Donnerstag, 3. November 2016

Silke Witt zu fehlenden Unterschriften - Behördenmitarbeiter die heute, ohne selbst nachzudenken gesetzwidrige Dienstanweisungen ohne rechtswirksame Unterschrift befolgen, können zur Rechenschaft gezogen werden

                nachfolgendes entnommen aus Facebook

siehe auch: immer mehr BRD Mitarbeiter werden gepfändet

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Auszug:....
Daraus ergibt sich daß die Bevölkerung Deutschland heute vom Politetablissement und seinen Behörden als widerrechtlich beherrscht und besetzt angesehen werden muß.
Das Politetablissement der alten BRD unter Führung von Kohl als Kanzler hätte nach Aufhebung des Grundgesetzes, mit dem Ziel spätestens nach zwei Jahren eine Verfassung durch das Volk in West und Ost als Souverän bestimmen zu lassen, geschlossen zurücktreten, eine Übergangsregierung ausrufen, und einen Verfassungskonvent einberufen müssen.
Einhergegangen mit dieser Prozedere wäre dann die Neuausrichtung Deutschlands auf der Basis der Verfassung von 1871 und der Chance einer Kernsanierung, um dieses Land in das 21. Jahrhundert und in ein Europa der Vaterländer zu führen.
Dies wurde vom „kriminellen System Kohl“ in Form eines „Staatsstreiches“ mit unabsehbaren Folgen für die Zukunft in Deutschland und Europa vorsätzlich verhindert.
Motivation des Politetablissements des „kriminellen System Kohl“ dürfte privates Profitstreben sowie die Realisierung absurder, apokalyptischer, biblischer Visionen von antiken Priestern, Heilern und Hellsehern im Drogenrausch gewesen sein.
Helmut Kohl kann für seine kriminellen Aktivitäten heute nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden. Behördenmitarbeiter die heute, ohne selbst nachzudenken gesetzwidrige Dienstanweisungen ohne rechtswirksame Unterschrift befolgen, ihre Entscheidungn aber nicht verantworten wollen, können zur Rechenschaft gezogen werden.
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Aufklärung Unterschriften

Das Gebot der Rechtssicherheit gehört zu den tragenden, unverzichtbaren Zielen einer jeden Rechtsordnung , die ihren Namen verdienen will.
Staatliches Verhalten muss – jedenfalls in einem erheblichen Umfang – vorhersehbar und berechenbar sein, damit der Bürger sein Verhalten darauf einrichten kann. Ohne ein solches Mass an Verlässlichkeit bleibt das Handeln des Staates für den Bürger unverständlich, und er muss sich als Objekt staatlicher Willkür empfinden, die er ebenso wenig ändern kann wie Sonne und Regen.
Wer sich nicht durch Verträge verpflichten kann, kann nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Wer keine Rechte und Pflichten hat kann diese auch nicht an andere weitergeben. Er ist nicht rechtsfähig.
Nach § 37 PartG in Verbindung mit der Nichtanwendbarkeit des § 54 BGB und § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen) sind Parteien der Bundesrepublik nicht rechts-, geschäfts-, prozeß- und parteifähig, also unmündig und unverantwortlich.
Nicht rechts-, geschäfts-, prozeß- und parteifähige Partei-Politiker wählen in ihren Richterwählausschüssen Richter die sie auf ein Grundgesetz ohne Geltungsbereich vereidigen.
Da unverantwortliche Politiker nur Unverantwortlichkeit weitergeben können sind in Folge nicht nur Richter, sonderen die gesamte Verwaltung offenkundig ebenfalls unverantwortlich organisiert, nichtig legitimiert und legalisiert.
Jeder BRD-Bedienstete hat aufgrund der organisierten Unverantwortlichkeit für alles was er im Auftrag der BRD-Veraltung tut als ausführender Täter, Vollstrecker oder Vollzieher selbst persönlich zu haften.
Rechtsverfolgung wurde jedoch durch Verbot der Amtshilfe gemäß § 5 (2) VwVfG unmöglich gemacht so dass die Amtshaftung außer Kraft gesetzt ist.
Obwohl die ehemalige Besatzerverwaltung BRD keine eigene Staatsbürgerschaft und kein eigenes Staatsvolk hat erlassen unverantwortliche, anonyme BRD-Richter an Sondergerichtsverwaltungen Urteile IM NAMEN DES VOLKES gegen das Volk ohne sich gegenüber dem deutschen Volk verantworten müssen.
Politiker und Richter der ehemalige Besatzerverwaltung BRD können bis heute wie KZ-Aufseher willkürlich gegen Art. 97 GG und den übergeordneten Art. 6, 13 EMRK, Recht auf faires Verfahren und Recht auf wirksame Beschwerde verstoßen. Denn sie können in der BRD, wie Mauerschützen- oder Holocaustbefehlsgeber, nicht haftbar gemacht werden.
Zitat der Polizeigewerkschaft Sachsen:
Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:
„… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung 1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu) § 1 (aufgehoben)…“
„…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574),
wird aufgehoben…“
In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!
Ist das ein wichtiger Umstand? Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!
Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). „Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“
Welches Gesetz gilt dann nun? Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.
Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren? Ich weiß es leider nicht. Was ich jedoch sicher weiß, ist dass Haftung bei Amtspflichtverletzung gemäß §839 und in Folge Schadensersatzpflicht gemäß §823 BGB gelten. Nur bleibt die Frage, wer kann den Anspruch durchsetzen und wo?
Kriminelles Personal der BRD, dass mit seinen Personal- und Dienstausweisen noch nichteinmal die Staatsbürgerschaft Deutschlands nachweisen kann, will für sein illegales, gesetzloses Handeln nicht haftbar gemacht werden und unterschreibt deshalb nicht in gesetzlich vorgeschriebener Form.
Es gibt keinerlei Grund für irgendeinen Beamten, sich vor der rechtswirksamen Unterschrift auf von ihm ausgestellten rechtswirksamen Dokumenten zu drücken. Das zwingende Erfordernis seiner eigenhändigen Unterschrift zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamte Gesetzeshierarchie:
Grundgesetz für die BRD Artikel 1
Menschenwürde – Menschenrechte – Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Grundgesetz für die BRD Artikel 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Artikel 133
Der „Bund“ tritt in die „Rechte und Pflichten“ der „Verwaltung“ des „Vereinigten Wirtschaftsgebietes“ ein.
Für die Wirtschaftsgebietsverwaltung „Bundesrepublik in Deutschland“ gilt Verwaltungsverfahrensgesetz § 2
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 126 Gesetzliche Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Zivilprozeßordnung ZPO § 315 Unterschrift der Richter
(1) „Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“
Zivilprozeßordnung ZPO § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
(2) „Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.“
Die kommentierende Fassung geht dabei im Detail sogar auf die Form ein, wie eine derartige Unterschrift erfolgt sein muß. Hier heißt es:
Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.“
Deshalb genügt die Angabe „ Hunz oder Kunz, Richter am Landgericht“ ohne dessen eigenhändige Unterschrift nicht.
Die kommentierende Fassung geht dabei im Detail sogar auf die Form ein wie eine derartige Unterschrift erfolgt sein muss. Hier heißt es; „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifei aufkommen kann. Denn für den Zustellernpfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.“
Deshalb genügt die Angabe „gez. Hunz. Richter. am Landgericht“ ohne dessen eigenhändige Unterschrift nicht.
Strafprozeßordnung StPO § 275 Frist und Form der Urteilsniederschrift; Ausfertigungen
(2) „Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“
Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG § 34 Beglaubigung von Unterschriften
(3) „Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten:
1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist.
2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der „für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt werden ist, den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vortage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist. „
d. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.“
Bulletin der Bundesregierung , Nr. 43 vom 30.05.1996 , Seite 475 ; Rede des damaligen Bundespräsidenten Roman Herzog anlässlich der Eröffnung des Seminars zur „Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit“ am 13.05.96 in Caracas (Venezuela)
·    Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).
·    Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.
OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02
·    Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil – wie es regelmäßig ein Stuhlurteil darstellt – “nicht mit Gründen versehen” ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet worden ist oder nicht.
Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung,.

Ein Urteil oder Beschluß ohne gesetzliche Unterschrift usw. ist tatsächlich rechtskräftig – aber deshalb noch lange nicht rechtswirksam. Der Beamte hat nämlich die Rechtswirksamkeit zu prüfen (§ 63 Bundesbeamtengesetz), denn er haftet ja persönlich für die Rechtmäßigkeit seiner Handlung (§ 839 BGB) und kann die Verantwortung deshalb auch nicht auf einen Vorgesetzten schieben.
Bundesbeamtengesetz § 63 (§ 56 alte Fassung)
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
BGB § 839 (Amtspflichtverletzung)
1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber
obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Wann ist ein Verwaltungsakt, wie ein Urteil, Beschluß, Haftbefehl, Steuerbescheid usw. rechtsunwirksam?
BGB § 125 (Nichtigkeit wegen Formmangels)
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Ein Formmangel liegt also vor, wenn der nachfolgende § 126 (Schriftform) nicht eingehalten wird:
BGB § 126 (Schriftform)
1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem
Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Ein Formmangel zwischen Behörden liegt auch vor, wenn die §§ 33 oder 34 des VwVfG nicht eingehalten werden. Dort wird z.B. geregelt, wie eine Beglaubigung tatsächlich vorzunehmen ist. Der Beamte muss also prüfen, ob der rechtskräftige Verwaltungsakt auch rechtswirksam ist! Dabei muß er auch die §§ 43 und 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beachten:
§ 43 (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist bereits dann nichtig, wenn ein Formfehler vorliegt:
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig….
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
Das heißt, ein Beamter muß vor seiner Ausführung des rechtskräftigen Verwaltungsaktes prüfen, ob dieser Verwaltungsakt auch rechtswirksam ist.
Der Beamte haftet direkt, unmittelbar, voll umfänglich bei der Vollstreckung/Durchführung eines formfehlerhaften Verwaltungsaktes. Kein Vorgesetzter und kein Richter haftet und auch keine Justizangestellte als Urkundsbeamtin haftet bei falscher Beglaubigung dem Bürger gegenüber, für den Schaden der durch die Ausführung eines formfehlerhaften und damit nichtigen Verwaltungsaktes entsteht.
Ein Beamter, der einen Verwaltungsakt ausführen soll, der aber der Form nicht genügt, muß also zuerst diesen Formfehler beheben, in dem er für die gesetzlich vorgeschriebene Form sorgt. Er muß also dafür sorgen, daß z.B. ein gerichtlicher Vorgang rechtswirksam von einem Richter unterschrieben ist.
Der Beamte muß dafür sorgen, daß § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz eingehalten wird:
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll anzubringen.
Er muß enthalten:
1. die Bestätigung, das die Unterschrift echt ist,…
Wird ausführenden Beamten oder Bürgern, diese Bestätigung verweigert, dann müssen Sie davon ausgehen, dass die Sache, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich an einem schwerwiegenden Fehler leidet.
Vorsätzliche Verweigerung rechtswirksamer Unterschriften und Mobbing können Hinweis auf die Unterwanderung der Verwaltung von oben durch kriminelle Strukturen sein.
Gerichtsentscheidungen zum Stichwort Unterschrift:
  • Luke ZZP 108, 439;
  • Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.;
  • OLG Frankfurt, Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23 U 25/95;
  • 2/10 O 275/94 LG Frankfurt;
  • BVerfG NJW 1994, 36ff.;
  • Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48;
  • BGH–Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759;
  • OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591;
  • BGH NJW–RR 1993, 1013;
  • NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.
  • Landgericht Frankfurt (Oder) 19 T 534/02
  • Landgericht Frankfurt (Oder) 12 O 337/05
  • Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 U 87/06
Die Paraphe einer anonymen Sekretärin soll hier Rechtswirksamkeit vortäuschen.
Die Paraphe einer anonymen Sekretärin soll hier Rechtswirksamkeit vortäuschen.
Aufgrund fehlender Unterschriften in Beschlüssen, Protokollen, Urteile, Klagezustellungen haben die obersten deutsche Gerichte bereits Urteile gefällt. Wie aber können wir wissen und kontrollieren, ob diese Urteile rechtskräftig unterschrieben sind?
Auf Anfrage kann man diese Urteile zwar bekommen. Diese dürften jedoch Ausfertigungen nach§ 317 ZPO sein, also wieder ohne Richterunterschrift ?
Sie können es wissen, indem Sie das Urteil in den Händen halten. Ein echtes Urteil hat immer eine richterliche Unterschrift. Und dass Sie das Urteil in den Händen halten können ist innerhalb der (ungültigen) ZPO geregelt.
Zita: § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.
Wenn Sie eine Prozesspartei sind müssten Sie das Urteil in den Händen halten und die Unterschrift erkennen können. Wenn keine Unterschrift zu sehen ist, halten Sie auch kein Urteil in den Händen.
Vorstehendes gilt unter der Annahme, dass das Verfahrensrecht für Zivilprozesse noch gültig ist, was allerdings nicht der Fall ist.
Die häufige Ausrede, wenn man nach dem Urteil fragt ist dass, sich das Original in der Gerichtsakte befände. Und dass obwohl das Verfahrensrecht (ZPO) den Begriff des Originals überhaupt nicht kennt. Ferner ist durch die Ablage in die Gerichtsakte die o.a. Verfahrensvorschrift nicht erfüllt.
Das Gleiche gilt für nicht gesetzlichen Richter (ehem. Art. 101 GG) der BRD, da das GG seit 1990 keine Gültigkeit mehr besitzt; ergo der BRD die Rechtsgrundlage für gesetzliche Richter entzogen wurde. Gerichte müssen aber gemäß UN Zivilpakt Staatsgerichte bzw. auf gültigen Gesetzen beruhende Gerichte sein. Auch hier wurde der BRD die Rechtsgrundlage durch Löschung des Art. 15 des Gerichtsverfassungsgesetzs von ihrem Vormund den Alliierten entzogen.
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG) vom 23.11.2007. Geltung ab 30.11.2007 , Artikel 4 Gesetz vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614. Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts (BRBG) § 1 Aufhebung von Besatzungsrecht
(2) Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 103).
Es besteht, ggf. in Kombination mit STRAFANTRAG, STRAFANZEIGE und Internationaler Schadensersatzklage am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, die Möglichkeit über das Arbeitsgericht gesetzlosen, verfilzten Seilschaften aus Politikern und ihren sog. „Beamten“ sowie ihren traditionellen Stasi-NaZi-Methoden mit den folgenden Paragraphen beizukommen: § 60, 61, 62, 63 Bundesbeamtengesetz, §138 ZPO.
Denn ohne Gesetz kann keine Strafe und auch kann kein Verwaltungsakt möglich sein. Ziel wäre die Entlassung der beteiligten Personen, um dann wieder in den vorherigen Rechtsstand zurück geführt werden zu können!
Das Problem ist, dass wir es in den Ausnahme- und Scheingerichten der Wirtschaftsverwaltung BRD mit nicht gesetzlichen Richtern, also mit Privatpersonen, die sich als Richter ausgeben, zu tun haben.
Ursache dafür ist das Deutschland als Staat bis heute handlungsfähig ist und die Kontrolle über die Wirtschafts- und Kriegsgefangenenverwaltung BRD deshalb bis heute nicht übernehmen konnte.
Deutschland als Staat besteht aus dem Bund Deutscher Völker, seinem Staatsgebiet und seiner bis heute nicht aufgehobenen Verfassung von 1871 als einzig jemals gültiger Verfassung Deutschlands. Denn dies wurde niemals rechtswirksam ersetzt. Die Weimarer Verfassung wurde nie ratifiziert.
Das 1990 aufgehobene Grundgesetz als Besatzerstatut war nie eine vom Volk in freier Selbstbestimmung verabschiedete Verfassung. Die BRD-Verwaltung ist keine Verwaltung des Staates Deutschland. Es gibt keine Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik.
Die Formulierungen „Der Bund“, „Bundesrepublik“, „Bundesbürger“ sind wie „Drittes Recht“ hohle Propagandaphrasen für die es keine gesetzliche Grundlage gibt.
Die BRD-Verwaltung wendet zur Unterdrückung und Ausbeutung der Bevölkerung in Deutschland bis heute, ohne Erächtigung durch die Alliierten oder das deutsche Volk, NaZi-Gesetze an. Die BRD-Verwaltung hat sich, angeführt durch das „kriminelle System Kohl“, 1990 dreister selbst ermächtigt als Hitler und die NaZis.
§ 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der BRD
Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Blau ist wer sich betrunken hat. Wer aber hat sich betrunken?
Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit richten sich nach dem bis heute gültigen „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ vom 22. Juli 1913 (RGBl. 1913 S. 583). Und zwar unabhänig davon ob BRD-Behörden dies durch „jederzeit wiederrufbare Vermutung“ ihre Staatsbürgerschaft per „Staatsangehörigkeitsurkunde“ bescheinigen oder nicht.
Daraus ergibt sich daß die Bevölkerung Deutschland heute vom Politetablissement und seinen Behörden als widerrechtlich beherrscht und besetzt angesehen werden muß.
Das Politetablissement der alten BRD unter Führung von Kohl als Kanzler hätte nach Aufhebung des Grundgesetzes, mit dem Ziel spätestens nach zwei Jahren eine Verfassung durch das Volk in West und Ost als Souverän bestimmen zu lassen, geschlossen zurücktreten, eine Übergangsregierung ausrufen, und einen Verfassungskonvent einberufen müssen.
Einhergegangen mit dieser Prozedere wäre dann die Neuausrichtung Deutschlands auf der Basis der Verfassung von 1871 und der Chance einer Kernsanierung, um dieses Land in das 21. Jahrhundert und in ein Europa der Vaterländer zu führen.
Dies wurde vom „kriminellen System Kohl“ in Form eines „Staatsstreiches“ mit unabsehbaren Folgen für die Zukunft in Deutschland und Europa vorsätzlich verhindert.
Motivation des Politetablissements des „kriminellen System Kohl“ dürfte privates Profitstreben sowie die Realisierung absurder, apokalyptischer, biblischer Visionen von antiken Priestern, Heilern und Hellsehern im Drogenrausch gewesen sein.
Helmut Kohl kann für seine kriminellen Aktivitäten heute nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden. Behördenmitarbeiter die heute, ohne selbst nachzudenken gesetzwidrige Dienstanweisungen ohne rechtswirksame Unterschrift befolgen, ihre Entscheidungn aber nicht verantworten wollen, können zur Rechenschaft gezogen werden.
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