siehe auch: immer mehr BRD Mitarbeiter werden gepfändet
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Auszug:....
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Ein Urteil oder Beschluß ohne gesetzliche Unterschrift usw. ist tatsächlich rechtskräftig – aber deshalb noch lange nicht rechtswirksam. Der Beamte hat nämlich die Rechtswirksamkeit zu prüfen (§ 63 Bundesbeamtengesetz), denn er haftet ja persönlich für die Rechtmäßigkeit seiner Handlung (§ 839 BGB) und kann die Verantwortung deshalb auch nicht auf einen Vorgesetzten schieben.
Auszug:....
Daraus
ergibt sich daß die Bevölkerung Deutschland heute vom
Politetablissement und seinen Behörden als widerrechtlich beherrscht und
besetzt angesehen werden muß.
Das
Politetablissement der alten BRD unter Führung von Kohl als Kanzler
hätte nach Aufhebung des Grundgesetzes, mit dem Ziel spätestens nach
zwei Jahren eine Verfassung durch das Volk in West und Ost als Souverän
bestimmen zu lassen, geschlossen zurücktreten, eine Übergangsregierung
ausrufen, und einen Verfassungskonvent einberufen müssen.
Einhergegangen
mit dieser Prozedere wäre dann die Neuausrichtung Deutschlands auf der
Basis der Verfassung von 1871 und der Chance einer Kernsanierung, um
dieses Land in das 21. Jahrhundert und in ein Europa der Vaterländer zu
führen.
Dies
wurde vom „kriminellen System Kohl“ in Form eines „Staatsstreiches“ mit
unabsehbaren Folgen für die Zukunft in Deutschland und Europa
vorsätzlich verhindert.
Motivation
des Politetablissements des „kriminellen System Kohl“ dürfte privates
Profitstreben sowie die Realisierung absurder, apokalyptischer,
biblischer Visionen von antiken Priestern, Heilern und Hellsehern im
Drogenrausch gewesen sein.
Helmut
Kohl kann für seine kriminellen Aktivitäten heute nicht mehr zur
Rechenschaft gezogen werden. Behördenmitarbeiter die heute, ohne selbst
nachzudenken gesetzwidrige Dienstanweisungen ohne rechtswirksame
Unterschrift befolgen, ihre Entscheidungn aber nicht verantworten
wollen, können zur Rechenschaft gezogen werden.
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Aufklärung Unterschriften
Das
Gebot der Rechtssicherheit gehört zu den tragenden, unverzichtbaren
Zielen einer jeden Rechtsordnung , die ihren Namen verdienen will.
Staatliches
Verhalten muss – jedenfalls in einem erheblichen Umfang – vorhersehbar
und berechenbar sein, damit der Bürger sein Verhalten darauf einrichten
kann. Ohne ein solches Mass an Verlässlichkeit bleibt das Handeln des
Staates für den Bürger unverständlich, und er muss sich als Objekt
staatlicher Willkür empfinden, die er ebenso wenig ändern kann wie Sonne
und Regen.
Wer
sich nicht durch Verträge verpflichten kann, kann nicht Träger von
Rechten und Pflichten sein. Wer keine Rechte und Pflichten hat kann
diese auch nicht an andere weitergeben. Er ist nicht rechtsfähig.
Nach
§ 37 PartG in Verbindung mit der Nichtanwendbarkeit des § 54 BGB und §
129 (Bildung krimineller Vereinigungen) sind Parteien der Bundesrepublik
nicht rechts-, geschäfts-, prozeß- und parteifähig, also unmündig und
unverantwortlich.
Nicht
rechts-, geschäfts-, prozeß- und parteifähige Partei-Politiker wählen
in ihren Richterwählausschüssen Richter die sie auf ein Grundgesetz ohne
Geltungsbereich vereidigen.
Da
unverantwortliche Politiker nur Unverantwortlichkeit weitergeben können
sind in Folge nicht nur Richter, sonderen die gesamte Verwaltung
offenkundig ebenfalls unverantwortlich organisiert, nichtig legitimiert
und legalisiert.
Jeder
BRD-Bedienstete hat aufgrund der organisierten Unverantwortlichkeit für
alles was er im Auftrag der BRD-Veraltung tut als ausführender Täter,
Vollstrecker oder Vollzieher selbst persönlich zu haften.
Rechtsverfolgung
wurde jedoch durch Verbot der Amtshilfe gemäß § 5 (2) VwVfG unmöglich
gemacht so dass die Amtshaftung außer Kraft gesetzt ist.
Obwohl
die ehemalige Besatzerverwaltung BRD keine eigene Staatsbürgerschaft
und kein eigenes Staatsvolk hat erlassen unverantwortliche, anonyme
BRD-Richter an Sondergerichtsverwaltungen Urteile IM NAMEN DES VOLKES gegen das Volk ohne sich gegenüber dem deutschen Volk verantworten müssen.
Politiker
und Richter der ehemalige Besatzerverwaltung BRD können bis heute wie
KZ-Aufseher willkürlich gegen Art. 97 GG und den übergeordneten Art. 6,
13 EMRK, Recht auf faires Verfahren und Recht auf wirksame Beschwerde
verstoßen. Denn sie können in der BRD, wie Mauerschützen- oder
Holocaustbefehlsgeber, nicht haftbar gemacht werden.
Zitat der Polizeigewerkschaft Sachsen:
Laut
Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit
dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom
29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter
anderem folgendes neu geregelt:
„… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Die
§§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.
August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung 1
Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv.
25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22
(neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu) § 1 (aufgehoben)…“
„…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben…“
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben…“
In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!
Ist das ein wichtiger Umstand? Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!
Diese
Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit
ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
„Jedermann
muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage
sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres
feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist
unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). „Hierbei
hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in
aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis
wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder
Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O)
(BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“
Welches Gesetz gilt dann nun? Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.
Auf
welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren? Ich weiß
es leider nicht. Was ich jedoch sicher weiß, ist dass Haftung bei
Amtspflichtverletzung gemäß §839 und in Folge Schadensersatzpflicht
gemäß §823 BGB gelten. Nur bleibt die Frage, wer kann den Anspruch
durchsetzen und wo?
Kriminelles
Personal der BRD, dass mit seinen Personal- und Dienstausweisen noch
nichteinmal die Staatsbürgerschaft Deutschlands nachweisen kann, will
für sein illegales, gesetzloses Handeln nicht haftbar gemacht werden und
unterschreibt deshalb nicht in gesetzlich vorgeschriebener Form.
Es gibt keinerlei Grund für irgendeinen Beamten, sich vor der rechtswirksamen Unterschrift
auf von ihm ausgestellten rechtswirksamen Dokumenten zu drücken. Das
zwingende Erfordernis seiner eigenhändigen Unterschrift zieht sich wie
ein roter Faden durch die gesamte Gesetzeshierarchie:
Grundgesetz für die BRD Artikel 1
Menschenwürde – Menschenrechte – Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Grundgesetz für die BRD Artikel 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Artikel 133
Der „Bund“ tritt in die „Rechte und Pflichten“ der „Verwaltung“ des „Vereinigten Wirtschaftsgebietes“ ein.
Für die Wirtschaftsgebietsverwaltung „Bundesrepublik in Deutschland“ gilt Verwaltungsverfahrensgesetz § 2
(1)
Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer
Verbände und Einrichtungen.
Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 126 Gesetzliche Schriftform
(1)
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde
von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels
notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Zivilprozeßordnung ZPO § 315 Unterschrift der Richter
(1) „Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“
Zivilprozeßordnung ZPO § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
(2)
„Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist,
dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt
werden.“
Die
kommentierende Fassung geht dabei im Detail sogar auf die Form ein, wie
eine derartige Unterschrift erfolgt sein muß. Hier heißt es:
„Unterschriften
von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben
werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für
den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der
Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.“
Deshalb genügt die Angabe „ Hunz oder Kunz, Richter am Landgericht“ ohne dessen eigenhändige Unterschrift nicht.
Die
kommentierende Fassung geht dabei im Detail sogar auf die Form ein wie
eine derartige Unterschrift erfolgt sein muss. Hier heißt es;
„Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest
so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifei aufkommen
kann. Denn für den Zustellernpfänger muss nachprüfbar sein, ob die
Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch
unterschrieben haben.“
Deshalb genügt die Angabe „gez. Hunz. Richter. am Landgericht“ ohne dessen eigenhändige Unterschrift nicht.
Strafprozeßordnung StPO § 275 Frist und Form der Urteilsniederschrift; Ausfertigungen
(2) „Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“
Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG § 34 Beglaubigung von Unterschriften
(3) „Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten:
1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist.
2.
die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird,
sowie die Angabe, ob sich der „für die Beglaubigung zuständige
Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die
Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt werden ist,
den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vortage bei der angegebenen
Behörde oder Stelle bestimmt ist. „
d.
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die
Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.“
Bulletin
der Bundesregierung , Nr. 43 vom 30.05.1996 , Seite 475 ; Rede des
damaligen Bundespräsidenten Roman Herzog anlässlich der Eröffnung des
Seminars zur „Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit“ am 13.05.96 in
Caracas (Venezuela)
·
Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift
sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner
Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49,
52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr
rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für
die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).
· Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.
OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02
·
Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten
Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes
Urteil – wie es regelmäßig ein Stuhlurteil darstellt – “nicht mit
Gründen versehen” ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht
binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den
Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben
worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet
worden ist oder nicht.
Ein
Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter ist
völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet
die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, ist
keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung,.
Ein Urteil oder Beschluß ohne gesetzliche Unterschrift usw. ist tatsächlich rechtskräftig – aber deshalb noch lange nicht rechtswirksam. Der Beamte hat nämlich die Rechtswirksamkeit zu prüfen (§ 63 Bundesbeamtengesetz), denn er haftet ja persönlich für die Rechtmäßigkeit seiner Handlung (§ 839 BGB) und kann die Verantwortung deshalb auch nicht auf einen Vorgesetzten schieben.
Bundesbeamtengesetz § 63 (§ 56 alte Fassung)
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
BGB § 839 (Amtspflichtverletzung)
1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber
obliegende
Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur
dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere
Weise Ersatz zu erlangen vermag. Wann ist ein Verwaltungsakt, wie ein
Urteil, Beschluß, Haftbefehl, Steuerbescheid usw. rechtsunwirksam?
BGB § 125 (Nichtigkeit wegen Formmangels)
Ein
Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form
ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten
Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Ein Formmangel liegt also vor, wenn der nachfolgende § 126 (Schriftform) nicht eingehalten wird:
BGB § 126 (Schriftform)
1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem
Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Ein
Formmangel zwischen Behörden liegt auch vor, wenn die §§ 33 oder 34 des
VwVfG nicht eingehalten werden. Dort wird z.B. geregelt, wie eine
Beglaubigung tatsächlich vorzunehmen ist. Der Beamte muss also prüfen,
ob der rechtskräftige Verwaltungsakt auch rechtswirksam ist! Dabei muß
er auch die §§ 43 und 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beachten:
§ 43 (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1)
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders
schwerwiegenden Fehler leidet und dieser bei verständiger Würdigung
aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist bereits dann nichtig, wenn ein Formfehler vorliegt:
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig….
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
Das
heißt, ein Beamter muß vor seiner Ausführung des rechtskräftigen
Verwaltungsaktes prüfen, ob dieser Verwaltungsakt auch rechtswirksam
ist.
Der
Beamte haftet direkt, unmittelbar, voll umfänglich bei der
Vollstreckung/Durchführung eines formfehlerhaften Verwaltungsaktes. Kein
Vorgesetzter und kein Richter haftet und auch keine Justizangestellte
als Urkundsbeamtin haftet bei falscher Beglaubigung dem Bürger
gegenüber, für den Schaden der durch die Ausführung eines
formfehlerhaften und damit nichtigen Verwaltungsaktes entsteht.
Ein
Beamter, der einen Verwaltungsakt ausführen soll, der aber der Form
nicht genügt, muß also zuerst diesen Formfehler beheben, in dem er für
die gesetzlich vorgeschriebene Form sorgt. Er muß also dafür sorgen, daß
z.B. ein gerichtlicher Vorgang rechtswirksam von einem Richter
unterschrieben ist.
Der Beamte muß dafür sorgen, daß § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz eingehalten wird:
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll anzubringen.
Er muß enthalten:
1. die Bestätigung, das die Unterschrift echt ist,…
Wird
ausführenden Beamten oder Bürgern, diese Bestätigung verweigert, dann
müssen Sie davon ausgehen, dass die Sache, bei verständiger Würdigung
aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich an einem
schwerwiegenden Fehler leidet.
Vorsätzliche
Verweigerung rechtswirksamer Unterschriften und Mobbing können Hinweis
auf die Unterwanderung der Verwaltung von oben durch kriminelle
Strukturen sein.
Gerichtsentscheidungen zum Stichwort Unterschrift:
-
Luke ZZP 108, 439;
-
Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.;
-
OLG Frankfurt, Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23 U 25/95;
-
2/10 O 275/94 LG Frankfurt;
-
BVerfG NJW 1994, 36ff.;
-
Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48;
-
BGH–Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759;
-
OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591;
-
BGH NJW–RR 1993, 1013;
-
NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.
-
Landgericht Frankfurt (Oder) 19 T 534/02
-
Landgericht Frankfurt (Oder) 12 O 337/05
-
Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 U 87/06
Die Paraphe einer anonymen Sekretärin soll hier Rechtswirksamkeit vortäuschen.
Aufgrund fehlender Unterschriften in Beschlüssen, Protokollen, Urteile, Klagezustellungen haben die obersten deutsche Gerichte bereits Urteile gefällt. Wie aber können wir wissen und kontrollieren, ob diese Urteile rechtskräftig unterschrieben sind?
Auf Anfrage kann man diese Urteile zwar bekommen. Diese dürften jedoch Ausfertigungen nach§ 317 ZPO sein, also wieder ohne Richterunterschrift ?
Sie
können es wissen, indem Sie das Urteil in den Händen halten. Ein echtes
Urteil hat immer eine richterliche Unterschrift. Und dass Sie das
Urteil in den Händen halten können ist innerhalb der (ungültigen) ZPO
geregelt.
Zita: § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.
Wenn
Sie eine Prozesspartei sind müssten Sie das Urteil in den Händen halten
und die Unterschrift erkennen können. Wenn keine Unterschrift zu sehen
ist, halten Sie auch kein Urteil in den Händen.
Vorstehendes
gilt unter der Annahme, dass das Verfahrensrecht für Zivilprozesse noch
gültig ist, was allerdings nicht der Fall ist.
Die häufige Ausrede, wenn man nach dem Urteil fragt ist dass, sich das Original in der Gerichtsakte befände. Und dass obwohl das
Verfahrensrecht (ZPO) den Begriff des Originals überhaupt nicht kennt.
Ferner ist durch die Ablage in die Gerichtsakte die o.a.
Verfahrensvorschrift nicht erfüllt.
Das
Gleiche gilt für nicht gesetzlichen Richter (ehem. Art. 101 GG) der
BRD, da das GG seit 1990 keine Gültigkeit mehr besitzt; ergo der BRD die
Rechtsgrundlage für gesetzliche Richter entzogen wurde. Gerichte müssen aber gemäß UN Zivilpakt Staatsgerichte bzw. auf gültigen Gesetzen beruhende Gerichte sein. Auch hier wurde der BRD die Rechtsgrundlage durch Löschung des Art. 15 des Gerichtsverfassungsgesetzs von ihrem Vormund den Alliierten entzogen.
Zweites
Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG) vom 23.11.2007. Geltung ab
30.11.2007 , Artikel 4 Gesetz vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614. Gesetz
zur Bereinigung des Besatzungsrechts (BRBG) § 1 Aufhebung von
Besatzungsrecht
(2) Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten
vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 174), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten
Hohen Kommission für Deutschland S. 103).
Es besteht, ggf. in Kombination mit STRAFANTRAG, STRAFANZEIGE und Internationaler Schadensersatzklage am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag,
die Möglichkeit über das Arbeitsgericht gesetzlosen, verfilzten
Seilschaften aus Politikern und ihren sog. „Beamten“ sowie ihren
traditionellen Stasi-NaZi-Methoden mit den folgenden Paragraphen
beizukommen: § 60, 61, 62, 63 Bundesbeamtengesetz, §138 ZPO.
Denn
ohne Gesetz kann keine Strafe und auch kann kein Verwaltungsakt möglich
sein. Ziel wäre die Entlassung der beteiligten Personen, um dann wieder
in den vorherigen Rechtsstand zurück geführt werden zu können!
Das
Problem ist, dass wir es in den Ausnahme- und Scheingerichten der
Wirtschaftsverwaltung BRD mit nicht gesetzlichen Richtern, also mit
Privatpersonen, die sich als Richter ausgeben, zu tun haben.
Ursache
dafür ist das Deutschland als Staat bis heute handlungsfähig ist und
die Kontrolle über die Wirtschafts- und Kriegsgefangenenverwaltung BRD
deshalb bis heute nicht übernehmen konnte.
Deutschland
als Staat besteht aus dem Bund Deutscher Völker, seinem Staatsgebiet
und seiner bis heute nicht aufgehobenen Verfassung von 1871 als einzig
jemals gültiger Verfassung Deutschlands. Denn dies wurde niemals
rechtswirksam ersetzt. Die Weimarer Verfassung wurde nie ratifiziert.
Das
1990 aufgehobene Grundgesetz als Besatzerstatut war nie eine vom Volk
in freier Selbstbestimmung verabschiedete Verfassung. Die BRD-Verwaltung
ist keine Verwaltung des Staates Deutschland. Es gibt keine
Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik.
Die
Formulierungen „Der Bund“, „Bundesrepublik“, „Bundesbürger“ sind wie
„Drittes Recht“ hohle Propagandaphrasen für die es keine gesetzliche
Grundlage gibt.
Die
BRD-Verwaltung wendet zur Unterdrückung und Ausbeutung der Bevölkerung
in Deutschland bis heute, ohne Erächtigung durch die Alliierten oder das
deutsche Volk, NaZi-Gesetze an. Die BRD-Verwaltung hat sich, angeführt
durch das „kriminelle System Kohl“, 1990 dreister selbst ermächtigt als
Hitler und die NaZis.
§ 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der BRD
Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Blau ist wer sich betrunken hat. Wer aber hat sich betrunken?
Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
richten sich nach dem bis heute gültigen „Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz“ vom 22. Juli 1913 (RGBl. 1913 S. 583). Und
zwar unabhänig davon ob BRD-Behörden dies durch „jederzeit wiederrufbare
Vermutung“ ihre Staatsbürgerschaft per „Staatsangehörigkeitsurkunde“
bescheinigen oder nicht.
Daraus
ergibt sich daß die Bevölkerung Deutschland heute vom
Politetablissement und seinen Behörden als widerrechtlich beherrscht und
besetzt angesehen werden muß.
Das
Politetablissement der alten BRD unter Führung von Kohl als Kanzler
hätte nach Aufhebung des Grundgesetzes, mit dem Ziel spätestens nach
zwei Jahren eine Verfassung durch das Volk in West und Ost als Souverän
bestimmen zu lassen, geschlossen zurücktreten, eine Übergangsregierung
ausrufen, und einen Verfassungskonvent einberufen müssen.
Einhergegangen
mit dieser Prozedere wäre dann die Neuausrichtung Deutschlands auf der
Basis der Verfassung von 1871 und der Chance einer Kernsanierung, um
dieses Land in das 21. Jahrhundert und in ein Europa der Vaterländer zu
führen.
Dies
wurde vom „kriminellen System Kohl“ in Form eines „Staatsstreiches“ mit
unabsehbaren Folgen für die Zukunft in Deutschland und Europa
vorsätzlich verhindert.
Motivation
des Politetablissements des „kriminellen System Kohl“ dürfte privates
Profitstreben sowie die Realisierung absurder, apokalyptischer,
biblischer Visionen von antiken Priestern, Heilern und Hellsehern im
Drogenrausch gewesen sein.
Helmut
Kohl kann für seine kriminellen Aktivitäten heute nicht mehr zur
Rechenschaft gezogen werden. Behördenmitarbeiter die heute, ohne selbst
nachzudenken gesetzwidrige Dienstanweisungen ohne rechtswirksame
Unterschrift befolgen, ihre Entscheidungn aber nicht verantworten
wollen, können zur Rechenschaft gezogen werden.
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