Am 15. März 2018 um 15:11 schrieb <SilvioHickmann-EPost@
auch pdf anbei
RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES
vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein
(Neufassung)
Artikel
11
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung
und die Anerkennung der Führerscheine
1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten
gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in
einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag
auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen
Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden
Mitgliedstaats,
zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte
Führerschein
tatsächlich noch gültig ist.
2
.
Vorbehaltlich der
Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat
des
ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem
anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine
innerstaatlichen
Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug
oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem
Zweck
den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls
umtauschen.
Artikel
13
Äquivalenzen zwischen nicht dem EG-Muster entsprechenden
Führerscheinen
1. Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission
die Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der
Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und
den Klassen im Sinne des Artikels 4 fest.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission
die für die Anwendung von Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6
erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
vornehmen.
2.
Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis
darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder
entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
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