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Sonntag, 1. Juli 2018

Von vermeintlicher „Reichsbürgerin“ gewonnene Kündigungsschutzklage gegen die Bundesrepublik Deutschland nun rechtskräftig

                 Info zu  Alexander Schröpfer:

Alexander Schröpfer OTL d. R. BEWUSSTscout - Wege zu Deinem neuen BEWUSSTsein
OTL d. R. Schröpfer: Donnerwetter im Gerichtssaal, danach Freispruch
              siehe auch: Aufbau der Bundeswehr - Dienstgrade
Militärregierungsgesetz Nr. 2.- Deutsche Gerichte niemand darf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Genehmigung der Militärregierung als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig werden!
Dorfstrasse 39
25572 Sankt Margarethen
Tel.: 04858 / 1888658
Funk: 0175 / 7556989  
OTL d. R. Schröpfer an die Polizei Bad Kreuznach
Schreiben OTL d. R. Schröpfer an eine Kanzlei in Bad Kreuznach
BEWUSSTscout zum Papsterlass

   machts wie Ralf Häusl, gebt den Personalausweis zurück und macht Schadensersatz geltend

Ralf Häusl, Unternehmer aus dem Königreich Sachsen - JOH angemeldet - Staatsangehörigkeitsausweis ausgefüllt  Funk Nr.: 0172 / 3508198

          sprecht auch mal mit Torsten Herrmann
 
Torsten Herrmann / JOH Meisenheim - Staatsangehörigkeitsausweis ausgefüllt 
Torsten: der Personalausweis ist eine Urkundenfälschung
Torsten hat auch Kontakt zu UCC Kaiserslautern 
Tel. Nr., Bitte beim Bürgermeister von Meisenheim stadt-meisenheim.de erfragen, ich kenne Ihn persönlich..., oder bei der VG Verwaltung Bad Kreuznach
JOH Meisenheim: Rechtstaat oder BRD Treuhandverwaltung - Treuhandbetrug


   ob man so argumentieren sollte wie die Klägerin weiß ich nicht, evtl. könnte man auch die juristische Person für sich nutzen..., am besten Ihr lasst Eu mal von der Kreisverwaltung Bad Kreuznach beraten...

der Personalausweis - Du bist der Inhaber der Firma / des Treuhandkontos


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Von vermeintlicher „Reichsbürgerin“ gewonnene Kündigungsschutzklage gegen die Bundesrepublik Deutschland nun rechtskräftig 

Auszug:







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Am 18.05.2018 berichtete der RBK-Blog bereits (hier) von der mündlichen Urteilsverkündung des Arbeitsgerichtsverfahrens 31 Ca 9716/17 vor dem Arbeitsgericht München. Die außerordentliche Kündigung des Hauptzollamtes München gegen eine langjährige Beschäftigte im öffentlichen Dienst wurde für unwirksam erklärt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei dadurch nicht aufgelöst worden.




Es blieb jedoch abzuwarten, ob die Bundesrepublik das Urteil hinnehmen oder aber Berufung einlegen würde.

Da bis 25. Juni 2018 (23:59 Uhr) kein solches Rechtsmittel von Beklagtenseite einging, wie ein Anruf der Klägerin am späten Vormittag des 26. Juni ergab, ist somit das Urteil rechtskräftig geworden.

Die Vernunft scheint also gesiegt zu haben, oder man wollte sich eine Ohrfeige von höherer Instanz ersparen.
Es lohnt, den Inhalt des Urteils näher zu betrachten. Hoffentlich führen sich diesen nun auch Bedienstete anderer Behörden hierzulande zu Gemüte. Die seit einigen Jahren vielfach und vielerorts forcierte innenpolitische Klimaverschärfung sollte durch Einsicht und Lernfähigkeit auf Behördenseite endlich einmal entspannt werden.
Auszugsweise folgt nun das

ENDURTEIL
:
„In dem Rechtsstreit
Aaa Bbb Ccc, [Adresse], 8xxxx München
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte/r:
[Kanzlei Yyy in München]
gegen
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch die Generalzolldirektion
Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg
– Beklagte –
hat die 31. Kammer des Arbeitsgerichts München auf Grund mündlicher Verhandlung vom 19. April 2018 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Sch. und die ehrenamtlichen Richter O. und B.
für Recht erkannt:
  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.08.2017, der Klägerin zugegangen am 21.08.2017, nicht aufgelöst wurde.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert wird auf x € festgesetzt [wie üblich drei Brutto-Monatsgehälter; rbk]

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 18.08.2017 erklärten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die am xx.xx.1956 geborene Klägerin war seit dem 01.12.1994 bei der Beklagten als Angestellte in der Zollverwaltung beschäftigt. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt € x. Die Klägerin weist einen Grad der Behinderung von 60 auf.
Seit dem 01.11.2017 befindet sich die Klägerin in vorzeitiger Altersrente mit Abschlägen [sie hat aber dem Arbeitgeber/Hauptzollamt noch im Mai mitgeteilt, nach inzwischen überstandener Arbeitsunfähigkeit und ggf. rechtskräftig gewonnener Kündigungsschutzklage wieder tätig werden zu wollen und zu können; rbk].
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn vollbeschäftigte Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 13.04.2017 wandte sich die Klägerin an das Bundesverwaltungsamt und erklärte u.a., dass sie die „mir aufgezwungene, durch Erstellung einer Geburtsurkunde registrierte und von mir unter Vortäuschen falscher Tatsachen mittels Personalausweis vertretene, juristische Person AAA BBB CCC“ mit sofortiger Wirkung nicht mehr vertreten werde. Dem Schreiben war eine „Willenserklärung wegen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß RuStAG 1934 durch Besitz der bayerischen Staatsangehörigkeit gemäß RuStAG 1913“ mit folgendem Inhalt beigefügt:
„Die Unterzeichnerin, Aaa Bbb aus der Familie Ddd, geboren xx. Monat 1958 in Y, erklärt hiermit den Verzicht auf die ihr aufgezwungene deutsche Staatsangehörigkeit (DEUTSCH) gemäß RuStAG 1934 wegen Täuschung nach staatlichem BGB § 119 aus folgendem Grund. Im Jahr 1934 wurde die eigenständige Staatsangehörigkeit der Gliederstaaten [leicht fehlerhaft im Urteil zitiert, im Original schrieb sie „Gliedstaaten“; rbk] zu Gunsten einer einheitlichen deutschen Zwangsstaatsangehörigkeit abgeschafft. Dies war das Ergebnis des sogenannten Gleichschaltungsgesetzes, dem ‚Gesetz über den Neuaufbau des Reiches‘ vom 30. Januar 1934, worauf am 5. Februar 1934 die entscheidende und vom Reichsminister Wilhelm Fritz [leicht fehlerhaft im Urteil zitiert, im Original schrieb sie „Wilhelm Frick“; rbk] erlassene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit folgte. Als Abkömmling eines unmittelbaren Reichsangehörigen [Anmerkung rbk: vor 1934 nur mittelbaren], welcher unter dem NS-Regime zwischen 1933 und 1945 mit dem o.g. Gleichschaltungsgesetz seiner Staatsangehörigkeit beraubt wurde, verzichtet die Unterzeichnerin hiermit als eben jener Abkömmling auf die Staatsangehörigkeit (DEUTSCH) und distanziert sich von jeglichen NS-Gesetzen und Verordnungen. Die Unterzeichnerin fordert hiermit die Einhaltung des im Grundgesetz für das besetzte Gebiet ‚Bundesrepublik Deutschland‘ festgeschriebenen Artikels 139 und somit die ausdrückliche Nichtanwendung der im Jahre 1934 erlassenen Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit......

1 Kommentar:

  1. vorhin rief mich Frau Erley an, Sie meinte diese Frau als Mitarbeiterin der Zollverwaltung wäre Teil des Systems...., meine Meinung dazu: immerhin ist ein Anfang gemacht... Wir sollten das öffentlich diskutieren

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