. Lüge: Das von der Bundesrepublik Deutschland behauptete deutsche Volk hat keine
verfassungsgebende Gewalt, sondern nur allein die Staatsangehörigen des Deutschen
Reichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, die sich das Grundgesetz gerade nicht
gegeben haben.
3. Lüge: Dem deutschen Volk, bestehend allein aus den Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit nach GG Art. 116,
wird in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 09.05.1945 bis heute die freie
Selbstbestimmung verweigert.
4. Lüge: Die Einheit Deutschlands wurde am 03.10.1990 nicht vollendet, weil dazu das
gesamte Reichsgebiet in den Grenzen vom 31.12.1937 gehört hätte und auch
die Deutschen in den weiterhin annektierten Reichsgebieten erfasst werden
müssten, wo das Grundgesetz nicht gilt.
5. Lüge: Das neue Grundgesetz zum 03.10.1990 wurde nicht in Freiheit des deutschen
Volkes formuliert und beschlossen, sondern in nichtiger Selbstkontrahierung
der Siegermächte unter Besatzungsvorbehalt mit von ihnen abhängigen
deutschen und nichtdeutschen Kollaborateuren in bundesrepublikanischen
Regierungen, Bundestag und der Justiz, die Besatzungsrecht akzeptierten.
6
6. Lüge: Das Grundgesetz gilt gerade nicht, weil es oktroyiert ist. Es kann auch nicht
gelten, weil der territorial-räumliche Geltungsbereich des GG vor dem
03.10.1990 schon gestrichen war, was es nichtig gemacht hat. Die
zusammengelogene Präambel ist nach korrekter juristischer Lehre
rechtsunerheblich und nicht in Teilen gültig.
7. Lüge: Das Grundgesetz kann auch nachweislich schon deshalb nicht für das ganze
deutsche Volk gelten, weil es nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland gelten könnte. Dort siedelt aber nicht das ganze deutsche Volk.
Aus dieser zusammengelogenen Präambel können auch nicht einzelne Bestandteile
willkürlich herausgegriffen werden und mit einer scheinbaren Rechtskraft angewendet
werden, um z.B. einen angeblichen territorial-räumlichen Geltungsbereich für das GG
zu behaupten!
Die BRdvD ist lediglich ein Besatzungskonstrukt unter Schirmherrschaft der Alliierten,
welche auf Deutschem Reichsgebiet, ohne Rechtsgrundlagen, im Rahmen einer Parteienund
Juristendiktatur, ohne Rechtsstaatlichkeit, eine Herrschaft gegen die tatsächlichen
Deutschen, als Staatsangehörige des Deutschen Reichs, aufgerichtet hat.
Diese Tatsache ändert sich auch nicht nur einfach dadurch, dass es den meisten
Deutschen nicht bewußt ist und sie dieses Konstrukt stillschweigend dulden.
Und aus GG Art. 105 ist beim besten Willen keine Berechtigung zur Steuererhebung zu
erkennen, s. Text.
Art. 105 GG beschreibt und definiert also nachweislich keine Steuerpflichtigen, sondern
Steuererhebungsberechtigungen ohne Bezeichnung, wer diese zu zahlen hat, und ist
dadurch, jedenfalls unzureichend bestimmend. Die Gesetzgebungskompetenz erwähnt
keine Steuern und regelt nur das Verhältnis der Verwaltungsstrukturen Bund zu Ländern
als Besatzungsorganisationen.
Der Vortragende erkennt aus GG Art. 105 eine Steuerpflicht jedenfalls nicht, was auch im
gegenteiligen Fall grundgesetzwidrig, gegen GG Art. 14, als unaufhebbares Gesetz stehen
würde. Er wird auch durch GG Art. 105 nicht direkt und persönlich angesprochen oder
adressiert.
Nachdem diese Auslegungsversion zur Steuerpflicht nach dem Grundgesetz, ohne vorherige
Erörterung vorsorglich in einem nächsten Verfahren 15 K 128/07 vor dem NDS FG
widerlegt wurde, hat dieses wiederum - grundgesetzwidrig - ohne vorherige Erörterung eine
neue erstaunliche Variante, einer nicht nachvollziehbaren Auslegung des Grundgesetzes,
geliefert,
Zitat Anfang:
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht -
keine Zweifel daran hat, dass auch nach der Wiedervereinigung innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland (vgl. insofern die Präambel des GG) das GG sowie die
nachkonstitutionellen und die gem. Art. 123 GG fort geltenden vorkonstitutionellen Gesetze
gelten.
7
(vgl. beispielsweise BVerfG Beschluss vom 21. Dezember 1997 2 BvL 6/95, BVerfGE 97,
117).
Zitat Ende!
Auch dieser Teil der Begründung steht in unerlaubtem Widerspruch zu den beantragten
Feststellungen offenkundiger Tatsachen, die nicht erfolgten und deshalb nicht erörtert
werden konnten. Es hat auch noch kein bundesrepublikanisches Gericht dazu Stellung
genommen.
Die Präambel hat aus vielen, auch hier angeführten Gründen niemals Rechtskraft erlangen
können. Sie ist ein Lügengespinst, ohne jegliche Substanz, für eine Beachtlichkeit, die das
Deutsche Volk nicht aufgestellt und angenommen hat.
Der Bezug auf unbezeichnete nachkonstitutionelle Gesetze, welche nur durch
Besatzerdiktat und Wahlbetrug entstanden sind, kommt erstens überraschend, weil eine
solche Behauptung zur Begründung einer Steuerpflicht, vor dem Urteil, nicht erörtert
wurde.
Sie steht auch im Widerspruch zu den Anträgen zur Feststellung offenkundiger Tatsachen,
die gerade deshalb nicht beschieden wurden.
Das Grundgesetz ist keine Verfassung (Konstitution), sondern lediglich ein
Besatzungsdiktat, in nichtiger Selbstkontrahierung, wie der dortige Klagevortrag behauptet
und die dortige Klägerin im Rahmen der willkürlich abgebrochenen Beweisaufnahme mit
den Abbildungen der in den ersten Grundgesetzausgaben an Schüler ausgegebenen GG
beweisen wollte.
Deshalb ist sowohl die Behauptung bezüglich unbekannter vor- als auch
nachkonstitutioneller Gesetze für eine Steuerpflichtbegründung in der Bundesrepublik
Deutschland völlig nichts sagend, unklar, unverständlich, unsinnig.
Gesetze müssen aber zur Bewirkung einer Rechtskraft eindeutig, klar und verständlich
sein, damit sie beachtet werden müssen. Daran fehlt es der Begründung vollständig.
Noch toller ist die Behauptung, dass nun aus GG Art. 123 über unverständliche
Formulierungen eine Steuerpflicht begründet werden soll.
Abgesehen davon, dass in einem Urteil keine überraschenden Begründungen verwendet
werden dürfen, die vorher nicht erörtert werden konnten, gelten für GG Art. 123 auch alle
Ausschlussgründe zur behaupteten Begründung für eine Steuerpflicht, wie für GG Art.
105.
GG Art. 123 lautet:
Sämtliche Gesetze vor dem Zusammentritt des Bundestages können nach dem
Grundgesetz überhaupt nicht gelten. Nach GG Art. 19 (1) würde für jedes Gesetz außerhalb
des GG grundsätzlich die Zitierpflicht zu beachten sein, die nicht rückwirkend für ein
"vorkonstitutionelles", allerdings auch weiterhin unbekanntes und nicht greifbares Gesetz
eingeführt werden konnte.
8
Der Vortragende verlangt nun als nächstes die Konkretisierung dieser kühnen
Rechtsauslegung unter Bezug auf GG Art. 123, weil danach auch die Weimarer Verfassung
noch als gültig anerkannt sein müsste,
- soweit sie dem Grundgesetz nicht widerspricht!
Daraus ist doch unmittelbar zu folgern, dass das Grundgesetz keine Verfassung ist, weil
das Deutsche Volk, der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit, nicht zwei parallele Verfassungen haben kann. Insoweit bedankt sich
der Vortragende schon einmal beim NDS FG für diese Begründung, einer so wie so,
unhaltbaren Entscheidung.
Der Grundgesetzartikel 123 ist also grundsätzlich ein unerfüllbarer hohler Artikel.
Er beschreibt auch keinen Steuerpflichtigen, erklärt den Begriff der Steuer nicht und hat
auch keinen Bezug zur Abgabenordnung sowie den nachfolgenden Steuergesetzen, die
auch für sich allein betrachtet, nach dem Grundgesetz, wegen unheilbarer Mängel, nichtig
sind.
Nicht konkret verfasste, unverständliche Gesetze, ohne Textinhalt, sind unbeachtlich.
Insoweit wird noch einmal auf die, jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt sein
müssende Fundstelle, zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2 hingewiesen.
In Helmsrott/Schaeberle, Abgabenordnung, 13. neu bearbeitete Auflage, Schäffer-Poeschel
Verlag 2006, wird in der Einleitung das folgende Gliederungsdiagramm, zur systematischen
Stellung der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland vorgestellt, welches sich
aber nur aus dem Grundgesetz, als oberste Rechtsnorm, ableiten lassen muss, s. folgende
Abbildung:
Schon aufgrund der Tatsache, dass das Grundgesetz als vorgebliches Verfassungsrecht(?)
neben das Verwaltungsrecht gestellt wurde, vertiefte sich ein phantastischer Verdacht,
zumal auch die Fiktion eines Staatsrechtes für die Bundesrepublik Deutschland nur
böswillig, ohne rechtliches Gehör, aufrecht gehalten werden kann.
Jedenfalls leitet sich nach dem vorstehenden Diagramm, weder das Steuerrecht, noch eine
Steuerpflicht aus dem Grundgesetz selbst, ab. Und, weil auch tatsächlich, im ganzen
Grundgesetz, keine Steuerpflicht für jemanden festgeschrieben ist, gibt es auch keine
solche in der OMF-BRdvD, wie anhand der Analyse der Abgabenordnung bewiesen wird.
9
Der bisherige Umgang des wahlfälschenden und wahlbetrügenden bundesrepublikanischen
Gesetzgebers, der Regierung, der Justiz und der übrigen Verwaltung mit der
Nichtbeachtung der im Grundgesetz festgelegten Rahmenrichtlinien, ist im vorliegenden
Falle, der Beitreibung von Steuern, ohne Rechtsgrundlagen, als vorsätzliche Unterlassung
des rechtlichen Gehörs zu werten und erfüllt daher, nach hiesiger Auffassung, den
Tatbestand der Rechtsbeugung.
Grundrechte sind hauptsächlich in den Artikeln 1 bis 20 des Grundgesetzes, für die
Bundesrepublik Deutschland, festgeschrieben. Sie dienen als Abwehrrechte des Bürgers
gegen das Machtmonopol der Regierenden.
Es gibt Grundrechte, die eingeschränkt werden dürfen, und es gibt Grundrechte, die nicht
eingeschränkt werden dürfen.
Die Art. 1 - 20 des Grundgesetzes haben eine so genannte Ewigkeitsgarantie und sind für
das GG unveränderlich von den Besatzern vorgegeben. Es steht also im jeweiligen
Grundrechtsartikel dabei, wie und wann das Grundrecht eingeschränkt werden darf.
Ein Grundrecht darf in einem solchen Falle nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden.
In dem betreffenden Gesetz muss in einem Paragraphen vermerkt sein, welche Grundrechte
durch das Gesetz eingeschränkt werden. Das schreibt das Zitiergebot des Artikels 19
Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes als Muss-Vorschrift vor.
Rechtskunde für Nichtjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Gerichten Heft 090102
Einführung offenkundiger Tatsachen nach § 291 ZPO im Beweisverfahren Seite 14
Fehlt der Hinweis im Gesetz auf die Grundrechtseinschränkung, ist das Gesetz nichtig.
Es ist erlaubt, die nachfolgenden weiteren Grundsatzinformationen zum Zitiergebot zur
Kenntnis zu bringen:
Es steht mit Gesetzeskraft fest - denn das Grundgesetz hat nach der Arbeitshypothese I ja
für diese Rechtsauslegung eine angenommene Gesetzeskraft - dass eine sich aus dem
Grundgesetzartikel 105 (Gesetzgebungskompetenz zu Zöllen, Steuern und Abgaben)
behauptete vorgebliche Steuerpflicht sofort unbeachtlich wäre, weil das Zitiergebot nach
Artikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes nicht beachtet wurde, und Rechtsfolgen
bezüglich einer Steuerpflicht für im Grundgesetz selbst nicht bezeichnete, steuerpflichtige,
natürliche und juristische Personen, die somit auch schlussendlich nach dem GG nicht
identifizierbar sind, nicht hergeleitet werden können.
Das gilt ebenso für GG Art. 123 und alle verschwommenen, umgedeuteten und ganz
unbekannten, vom NDS FG neuerdings, vorgeschobenen, "vorkonstitutionellen" Gesetze.
Insoweit ist auch grundsätzlich eine Einschränkung der Grundgesetzartikel 1 bis 20 und
hier insbesondere Art. 14 GG, durch eine nachfolgende Grundgesetzabweichung, nicht
möglich.
Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig ins
Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann.
Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch den nichtigen Gesetzestext
verlautbart werden sollten oder vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurden, ist
grundgesetzwidrig; denn die grundgesetzliche automatische Nichtigkeit erfasst den
Gesetzestext im Umfang der Artikelformel des Artikels 19 Absatz l Satz 2 des
Grundgesetzes mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar.
Im Falle von gerichtlichen Entscheidungen zum Sachverhalt darf ein Gericht, wegen des
Grundgesetzes, keine nichtige Norm anwenden.
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Die Rechtsprechung ist nur an das Grundgesetz, an gültige Gesetze und an das Recht
gebunden (Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 97 des Grundgesetzes). Alleiniger originärer
Gesetzgeber des Bundes ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der Mitwirkung anderer
BRdvD-Organe bei der Gesetzgebung.
Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht der
Gesetzgeber, wie bereits das Bundes"verfassungs"gericht gegenüber grundgesetzfremden
Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat
(Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 58, 81, 111).
Erst recht sind nachgeordnete Amtswalter eines Exekutivorgans wie auch das FA GS keine
Gesetzgeber, ihre Wünsche sind keine Gesetze.
Es wohnt dem Artikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes (Zitiergebot) auf Grund eigener
Gesetzeskraft inne, dass ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot verstößt, automatisch
nichtig ist.
Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes,
weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.
Es wurde und wird weiterhin vorgetragen, dass
die Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland nichtig ist.
In der Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft, namens Bundesrepublik
Deutschland (OMF-BRD), wurde bis Ende 1976 die Reichsabgabenordnung benutzt, welche
durch Verwaltungsvorschriftenänderungen in der BRD aufgrund der Vorbehaltungsrechte
der Siegermächte - völkerrechtswidrig - angepasst wurde.
Nun war im Deutschen Reich jedenfalls die Steuerzahlungspflicht in der Weimarer
Verfassung Art. 134 festgestellt. Auf diesen Art. 134 begründete sich bekanntlich die
Reichsabgabenordnung.
Artikel 134
Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen
Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
So schreibt Gellert, Lothar, Zollkodex und Abgabenordnung, Inaugural-Dissertation
Göttingen 2003, B. Entstehung der Abgabenordnung, S.4, Zitat Anfang:
"Die Reichsabgabenordnung wurde jedoch nicht als "Steuergrundgesetz" verfasst, weil bereits
Artikel 134 der Weimarer Verfassung vorschrieb, dass alle Bürger ohne Unterschied im
Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze beizutragen
hatten. Es war daher überflüssig, eine solche Vorschrift zusätzlich in die
Reichsabgabenordnung aufzunehmen.
Ziel der Reichsabgabenordnung 1919, war nach der Vorstellung Enno Beckers, "eine
Grundlage für die Finanzverwaltung und die zahlreichen drohenden Einzelsteuergesetze zu
schaffen, die genügend sicher, aber zugleich elastisch genug waren, eine solche Vorschrift
zusätzlich in die Reichsabgabenordnung aufzunehmen."
Zitat Ende!
Insoweit ist also nachgewiesen, dass sich die Steuerpflicht, für Staatsangehörige des
Deutschen Reiches, direkt aus der Weimarer Verfassung ableiten ließ, welche die
Bundesrepublik des nur angeblich souveränen und wiedervereinigten Deutschlands ohne
die Grenzen vom 31.12.1937 und ohne Friedensvertrag, als Organisationsform der
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Modalität einer Fremdherrschaft nach der Bezeichnung durch Prof. C. Schmidt (OMFBRdvD)
jedoch für sich nicht anerkennt und auch nicht parallel zum Grundgesetz befolgen
könnte.
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wurde am 14. Dezember 1976 im

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