Freitag, 16. März 2018

Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden

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Am 15. März 2018 um 15:11 schrieb <SilvioHickmann-EPost@weltnetz.de.com>:

 
 
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RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein (Neufassung)
 
Artikel 11
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung
und die Anerkennung der Führerscheine
1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten
gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in
einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag
auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen
Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats,
zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein
tatsächlich noch gültig ist.
2
. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des
ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen
Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck
den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
 
 
Artikel 13
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen
1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission
die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der
Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und
den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.
2.
Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

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