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Mensch ,werde wach und lies den Bericht,denn dieser ist erbauend und rechtlich super.
---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
Von: Mario Dünisch <mariodnisch@yahoo.de>
Datum: 12. Januar 2014 11:24
Betreff: WG: Der nächste Schriftsatz ans Finanzamt!
An: Mario <mariodnisch@yahoo.de>
Lynn Aman <lynnaman@s-vd.de> schrieb am 22:09 Samstag, 11.Januar 2014:
Der nächste Schriftsatz ans Finanzamt!
Publiziert am 11. Januar 2014 von ken P. J. Böring
Hier der nächste Schriftsatz!
Übrigens, es „kommt Leben in die Bude“. Eine Lehrerin hat den Dienst quittiert und sich der Bekämpfung von Staatsverbrechen verschrieben.
1 weiterer Rechtsanwalt und Steuerberater hat sich gemeldet und tritt in der Sache Rechtsverletzung durch staatliche Gewalt auf.
1 weiterer Steuerberater ist zugestoßen und hat sehr vehement, die
Ziele des DR formuliert, allerdings mit „einem Auge“ auch Grundrechte
gesehen.
1 weiterer Steuerberater macht enorm Werbung für die Sache und überlegt noch, ob er selber den Rechtstaat einfordert.
In Heilbronn sitzt ein weiterer Steuerberater, der auf der Ebene GG experimentiert.
Also schieben Sie mit und wir werden die Verbrecher abstrafen.
Aber lesen Sie zunächst in eigener Sache!
Finanzamt Köln-West
Haselbergstraße 20
50931 Köln
Haselbergstraße 20
50931 Köln
Guten Tag, Herr Voßwinkel, guten Tag, Frau Kesenheimer!
Am 28. Januar 2013 erhielten Sie meinen ersten Schriftsatz, in dem
ich dezidiert darauf verwiesen habe, dass das Einkommensteuergesetz vom
16.10.1934 mit allen nachfolgenden Änderungen ungültig ist. Dies war
keine Meinung, Auffassung oder meine persönliche Ansicht, sondern eine
Entscheidung aufgrund kodifizierten Gesetzes.
Mit Schriftsatz vom 19. April 2013 habe ich meinen Vortrag ergänzt
und dabei auf Ihre Garantenstellung hingewiesen. Auch Ihre Verpflichtung
aus dem Beamtenstatusgesetz und Ihre persönliche Verantwortlichkeit
wurden Ihnen offengelegt. Zu dem Begriff des „Zitiergebotes“, welches ja
eine Grundrechtegarantie und Gültigkeitsvorschrift darstellt, wurden
Sie aufgeklärt. Tatsächlich habe ich von Ihnen zu diesen Tatsachen keine
Antwort erhalten, insbesondere haben Sie Ihre Garantenstellung
elementar verletzt.
Offenbar beeindruckt Sie nicht, dass Bestrebungen, die Sie
betreiben, um Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu
setzen oder zu untergraben, den Tatbestand des Hochverrates erfüllen,
nämlich dann, wenn Sie es unternehmen, mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.
Verfassungsmäßige Ordnung in diesem Rechtssinn ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, verkündet am 23.05.1949.
Ich habe Sie folglich aufzufordern, die Folgen Ihrer
grundgesetzwidrigen Handlungen höchstpersönlich zu beheben und
denjenigen Zustand herzustellen, der Bestand haben muss, wenn diese
grundgesetzwidrigen Handlungen aufgehoben werden.
Der Zustand, der herzustellen ist, kann wie folgt beschrieben werden:
Die Ungültigkeit der Abgabenordnung, die Ungültigkeit des
Umsatzsteuergesetzes, die Ungültigkeit des Einkommensteuergesetzes,
punktuell bezogen auf meinen Mandanten xxxxxxxxx führt dazu, dass Sie
Rechtsakte in die Welt gesetzt haben, die ohne gültige gesetzliche
Grundlage ergangen sind. Daraus folgt, dass Sie den Tatbestand des § 92
Satz 1 Nr. 2 StGB erfüllt haben.
Dadurch, dass Sie von dem Mandanten die Abgabe von Steuererklärungen und insbesondere die Zahlung von Steuern
und Abgaben erzwungen haben, siehe z. B. Pfändungsandrohung der
Vollstreckungsstelle, haben Sie auch den Tatbestand der Nr. 6 aus § 92
Abs. 2 StGB erfüllt.
Hinsichtlich der Erteilung einer Auskunft haben Sie nicht zu
lamentieren, inhaltslose Floskeln zu gebrauchen, Ihre Meinung kundzutun
oder sonstige subjektive Wertung abzugeben. Sie brauchen mir auch keinen
Vortrag über Glaubensfragen halten, sondern hier geht es schlichtweg um
kodifiziertes Gesetz, welches sich schwarz auf weiß im Grundgesetz vom
23.05.1949 niederschlägt und klar und deutlich nachzulesen ist. Die
Schwierigkeiten, z. B. die Missachtung der Entscheidung des Tribunal
Gènèral de la Zone Francaise D’Occupation Rastatt vom 06.01.1947 habe ich Ihnen dargelegt. Diese Tillessen-Entscheidung stellte ich Ihnen auch gerne abschriftlich zur Verfügung.
Es ist unzulässig, dass mein Mandant als Grundrechtsberechtigter
von Ihnen als Grundrechtsverpflichteter in seinen Grundrechten verletzt
wird, letztendlich und insbesondere dadurch, dass er sich rechtlichen
Beistand beschaffen muss und diesen beauftragt, seine Grundrechte gegen
diejenigen Personen durchzusetzen, die aufgrund ihres Auftrages wiederum
dazu bestellt worden sind, die Unverletzlichkeit in den Grundrechten zu
gewährleisten.
Die hier entfaltete Tätigkeit für meinen Mandanten beschreibe ich
mit einer Honorargrößenordnung um 5.000,00 €. Sie werden selbst
erkennen, dass diese Schriftsätze mit umfangreichen Recherchearbeiten
verbunden sind und nicht so ohne Weiteres zu fertigen bleiben. Ich
erledige damit Ihre Aufgabe!
Soweit Sie Auskunft erteilen, sind Sie verpflichtet, die Auskunft
so zu erteilen, dass Sie richtig, klar, unmissverständlich und
vollständig ist, sodass der Empfänger, mein Mandant, der Auskunft
entsprechend der Einhaltung von Gesetz und Recht auf der Ebene des
Grundgesetzes vom 23.05.1949 zu disponieren in der Lage ist.
Eine solche Auskunft kann ich in Ihren Schriftsätzen nicht erkennen.
Klar und deutlich, Sie sind ein Feind des Grundgesetzes, zu
unterwerfen klar formulierten Rechtsfolgen, die ich Ihnen jetzt
unmissverständlich vortrage:
Die geltende gesetzliche Zulassungsregelung schließt es aus, dass
ein aktives Eintreten für eine grundgesetzlich feindliche Organisation,
nämlich eine Organisation, die Verfassungsgrundsätze, wie die
Gewaltenteilung, die Grundrechtsgarantien aus Art. 19 Abs. 1 und 2 GG,
die Rechtswegsgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 123 Abs. 1 GG sowie
Art. 139 GG mißachtet, Freiraum dafür bietet, eine Tätigkeit als Organ
in einem Recht-Staat auszuüben. Denn der in einer solchen Organisation
tätige Beamte/Richter verstößt gegen die freiheitliche republikanische
Grundordnung, ja bekämpft diese in strafwürdiger Weise.
Außeramtliches Verhalten eines Beamten kann eine grobe
Amtspflichtverletzung darstellen. Hier wird bereits deutlich, dass
innerhalb des Amtes eine Amtspflichtverletzung dann vorliegt, wenn sich
der Amtsträger gegen die verfassungsmäßige Grundordnung wendet, was ich
ja in meinen vorstehenden Schriftsätzen belegt habe. Noch einmal: Zu den
Rechtsgütern gehört, dass der Beamte für die verfassungsrechtlichen
Grundsätze, für die Verfassungsordnung, auf die er vereidigt wurde,
einzutreten hat (BVerfGE 39, 334 [346]). Wer als Beamter seiner Pflicht
zur Verfassungstreue nicht nachkommt, ist disziplinarisch zu beurteilen
und in entsprechend schweren Fällen aus dem Dienst zu entfernen.
In Anbetracht der dargelegten Garantenpflicht zeige ich an, dass
ich als Nächstes eine konkrete Dienstaufsichtsbeschwerde an den Minister
für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vortragen werde. Ich bitte
zu bedenken, dass der Minister für Finanzen an die verfassungsmäßige
Ordnung auch durch seinen Diensteid gebunden ist und Ihnen deshalb mit
Sicherheit keinesfalls den Auftrag erteilt haben wird, die
grundgesetzlichen Rechtsbefehle zulasten meines Mandanten zu ignorieren.
In Bezug auf den Folgenbeseitigungsanspruch trage ich vor:
Nach Art. 34 GG tritt die Verantwortlichkeit im Falle von
Amtspflichtverletzungen grundsätzlich dem Staat zu. Eine
Amtspflichtverletzung liegt dann vor, wenn Grundrechte meines Mandanten,
wie umfangreich beschrieben, verletzt worden sind.
Diese Verletzung ist von aller staatlichen Gewalt, also ganz
besonders von Ihnen unmittelbar zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG),
denn eine Grundrechtsverletzung ist gleichzeitig die Verletzung eines
Menschen in seiner Würde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG.
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten vermeide ich zunächst, verweise jedoch auf den
Rechtsweg, der offensteht, um eben die Grundrechtsverletzung zu
beseitigen. Dieser Rechtsweg ist adressiert. Die Adresse ersehen Sie aus
Art. 17 GG. Danach hat jedermann das Recht, sich mit Bitten oder
Beschwerden, wie in diesem Fall, schriftlich an die zuständigen Stellen
zu wenden. Zuständige Stelle ist diejenige Stelle, die die
Grundrechtsverletzung begangen hat, also Sie!
Nun greift weiterhin Art. 1 Abs. 3 GG, denn die Grundrechte binden
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als „unmittelbar
geltendes Recht“. Allein aus der grundgesetzlichen Argumentation haben
Sie die Pflicht, mit aller staatlichen Gewalt Grundrechtsverletzungen
auszuschließen.
Alles zusammen bindet sich in Art. 1 Abs. 2 GG, denn dieser
bestimmt, dass mein Mandant in seinen Grundrechten eben nicht verletzt
werden darf und er nicht berechtigt ist, über seine Grundrechte in
irgendeiner Weise zu disponieren; verbunden mit der Unmittelbarkeit der
Grundrechte.
Anmahnung: Verbunden mit der Schutzpflicht aller staatlichen Macht
haben Sie nun bis 30.06.2013 Gelegenheit, vor meinem nächsten
Rechtsschritt zur Sicherung ihrer Amtsstellung tätig zu werden.
Mit grundgesetzlichem Gruß
Und heute möchte wir all denen die sich dafür interessieren wer dieser famose Steuerberater ist, dessen Adresse mitteilen.
Allerdings bitten wir der Fairness halber beim ersten Kontakt darauf hinzuweisen von wo die Adresse bezogen wurde.
Dies würdigt die Arbeit vom Geldnewsteam.
Helmut Samjeske – Tegeler Weg 25 – 10589 Berlin
Hominum causa omne ius constitutum est
Um der Menschen willen ist alles Recht geschaffen.
Flavius Anicius Hermogenianus Olybrius war ein spät-römischer Aristokrat, der Ende des 4./Anfang des 5. Jahrhunderts n. Chr. lebte.
2 Kommentare:
Es wäre schön, den Fortgang, bzw. den Ausgang dieser Formulierung weiter verfolgen zu können.
Gibt es bereits 'Rückmeldungen' seitens der betroffenen Behörden?
um dies zu koordinieren / deine Fragen und andere Fragen zu beantworten nutze den kostenlosen Evolutionsausweis
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