Dienstag, 15. Oktober 2013

Dipl. Physiker Gobsch: Dienstag, 15.10.2013 um 14:00 Uhr, Fortsetzung des Staatshaftungsverfahrens am OLG Thüringen in Jena

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Dipl.-Phys. Helmut Gobsch / 0345-8040559
00:11 (vor 10 Stunden)

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Dienstag, 15.10.2013 um 14:00 Uhr, Fortsetzung des Staatshaftungsverfahrens am OLG Thüringen in Jena:
Lieber Herr Gobsch,
im Staatshaftungsverfahren - 4 U 913/11 - ist zur Schadenshaftung aus dem rechtswidrigen Eintragungsersuchen der Stadt Erfurt seit 18.10.1991 ff. zu entscheiden.
Der Stadt Erfurt ist das Vermögen Am Stadtpark 34 vom Freistaat Thüringen eigentums- und grundbuchrechtlich nicht zugeordnet worden.
Der Freistaat Thüringen und die Stadt Erfurt sind nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden.
Das Grundbuchamt Erfurt, Behörde des Freistaates Thüringen, hat ohne öffentliche Urkunden falsch beurkundet und muss das Grundbuch seit 18.10.1991 ff. berichtigen.
Der Freistaat Thüringen hat am 04.09.2012 erstmals meine Vorkaufsberechtigung im Grundbuch eintragen lassen und damit beurkundet, dass nur der Freistaat für die Grundbuchberichtigung zuständig ist und für den Gesamtschaden aus verweigerter Grundbuchberichtigung seit 18.10.1991 ff. haftet.
Die Grundbuchberichtigungsklagevom 31.12.2012 ist dem Freistaat Thüringen am 02.10.2013 - erst nach mehrfachen Dienstaufsichtsbeschwerden - vom Amtsgericht Erfurt zugestellt worden.
Der Freistaat Thüringen hat am 13.11.2002 rechtskräftig entschieden, dass ich erb- und vermögensgesetzliche Berechtigte des Grundstücks - Erfurt, Am Stadtpark 34 - bin.
Für die Vermögenszuordnung ist das Bundesvermögensamt seit Stichtagsregelung: 18.10.1989 nach § 4 Abs. 2 VermG ausschließlich zuständig, weil Land und Kommune bis zur Ausschlussfrist: 30.09.1998 nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB und § 8 Abs. 1 VZOG nicht im Grundbuch eingetragen waren und das Vermögen bis zu diesem Zeitpunkt nicht zugeordnet worden ist.
Die Vermögensbescheide, dass rechtswirksame Erwerbsgeschäfte seit 18.10.1991 ff. geschlossen und rechtmäßig im Grundbuch zum Anwesen: Erfurt, Am Stadtpark 34, eingetragen und beurkundet worden sind, hat der Freistaat Thüringen nicht erteilt und gutgläubigen Erwerb" grundsätzlich ausgeschlossen, weil ALLE Erwerbsgeschäfte unentgeltlich erfolgten - keine Kaufpreise geleistet worden sind.
Der beklagte Freistaat Thüringen muss schon deshalb das Grundbuch berichtigen und die wahren Eigentümer als Rechtsinhaber unveräußerlichen dinglichen Rechts rückwirkend im Grundbuch eintragen. Denn wir sind zusätzlich "redliche Nutzer" des Besitzes geblieben, deren Besitzrechte nach Schuldrechtsanpassungsgesetz auch unveräußerlich geblieben sind.
Die Beweislastumkehr verpflichtet den beklagten Freistaat Thüringen zum Nachweis, dass er die am 02.12.1992 angeordnete Grundbuchsperre und mit unangefochtenen Vermögenswiderspruchsbescheid vom 09.09.1992 ausgeschlossenen Verfügungsrechte, der im Grundbuch seit 18.10.1991 ff. rechtswidrig eingetragenen "bösgläubigen und unentgeltlichen Erwerber", auch tatsächlich rechtswirksam angegriffen hat.
Herzliche Grüße
von
Claudia May

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