Auszug vorab: ....
Hinweis: Wenn Sie sich die ersten 15 Paragraphen der StVZO im Vergleich anschauen, benötigt auch niemand mehr eine Fahrerlaubnis
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Die Polizei hat keine hoheitliche Befugnis, der § 55 OWIG ist ganz klar auf
die Befragung den betroffenen ausgerichtet.
§ 55
Anhörung
des Betroffenen
(1)
§ 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der
Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit
gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) 1Der Betroffene
braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner
Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen
kann. 2§ 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung
ist nicht anzuwenden.
Wenn du das
gelesen hast dann denke einmal nach. und nun zum X ten mal und hoffentlich zum
letzten mal. § 15 GVG,StPO und ZPO am 19. April 2006 aufgehoben. OWIG am 11.
Oktober 2007 Aufgehoben
ist das jetzt
angekommen?
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17:23 (vor 2 Stunden)
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