Mittwoch, 9. Oktober 2013

Lars Freidenker: Staatsangehöriger des Deutschen Reichs - Antrag auf Zahlung von Unterhalt nach HLKO...., noch zulässig !?

  nachfolgendes entdeckt über einen Hinweis auf der FB Seite
                von Froilein Vanessa Maria Barth

  ob das so richtig ist / funktioniert, hab mir mal die FB Seite von Lars angeschaut, hier findet sich ein Link zum Freistaat Preussen und da wieder ein Link, dass dieser ab / gegeben dem 16. August 2013 wieder rechts- und geschäftsfähig ist
  freistaat-preussen.org/images/pdf/Bekanntmachung


                            wie denkt Ihr darüber ?

                   meiner Meinung nach auch ein Fall für den "Musterprozess":

                     JOH würde Lebenderklärung evtl. abstempeln / absichern

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Danke an Lars Freidenker..

Staatsangehöriger des Deutschen Reichs , Mensch mit Naturrechten nach § 1 BGB
Vorname Name
Adresse

Antrag auf Zahlung von Unterhalt nach HLKO, Kapitel II Artikel 7 seit dem 18.07.1990
Am 8. Mai 1945 juristisch am 23. Mai 1945 haben die Alliierten die Hoheitsgewalt über den handlungsunfähigen Staat Deutschland übernommen. Sie hatten dann das Land zu organisieren bis zu einem Friedensvertrag das tun sie also bis heute. Rechtsgrundlagen sind der Artikel 43 in Verbindung mit Artikeln 48, 49 und 55 der Haager Landkriegsordnung.

Sehr geehrte Herr/Frau,
sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Grundlage der Beschlüsse und Gesetze der Haager Landkriegsordnung, (HLKO) und der aktuellen Gesetzeslage im besetzten Gebiet des Deutschen Reiches, welches durch die Strukturen der BRiD treuhänderisch verwaltet wird, stehe ich seit dem 19.08.2010 den Verwaltungsorganen der BRiD exterritorial gegenüber. Eine Nachzahlung setze ich voraus. Dies ist aus meiner Geburtsurkunde (bei der Stadt Wernigerode), der beurkundeten Staatsangehörigkeit von 1913 (beim Bürgermeister vorliegend), dem Schreiben zum veränderten Personenstand (beim Bürgermeister der VGEM Nordharz vorliegend) und der Erklärung zu meiner Staatsangehörigkeit heraus ersichtlich.

Kapitel II, Artikel, 7 HLKO
„Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen. In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat.“ (siehe GG Artikel 120)
Da das Deutsche Reich nicht untergegangen ist, sondern wie bekannt ist, weiterhin fortbesteht, (BVerfGE 2 BvF 1/73 vom 31.07.1973) bin ich nach wie vor Kriegsgefangene/r. Aus genannten Gründen in meiner Staatsangehörigkeitsurkunde und der Führung meines Reichspersonalausweises bestätigt, aus der STA Mühlhausen unter dem Zeichen 430 Js 64602 vom 03.03.2000 als echtes Dokument mit Schadenersatzpflicht bei Unterschlagung bestätigt, stehe ich nun Ihrer BRiD Verwaltungsorganisation nach Völkerrecht exterritorial gegenüber. Daraus ergibt sich nun die Zuständigkeit des Usurpators Bundesrepublik .

Art 120 GG
Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

HLKO Art. 4
Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung, aber nicht
der Gewalt der Personen oder der Korps, die sie gefangen genommen haben. Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden. Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.

Antrag

auf umgehende Zahlung von Sozialgeld in Höhe des geringsten Soldes eines Bediensteten der Truppen, lt. Besoldungsordnung A vom 01. Januar 2012, Besoldungsgruppe A2, Stufe 1, zur Zeit in Höhe von 1854, 65 € monatlich, auf Grund anzusetzender Gleichbehandlung nach Kapitel II, Artikel 7 HLKO. Demzufolge beantrage ich hiermit den Besoldungssatz des einfachsten Bediensteten in Höhe von 1854, 65 € monatlich zur Sicherung meiner Existenz im besetzten Deutschland.

Es sind Kosten für Strom, Wasser, Telefon, Miete monatlich, sowie Kosten für Ernährung, Krankenversicherung und Kleidung zu bestreiten.

Ich darf Sie höflichst auffordern, mir innerhalb der nächsten 10 Tage (es gilt der Poststempel oder das Eingangsdatum der bzw. der Eingangsstempel Ihrer Firma) die Kenntnisnahme und Annahme dieses Antrages zu bestätigen.

Nach Ablauf dieser Frist gehe ich davon aus, daß dieser Antrag als bewilligt gilt.

Für die monatliche Besoldung reichen Sie mir bitte einen Barscheck aus, welcher per Post zuzusenden ist.

Aufgrund des erklärten Postliminiums, seitens der Alliierten am 17.07.1990 in Verbindung mit deren eingesetzter Verwaltung Bundesrepublik bis zu einem Friedensvertrag steht allen Freien Bürgern, auf dem Deutschen Boden, somit auch dem Unterzeichner diese Unterhaltszahlung bei Bedarf auf Beantragung zu.

Dieser Bedarf wird hiermit angemeldet und die Sozialleistung beantragt.
Bei Nichtbeantwortung greift: RStGB § 323c. Unterlassene Hilfeleistung. „Wer bei ... Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr ... möglich ist, wird ... bestraft.

Mit freundlichen Grüßen
Name

Mensch mit Naturrechten

Anlagen:
Geburtsurkunde
Kopie Reichspersonalausweis
Kopie Besoldungstabelle der Bundeswehr

3 Kommentare:

AKQUISE hat gesagt…

Ein Souverän beantragt nicht, er fordert!

'Was hat ein Mensch mit Gesetzen zu tun ? NICHTS, nur juristischen Personen unterstehen Gesetzen

Was nützt der Bezug auf gültige oder nichtige Gesetze, solange diese nicht durchgesetzt werden bzw. deren Anwendung bei nichtigen Gesetzen verhindert wird?
Siehe meine Klage gegen das Finananzamt wegen nichtiger Steuergesetze.
http://www.politaia.org/politik/deutschland/klage-gegen-das-finanzamt-rosenheim-wegen-unzulassiger-anwendung-unzulassiger-steuergesetze/

Beste Grüße
Alexander

Solange Deutschland von den Allierten durch die BRD verwaltet wird, gilt das GG, nicht die HLKO, daher sind auch wir als Souverän des Deutschen Reiches noch nicht frei! sonst wäre auch das Deutsche Reich wieder handlungsfähig!!

Daher greift auch nicht die HLKO sondern nur das GG, Dennoch ist die Versorgung durch SGB II privatrechtlich und SGB XII sichergestellt!

Reichsgebiet hat gesagt…

Guten Morgen, wer bekommt schon den Unterhalt der HLKO? Wo hat der jenige den Antrag gestellt, Sozialamt?
Gruß Carsten

Excalibur hat gesagt…

mach mit beim Zusammenschluss und wende Dich an Common Law Mosel...