********************************************
Danke ich stelle es online, siehe dazu auch: http://templerhofiben.
Gruß ! Stefan W. www.stefan-weinmann.de
Am 27. Oktober 2013 16:12 schrieb Pawlak, Peter <pplak44dr@googlemail.com>:
---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
Von: Gerd Walther <GW-Berlin@gmx.de>
Datum: 27. Oktober 2013 13:09
Betreff: Der liebe Holo
An: Udo Pastörs <pastoers@npd-fraktion-mv.de>
Zur Erinnerung an nächsten Dienstag, Herr Pastörs. Insbesondere an den allerletzten Satz!
2. Runde im 2. Regensburger Auschwitzprozeß
Beginn verläuft erwartungsgemäß – „Nationale“ glänzen durch Abwesenheit
Vereinter Kampf für das straffreie Holocaustleugnen: Wolfram Nahrath und Gerd Walther (v.l.). Foto: as
Montag
und Dienstag dieser Woche begann nach mehreren mysteriösen
Unterbrechungen und Verzögerungen vor dem Landgericht Regensburg die
zweite Runde im 2. Regensburger Auschwitzprozeß mit Gerd Walther.
Erwartungsgemäß wurde gerichtlicherseits versucht, die Aufmerksamkeit
auf Nebensächlichkeiten zu lenken. Dazu rückte Richterin Elke Escher
nach Vorgabe von „oben“ die nebensächliche Frage in den Mittelpunkt, ob
Walthers Feststellung, daß es „keinen forensischen Beweis für die
Offenkundigkeit des Holocaust“ gibt, öffentlich gesagt worden ist. Die
Frage, ob denn mit diesem Satz überhaupt eine Leugnung i. S. v. § 130
(3) StGB vorliegt und falls ja, ob damit der Öffentliche Friede gestört
worden ist, wurde von ihr bisher penetrant umschifft.
In
diese Richtung zielte jedoch ein anfangs gestellter Vorlageantrag gemäß
Artikel 100 GG Rechtsanwalts Wolfram Nahraths, der diesmal für den von
der Pflichtverteidigung entbundenen Ulli H. Boldt fungierte, mit dem
Ziel, das Verfahren auszusetzen und die Akten dem
Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der Prüfung, ob und gegebenenfalls
inwieweit § 130 (3) StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Antrag
wurde vom Landgericht unter Hinweis, daß der Leugnungsartikel vollkommen
in Ordnung sei, nicht beachtet.
Die
Nichtbeachtung des Vorlageantrages ist beanstandungsfrei. Denn das
Gericht muß nur vorlegen, wenn es eine Rechtsnorm anwenden müßte, die es
ohne jeden Zweifel für grundgesetzwidrig hält. Eine Vorlage ist sogar
unzulässig, wenn das Gericht für den für möglich gehaltenen Konflikt mit
dem Grundgesetz durch verfassungskonforme Auslegung der zweifelhaften
Norm vermeiden kann. Das ist bezüglich § 130 (3) StGB der Fall. Im 2.
Regensburger Auschwitzprozeß ist die Sache jetzt nicht mehr schnellst
möglich nach Karlsruhe zu bringen. Denn Karlsruhe hat bereits im „Wunsiedelbeschluß“ am 4. November 2009 gesprochen.
Diesen Beschluß gilt es nun einzelfallbezogen durchzusetzen. Angesichts
dieser geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes handeln
die Strafverfolgungsbehörden rechtmäßig, wenn sie ungeachtet eigener
Zweifel an der Schuld weiterverfolgen, um eine der veränderten
Rechtslage Rechnung tragende Gerichtspraxis zu etablieren.
Gerd
Walther konnte daher in diesem Auschwitzprozeß einen Gang
herunterschalten. Denn eigentlich ist da die Luft völlig heraus. Es geht
ihm jetzt nur noch um die reine Rechtsfrage, wie der
„Wunsiedelbeschluß“ in seinem konkreten Falle anzuwenden ist. Er wird
sich daher mit Rechtsanwalt Wolfram Nahrath auf eine breite Darstellung
der Bedeutung dieses Beschlusses beim nächsten Termin am
Dienstag, den 29. Oktober 2013 um 10 Uhr
beschränken.
Eine weitere Gelegenheit, die für das Deutsche Volk positiven Aspekte
der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in das
öffentliche Bewußtsein zu heben. Daß dabei wahrscheinlich wieder wie
letzten Montag und Dienstag die „Rechten“ und „Nationalisten“ fehlen
werden, zeugt nur von deren intellektueller Blöße.
Der Berichterstatter
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen