Herrn Schätzlein von LichtlanD hatte ich einmal besucht
siehe auch den Bericht in der Main-Post: der-grunder-von-lichtland
************************************************
'Religionsstaat LichtlanD'
Freistaatliche Religionsgemeinschaft LichtlanD
'Leben in Liebe und Licht'
proklamiert nach Naturrecht
unter Hinweis auf UN/A/RES/56/83 Art. 10 Nr. 2 und Konvention von
Montevideo von 1933
97246 Eibelstadt/LichtlanD
Lindelbacher Str. 14/Am Sonnenberg
Kontakt@LichtlanD.org
Der größte Jusitz-Skandal der Vasallen-BRD
Achillesferse freigelegt
Die Achillesferse stammt als Begriff aus der griechischen Mythologie: Die
rechte Ferse war
die einzige Stelle, an welcher der Sagenheld Achilleus verwundbar war. Der
Begriff wird
heute vor allem als Metapher verwendet und bezeichnet eine verwundbare
Stelle eines
Systems oder einer Taktik.
Wem es gelingt, die Achillesferse freizulegen und mit einem Pfeil (oder
viele Pfeile) zu
treffen, bedeutet dies den Tod für den Getroffenen.
Die ersten Pfeile sind bereits abgesandt und das BRD-Justizsystem wird nun
fallen.
Im Äther ist schon alles geschehen, verbindet Euch nun mit diesem und
handelt in Treue
sowie Wahrhaftigkeit und Gerechtigkeit mit Liebe und Licht.
Was ist die Achillesferse des BRD-Justizsystems?
Ihr alle kennt Sie bereits oder habt sie gesehen, aber noch nicht
erkannt.
Es sind die Unterschriften im BRD-Jusitzsystem!
Rechtsnorm nach deutschem Recht für Unterschriften
(überwiegend übernommen aus der Wikipedia)
Unterschrift (auch Signatur, von lateinisch signatum „das Gezeichnete“ zu
signum
„Zeichen“) ist die handschriftliche, eigenhändige Namenszeichnung auf
Schriftstücken
durch eine natürliche Person mit mindestens dem Familiennamen. Die
Unterschriftsleistung
ist zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die mindestens der Schriftform
bedürfen,
erforderlich. „Unterschrift“ ist eine Lehnübersetzung zum lateinischen
sub-scriptio zu sub
„unter“ und scrībere „schreiben“.
Allgemeines
Fehlt auf Schriftstücken die erforderliche Unterschrift oder ist sie aus
bestimmten Gründen
ungültig, so entfalten diese Schriftstücke keinerlei Rechtswirkungen,
Verträge sind
entsprechend nichtig. Auch ein guter Glaube an die Echtheit von
Unterschriften genießt
keinen Rechtsschutz, sodass ungültige oder gefälschte Unterschriften nicht
zu
rechtswirksamen Verträgen führen.
-2-
Rechtliche Aspekte in und für Deutschland
Die eigenhändige Unterschrift unter einem Text wahrt nach deutschem
Zivilrecht sowohl
die in § 126 Abs.1 BGB gesetzlich vorgeschriebene Schriftform als auch die
freiwillige –
also ohne gesetzliche Notwendigkeit verwendete – Schriftform sowie
den
Urkundencharakter von privaten Urkunden gemäß § 440 ZPO. Sinn der
Unterschrift ist, den
Aussteller der Urkunde erkennbar zu machen und ihre Echtheit zu garantieren
(siehe auch
Unterschriftenfälschung und Überweisungsbetrug). Ein solcher Namenszug gilt
der
Rechtsprechung zufolge als einmalig und Bekundung des Willens, in der
Rechtspraxis vor
allem bei Willenserklärungen, Beglaubigungen sowie als
Identitätsnachweis.
Weiteres wesentliches Merkmal einer Unterschrift ist, dass sie von Dritten
nicht ohne
weiteres nachgeahmt werden kann. (Anm.: Dies ist bei Schlangenlinien
nicht
gewährleistet!)
Rechtlich unterscheidet man zwei Arten von Unterschriften:
• Einerseits gibt es den eigenhändigen Schriftzug des vollen
Familiennamens, wobei
der Vorname vorangestellt werden kann, aber zur Vollständigkeit der
Unterschrift
nicht erforderlich ist. Eine Unterschrift mit nur dem Vornamen, wie sie
im
Ausland zuweilen vorkommt, ist grundsätzlich nicht ausreichend, es sei
denn, die
Person ist unter ihrem Vornamen allgemein bekannt, wie etwa ein
geistlicher
Würdenträger. Ebenfalls ungültig sind der Vorname und der
Anfangsbuchstabe
des Nachnamens oder bloß der Anfangsbuchstabe des Nachnamens; das
sind
lediglich Handzeichen wie die Paraphe oder die „drei Kreuzchen“.
Handzeichen
können nur durch notarielle Beglaubigung Rechtswirksamkeit erlangen (§ 126
Abs.1
BGB).
• Faksimile ist die nachgebildete Namenswiedergabe durch maschinelle
oder
elektronische Vervielfältigung oder durch Stempelaufdruck zur
massenweisen
Verwendung. Die bloße Wiedergabe einer Unterschrift im Wege des Faksimile
ist
keine eigenhändige Unterschriftsleistung und deshalb bei Verträgen
mit
Schriftformerfordernis als Formmangel rechtsunwirksam.
Anforderungen an die Lesbarkeit
Der Personenname muss als Name erkennbar sein, mindestens müssen
Andeutungen
von Buchstaben zu erkennen sein, sonst fehlt es am Merkmal einer Schrift.
Schrift sind
alle Zeichen, die dazu bestimmt sind, einen beliebigen Gedankeninhalt für
andere lesbar zu
machen. Dabei ist die vollständige Lesbarkeit einer Unterschrift jedoch
nicht erforderlich.
Die Unterschrift muss bei Unleserlichkeit wenigstens einen individuellen
Charakter
aufweisen. (Anm.: Dies ist bei Schlangenlinien unmöglich!) Das
Schriftzeichen muss
einzelne individuelle Merkmale enthalten. Nicht rechtswirksam sind
senkrechte oder
schräg nach oben oder unten gezogene Striche, Wellenlinien (Anm:
Schlangenlinien!)
oder gekrümmte Linien.
-3-
Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein die Identität des
Unterschreibenden hinreichend
kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechend
charakteristische
Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Die
Lesbarkeit des
Vornamens allein genügt nicht, wenn der Familienname in der Unterschrift
völlig fehlt.
Der BGH hat die Bedingungen, die an eine Unterschrift zu stellen sind, wie
folgt
zusammengefasst: „Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben(!) einer
üblichen Schrift
bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich,
aber auch
genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden
ausreichend
kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist,
entsprechende
charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens
darstellt und
die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.“
Unterschiedlich beurteilt
wird die Frage, ob und inwieweit einzelne Buchstaben – wenn auch nur
andeutungsweise –
erkennbar sein müssen, weil es sonst am Merkmal einer Schrift fehlt. Wenn
lediglich ein
Buchstabe erkennbar ist und darüber hinaus keine ausreichenden
individuellen
Merkmale hervortreten, erfüllt das nicht die Voraussetzungen einer
Unterschrift. Wird
eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen
Buchstaben
verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste
und gewollte
Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne
vor. Ob ein
Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung
(Handzeichen, Paraphe)
darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild; dabei ist ein
großzügiger
Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist. Steht nach § 440
ZPO die
Echtheit der Namensunterschrift fest, so hat die über der Unterschrift
stehende Schrift die
Vermutung der Echtheit für sich.
Zivilrechtliche Anforderungen
Die schriftlich abgefasste Urkunde ist vom Aussteller eigenhändig
durch
Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen zu
unterzeichnen (§ 126
Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag müssen die Beteiligten auf derselben
Urkunde
unterzeichnen (§ 126 Abs. 2 BGB). Die Urkunden haben das gesamte
Rechtsgeschäft zu
enthalten, Unterschriften müssen den Urkundentext räumlich abschließen –
sie stehen
immer unter dem Text. Schreibt das Gesetz für eine Erklärung die
Schriftform vor, verlangt
§ 126 Satz 1 BGB lediglich, dass die Urkunde von dem Aussteller durch
Namensunterschrift
eigenhändig unterzeichnet ist. Danach braucht der Text nicht fertig
gestellt zu sein, wenn
die Unterschrift geleistet wird. Der Erklärende kann das Papier auch blanko
unterzeichnen,
die Schriftform ist in diesem Falle mit Vervollständigung der Urkunde
gewahrt.
Die Unterschrift muss den Urkundentext räumlich abschließen und darf
deshalb nicht
„Überschrift“ sein. Damit bezweckt das Gesetz, dass der
Unterschriftsleistende den
vorangehenden Text auch gelesen hat und aus diesem Grunde mit seiner
Unterschrift den
Inhalt der Urkunde für Beteiligte als verbindlich anerkennt.
-4-
Mit der Unterschrift bringt der Unterzeichner den unbedingten Willen zum
Ausdruck, die
volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Eine
„Oberschrift“ am
oberen Rand wie bei den zeitweilig von Kreditinstituten eingesetzten
Überweisungsformularen genügt ebenso nicht wie „Nebenschriften“, denn beide
erfüllen
jedenfalls nicht die einer Unterschrift zukommende Funktion, den
Urkundentext räumlich
und zeitlich abzuschließen, weil sie nicht einmal vom äußeren
Erscheinungsbild her
geeignet sind, die Übernahme der Verantwortung für den auf dem Schriftstück
befindlichen
Text zu übernehmen.
Rechtsverbindlich und zulässig ist die Unterschrift mit einem Pseudonym,
sofern die als
Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht oder mit
einem Teil eines
Doppelnamens. Wird mit dem Künstlernamen unterschrieben, so ist damit der
gesetzlichen
Schriftform genügt und die Eigenhändigkeit gewahrt. Die Unterzeichnung mit
einer
Verwandtschaftsbezeichnung, einem Titel, einer Rechtsstellung oder
den
Anfangsbuchstaben, den Initialen (so genannte Paraphe) sind keine
Unterschrift. Eine
Schreibhilfe durch Führen der Hand des Schreibenden macht die so zustande
gekommene
Unterschrift noch nicht ungültig, selbst wenn die Unterschrift anschließend
mehr der Schrift
des Schreibhelfers ähnelt, solange gewährleistet ist, dass der
„Unterschreibende“ die
Unterschrift tatsächlich leisten will.
Bei maschinell erstellten Behördenbescheiden ist eine Unterschrift
verwaltungsrechtlich
entbehrlich (vgl. z.B. § 37 Abs. 5 VwVfG; zivilrechtlich wird diese
Vorschrift jedoch durch
die Formerfordernisse des § 126 BGB überlagert. Wenn die dem Betroffenen
zugestellte
Ausfertigung den vollen Namen des Unterzeichners trägt, liegt damit ein
ordnungsgemäßer
schriftlicher Verwaltungsakt vor. Sogar eine gefälschte Unterschrift ist
formgültig, sie bindet
jedoch nicht den Namensträger, sondern analog § 179 BGB den Fälscher.
Prozessrechtliche Anforderungen
Im außergerichtlichen Bereich genügt ein Fax nicht dem
Schriftformerfordernis des § 126
BGB. Das Schriftformerfordernis bei Übermittlung wird bei einer
Willenserklärung durch
Telefax nicht gewahrt, weil es – obwohl ein Original existiert – am
formgerechten Zugang
der Willenserklärung fehlt. Bei durch Telex oder Fax übermittelten
Bürgschaften ist die
Schriftform deshalb nicht gewahrt. Auch die durch das Signaturgesetz
eingeführte „digitale
Signatur“ erfüllt nicht das Erfordernis der „eigenhändigen
Unterschrift“.
Allerdings genügt ein Fax den Anforderungen des Gerichts an einen
bestimmten Schriftsatz
(§ 130 Nr. 6 ZPO). Das gilt aber nur dann, wenn ein unterschriebenes
Original gefaxt
wurde. Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener
Berufungsschriftsatz
ist auch dann formwirksam, wenn er nicht auf „normalem“ Weg gefaxt, sondern
direkt als
Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das
Berufungsgericht
übermittelt wird. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht
aber inhaltliche)
Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige
Unterschrift
autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar.
-5-
Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die
Verlässlichkeit der
Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen
elektronischen Übermittlung
gewahrt werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des
elektronisch
übermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des
Prozessbevollmächtigten am
Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde.
Was hat das BRD-Justizsystem (System) gemacht?
Auf Grundlage vieler sogenannter BRD-Geichtsverfahren habe ich
herausgefunden und von
Betroffenen herausfinden lassen, daß vermutlich 75 % aller Urteile des
Systems von den
„Richtern“ oder „Urkundsbeamten“ mit Schlangenlinien, ich nenne es „das
Ringelnattern
eines Natterngezüchts“, „unterschrieben“ wurden und noch werden.
Das betrifft auch Schreiben von Gutachtern sowie Ermittlungsschreiben der
Kripo oder
Stellungnahmen von Staatsanwälten.
Ebenso betrifft es Durchsuchungsbeschlüsse und Straf-/Haftbefehle
sowie
Vollstreckungsmaßnahmen usw..
Auch die „Rechtsanwälte“ ringelnattern oder beglaubigen ihre
„gez.-Unterschrift“ mit ihren
Schlangenlinien, obwohl Beglaubigungen NUR von Notaren oder Gerichten
gemacht
werden könnten.
Es geht also nicht darum, daß das System in den Abschriften für die
Betroffenen ihrer
„Urteile oder Beschlüsse oder Verfügungen“ nicht mehr unterschreibt sondern
es geht
darum WIE sie unterschreiben.
Ihre „Urteile oder Beschlüsse oder Verfügungen“ unterschreiben sie in der
Regel ja noch im
Original, aber eben mit nichtigen Unterschriften mittels Schlangenlinien
oder unleserlich.
Das alles gilt natürlich auch für die gesamten Verwaltungsbescheide des
BRD-Systems!
Was ist zu tun?
Man beantragt zu den „Gerichtsverfahren“ oder „Bescheiden“, die nie welche
waren,
Akteneinsicht und läßt sich alle mit nichtigen Unterschriften versehenen
Schreiben
kopieren, wozu das System verpflichtet ist.
Damit hat man die Beweise gesichert.
Dann gibt es zwei Schritte.
Der erste Schritt ist, daß man die zuständige Staatsanwaltschaft
schriftlich auffordert
(Kopien als Anlagen), auf Basis dieser nichtigen Handlungen, welche
Straftaten sind, zu
ermitteln.
Man stellt Strafanzeige gegen alle, die mit nichtigen Unterschriften in
einem „BRDVerfahren“
gehandelt haben, und zwar:
-wegen Unterschrift-/ Urkundenfälschung nach § 267 StGB durch Verstoß gegen
§ 130 ZPO
(in Zivilsachen) rsp. § 275 StPO (in Strafsachen) i.V.m. § 126 BGB mittels
Verletzung der
Formvorschriften
-wegen Beihilfe nach § 27 StGB
-wegen Begünstigung nach § 256 StGB
-wegen Strafvereitelung nach § 257 StGB
-wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB
-6-
sowie unbedingt
-wegen Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB und stellt nur zur
Körperverletzung
auch Strafantrag, da es hierfür möglich ist und dann in jedem Fall
ermittelt werden muß.
Die Körperverletzung begründet man mit Psychoterror infolge der nichtigen
Handlungen,
ggf. auch mit Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger nach § 344
StGB
Man fordert die sofortige Beweissicherung durch Beschlagnahme des
Personalausweises
und des Reisepasses sowie des Dienstausweises derjenigen, die nichtige
Unterschriften
geleistet haben und ebenso anschließend den Unterschriftenabgleich. Mit
Sicherheit
unterschreiben die „Ringelnattern“ auf ihren Ausweisen ordentlich und nicht
mit
Schlangenlinien, ansonsten wären diese auch ungültig.
Wird nicht schnell genug beschlagnahmt, so besteht die Gefahr der
Beweisvernichtung
durch „verlieren“ oder durch Neuausstellung.
Damit wird dann die Unterschrift-/ Urkundenfälschung bewiesen.
Man kann mit Sicherheit davon ausgehen, daß diese „Persönlichkeiten“ eine
gespaltene
Zunge haben, wie die Nattern auch und somit auch eine gespaltene
Unterschrift im „Dienst“
und im Privaten. (siehe hierzu u.a. auch Psychopath* in Wikipedia)
Der Staatsanwaltschaft teilt man auch mit, daß ein Unterlassen der
Ermittlungen
automatisch auch für diese zu den Straftaten
Beihilfe/Begünstigung/ Strafvereitelung und
Rechtsbeugung führt.
Im zweiten Schritt beantragt man Wiederaufnahme dieses Verfahrens mittels
einer
Restitutionsklage nach § 580 ZPO in Zivilsachen rsp. Wiederaufnahme nach §
359 StPO in
Strafsachen.
Künftig weist man alle Schreiben, die nichtig „unterschrieben“ sind als
nichtig zurück und
ebenso Personen, die sich mit nichtig „unterschriebenen“ Dienstausweisen
„ausweisen“.
Außerdem sichert man hierfür die Beweise und erstattet eine umfassende
Strafanzeige.
Was ist weiterhin zu tun?
Diese freigelegte Achillesferse in absolut alle Aufklärungs- und
Befreiungsnetzwerke
bringen und teilen-teilen-teilen!!!
Dieses Natterngezücht muß jetzt in Treue sowie Wahrhaftigkeit und
Gerechtigkeit mit Liebe
und Licht ausgerottet werden.
Danach traut sich keine Natter mehr rechtskräftig zu unterschreiben!
In Treue sowie Wahrhaftigkeit und Gerechtigkeit
mit Liebe und Licht vollendet am 18.08.2016
Helmut Schätzlein FreiHerr zu LichtlanD
Freistaatliche Religionsgemeinschaft LichtlanD
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen