Auszug:
§ 8
Grundsätze der Gestaltung des Vollzugs
der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe
(1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der
Jugendstrafe ist auf die Auseinandersetzung der Strafgefangenen und der
Jugendstrafgefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen
auszurichten. Das Bewusstsein für den dem Opfer zugefügten Schaden soll
geweckt werden.(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe wird von Beginn an auf die Eingliederung der Strafgefangenen und der Jugendstrafgefangenen in das Leben in Freiheit ausgerichtet.
(3) Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung und Jugendstrafgefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind individuell und intensiv zu betreuen, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen. Soweit standardisierte Maßnahmen hierfür nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Maßnahmen anzubieten.
(4) Der Bezug der Strafgefangenen und der Jugendstrafgefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen ist so bald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren.
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