zu Georgensgmünd, siehe auch: zeit.de/georgensgmuend-reichsbuerger-einstufung-polizei-ungefaehrlich
als ich in Georgensgmünd einige Flugblätter verteilte, kam ich auch mit einem jungen direkten Nachbar ins Gespräch, dieser bestätigte die Aussagen in dem Zeitungsartikel und sagte mir, der Nachbar wäre äußerst nett und freundlich gewesen
ohne Beanstandung, waren die Infoblätter von weltfrieden global, so verstand ich jedenfalls den Polizist Herrn Krach beim ersten Telefonat, bei meinen Infoblättern würde der Verantwortliche des Infoblattes fehlen..., verteilt hatte ich u. a. eine Info wer sind die wahren "Reichsbürger"
infoblatt-zum-thema-reichsburger-swr-bericht
Mir wird vorgeworfen, folgende Ordnungswidrigkeit ( en ) begangen zu haben
Pressegesetz ( Art. 12 BayPrG )
*********************************************
siehe dazu hier:
Quelle: gesetze-bayern.de
Art. 12
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist:
- 1.
- wer den in den Art. 7, 8 und 9 enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt;
- 2.
- wer als Unternehmer Druckwerke vertreibt, in denen die in Art. 7 vorgeschriebenen Angaben fehlen;
- 3.
- wer als verantwortlicher Redakteur oder Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift den Abdruck einer Gegendarstellung (Art. 10) verweigert. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der betroffenen Person oder Behörde ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Bei der Ahndung ist der Abdruck der Gegendarstellung anzuordnen, wenn dies von dem Antragsberechtigten verlangt wird;
- 4.
- wer wider besseres Wissen den Abdruck einer in wesentlichen Punkten unwahren Darstellung oder Gegendarstellung erwirkt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betroffenen, des Redakteurs oder des Verlegers ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig;
- 5.
- wer einer gerichtlichen Anordnung zum Abdruck der Gegendarstellung nicht unverzüglich nachkommt.
(2) 1In
den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 kann auf Einziehung der
Druckwerke und des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials erkannt
werden.2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen