Es blieb jedoch abzuwarten, ob die Bundesrepublik das Urteil hinnehmen oder aber Berufung einlegen würde.
Da bis 25. Juni 2018 (23:59 Uhr) kein solches Rechtsmittel von
Beklagtenseite einging, wie ein Anruf der Klägerin am späten Vormittag
des 26. Juni ergab, ist somit das Urteil rechtskräftig geworden.
Die Vernunft scheint also gesiegt zu haben, oder man wollte sich eine Ohrfeige von höherer Instanz ersparen.
Es lohnt, den Inhalt des Urteils näher zu betrachten. Hoffentlich
führen sich diesen nun auch Bedienstete anderer Behörden hierzulande zu
Gemüte. Die seit einigen Jahren vielfach und vielerorts forcierte
innenpolitische Klimaverschärfung sollte durch Einsicht und
Lernfähigkeit auf Behördenseite endlich einmal entspannt werden.
Auszugsweise folgt nun das
ENDURTEIL:
„In dem Rechtsstreit
Aaa Bbb Ccc, [Adresse], 8xxxx München
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte/r:
[Kanzlei Yyy in München]
gegen
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch die Generalzolldirektion
Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg
– Beklagte –
hat die 31. Kammer des Arbeitsgerichts München auf Grund mündlicher
Verhandlung vom 19. April 2018 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr.
Sch. und die ehrenamtlichen Richter O. und B.
für Recht erkannt:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.08.2017, der
Klägerin zugegangen am 21.08.2017, nicht aufgelöst wurde.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Der Streitwert wird auf x € festgesetzt [wie üblich drei Brutto-Monatsgehälter; rbk]
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten
mit Schreiben vom 18.08.2017 erklärten außerordentlichen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses.
Die am
xx.xx.1956 geborene
Klägerin war seit dem 01.12.1994 bei der Beklagten als Angestellte in
der Zollverwaltung beschäftigt. Ihr durchschnittliches monatliches
Bruttoeinkommen betrug zuletzt € x. Die Klägerin weist einen Grad der
Behinderung von 60 auf.
Seit dem 01.11.2017 befindet sich die Klägerin in vorzeitiger
Altersrente mit Abschlägen [sie hat aber dem Arbeitgeber/Hauptzollamt
noch im Mai mitgeteilt, nach inzwischen überstandener Arbeitsunfähigkeit
und ggf. rechtskräftig gewonnener Kündigungsschutzklage wieder tätig
werden zu wollen und zu können; rbk].
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn vollbeschäftigte Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 13.04.2017 wandte sich die Klägerin an das
Bundesverwaltungsamt und erklärte u.a., dass sie die „mir aufgezwungene,
durch Erstellung einer Geburtsurkunde registrierte und von mir unter
Vortäuschen falscher Tatsachen mittels Personalausweis vertretene,
juristische Person AAA BBB CCC“ mit sofortiger Wirkung nicht mehr
vertreten werde. Dem Schreiben war eine „Willenserklärung wegen Verzicht
auf die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß RuStAG 1934 durch Besitz der
bayerischen Staatsangehörigkeit gemäß RuStAG 1913“ mit folgendem Inhalt
beigefügt:
„Die Unterzeichnerin, Aaa Bbb aus der Familie Ddd, geboren xx.
Monat 1958 in Y, erklärt hiermit den Verzicht auf die ihr aufgezwungene
deutsche Staatsangehörigkeit (DEUTSCH) gemäß RuStAG 1934 wegen Täuschung
nach staatlichem BGB § 119 aus folgendem Grund. Im Jahr 1934 wurde die
eigenständige Staatsangehörigkeit der Gliederstaaten [leicht fehlerhaft
im Urteil zitiert, im Original schrieb sie „Gliedstaaten“; rbk] zu
Gunsten einer einheitlichen deutschen Zwangsstaatsangehörigkeit
abgeschafft. Dies war das Ergebnis des sogenannten
Gleichschaltungsgesetzes, dem ‚Gesetz über den Neuaufbau des Reiches‘
vom 30. Januar 1934, worauf am 5. Februar 1934 die entscheidende und vom
Reichsminister Wilhelm Fritz [leicht fehlerhaft im Urteil zitiert, im Original schrieb sie „Wilhelm Frick“; rbk] erlassene
Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit folgte. Als Abkömmling
eines unmittelbaren Reichsangehörigen [Anmerkung rbk: vor 1934 nur
mittelbaren], welcher unter dem NS-Regime zwischen 1933 und 1945 mit dem
o.g. Gleichschaltungsgesetz seiner Staatsangehörigkeit beraubt wurde,
verzichtet die Unterzeichnerin hiermit als eben jener Abkömmling auf die
Staatsangehörigkeit (DEUTSCH) und distanziert sich von jeglichen
NS-Gesetzen und Verordnungen. Die Unterzeichnerin fordert hiermit die
Einhaltung des im Grundgesetz für das besetzte Gebiet ‚Bundesrepublik
Deutschland‘ festgeschriebenen Artikels 139 und somit die ausdrückliche
Nichtanwendung der im Jahre 1934 erlassenen Verordnung über die deutsche
Staatsangehörigkeit......
vorhin rief mich Frau Erley an, Sie meinte diese Frau als Mitarbeiterin der Zollverwaltung wäre Teil des Systems...., meine Meinung dazu: immerhin ist ein Anfang gemacht... Wir sollten das öffentlich diskutieren
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