Sonntag, 27. Oktober 2013

Zur Erinnerung an nächsten Dienstag, 2. Runde im 2. Regensburger Auschwitzprozeß

   nachfolgendes erhalten von Peter pawlak, von unten nach oben lesen

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Danke ich stelle es online, siehe dazu auch: http://templerhofiben.blogspot.de/2013/10/juij-below-das-ermittlungsverfahren.html

                           Gruß !  Stefan W.   www.stefan-weinmann.de


Am 27. Oktober 2013 16:12 schrieb Pawlak, Peter <pplak44dr@googlemail.com>:



---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
Von: Gerd Walther <GW-Berlin@gmx.de>
Datum: 27. Oktober 2013 13:09
Betreff: Der liebe Holo
An: Udo Pastörs <pastoers@npd-fraktion-mv.de>


Zur Erinnerung an nächsten Dienstag, Herr Pastörs. Insbesondere an den allerletzten Satz!

2. Runde im 2. Regensburger Auschwitzprozeß
Beginn verläuft erwartungsgemäß – „Nationale“ glänzen durch Abwesenheit
 
Vereinter Kampf fürs straffreie Holocaustleugnen: Wolfram Nahrath und Gerd Walther (v.l.). Foto: as
Vereinter Kampf für das straffreie Holocaustleugnen: Wolfram Nahrath und Gerd Walther (v.l.). Foto: as

Montag und Dienstag dieser Woche begann nach mehreren mysteriösen Unterbrechungen und Verzögerungen vor dem Landgericht Regensburg die zweite Runde im 2. Regensburger Auschwitzprozeß mit Gerd Walther. Erwartungsgemäß wurde gerichtlicherseits versucht, die Aufmerksamkeit auf Nebensächlichkeiten zu lenken. Dazu rückte Richterin Elke Escher nach Vorgabe von „oben“ die nebensächliche Frage in den Mittelpunkt, ob Walthers Feststellung, daß es „keinen forensischen Beweis für die Offenkundigkeit des Holocaust“ gibt, öffentlich gesagt worden ist. Die Frage, ob denn mit diesem Satz überhaupt eine Leugnung i. S. v. § 130 (3) StGB vorliegt und falls ja, ob damit der Öffentliche Friede gestört worden ist, wurde von ihr bisher penetrant umschifft.

In diese Richtung zielte jedoch ein anfangs gestellter Vorlageantrag gemäß Artikel 100 GG Rechtsanwalts Wolfram Nahraths, der diesmal für den von der Pflichtverteidigung entbundenen Ulli H. Boldt fungierte, mit dem Ziel, das Verfahren auszusetzen und die Akten dem Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der Prüfung, ob und gegebenenfalls inwieweit § 130 (3) StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Antrag wurde vom Landgericht unter Hinweis, daß der Leugnungsartikel vollkommen in Ordnung sei, nicht beachtet.

Die Nichtbeachtung des Vorlageantrages ist beanstandungsfrei. Denn das Gericht muß nur vorlegen, wenn es eine Rechtsnorm anwenden müßte, die es ohne jeden Zweifel für grundgesetzwidrig hält. Eine Vorlage ist sogar unzulässig, wenn das Gericht für den für möglich gehaltenen Konflikt mit dem Grundgesetz durch verfassungskonforme Auslegung der zweifelhaften Norm vermeiden kann. Das ist bezüglich § 130 (3) StGB der Fall. Im 2. Regensburger Auschwitzprozeß ist die Sache jetzt nicht mehr schnellst möglich nach Karlsruhe zu bringen. Denn Karlsruhe hat bereits im „Wunsiedelbeschluß“ am 4. November 2009 gesprochen. Diesen Beschluß gilt es nun einzelfallbezogen durchzusetzen. Angesichts dieser geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes handeln die Strafverfolgungsbehörden rechtmäßig, wenn sie ungeachtet eigener Zweifel an der Schuld weiterverfolgen, um eine der veränderten Rechtslage Rechnung tragende Gerichtspraxis zu etablieren.

Gerd Walther konnte daher in diesem Auschwitzprozeß einen Gang herunterschalten. Denn eigentlich ist da die Luft völlig heraus. Es geht ihm jetzt nur noch um die reine Rechtsfrage, wie der „Wunsiedelbeschluß“ in seinem konkreten Falle anzuwenden ist. Er wird sich daher mit Rechtsanwalt Wolfram Nahrath auf eine breite Darstellung der Bedeutung dieses Beschlusses beim nächsten Termin am

Dienstag, den 29. Oktober 2013 um 10 Uhr

beschränken. Eine weitere Gelegenheit, die für das Deutsche Volk positiven Aspekte der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in das öffentliche Bewußtsein zu heben. Daß dabei wahrscheinlich wieder wie letzten Montag und Dienstag die „Rechten“ und „Nationalisten“ fehlen werden, zeugt nur von deren intellektueller Blöße.


Der Berichterstatter


Achtung! Der Rechtskampf für das Deutsche Volk kostet Geld. Unterstützungen auf das Konto  819587100 (BLZ 10010010) Gerd Walthers erbeten.

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