siehe dazu:
JOH Regreßforderungen gegenüber BRD Bediensteten
der BUND / die BRD - Privathaftung der Mitarbeiter
zum Führerschein / Fahrerlaubnis siehe auch:
EU Richtlinie, eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf nicht entogen werden
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Am 16. März 2018 um 07:31 schrieb Maria -Theresia Erley <M-Th.Erley@t-online.de>:
Entn, aus liebes Finanzamt gesp. am. 22.11.2016 20.12.16
Auf dieses Schreiben empfahlen wir wie folgt zu antworten:
Sie
teilten mir mit, dass mir meine Fahrerlaubnis seit dem 13.05.2011
unanfechtbar entzogen sei. Diese Aussage ist leider eine von Ihnen
begangene vorsätzliche Täuschung im Rechtsverkehr, denn die Sache ist
nämlich die:
Die
Fahrerlaubnis kann mir mangels Beamte und mangels gesetzlicher Richter
gar nicht rechtskräftig entzogen worden sein, da es zu diesem Zeitpunkt
niemanden gab und bis zum heutigen Tage niemanden gibt, der dazu befugt
wäre, mir die Fahrerlaubnis rechtskonform und rechtskräftig zu
entziehen.
Da
widerrechtliche Beschlüsse, Urteile, Verwaltungsakte usw. keine Fristen
in Gang setzten können, ist Widerspruch jederzeit möglich.
Mit
dem Ersten Bereinigungsgesetz wurden am 19.04.2006 die
Einführungsgesetze (EG) der Zivilprozessordnung (ZPO), der
Strafprozessordnung (StPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
aufgehoben.
Alle
seit Rechtskraft der Bereinigungsgesetze ergangenen sogenannten
„Hoheits“- und Verwaltungsakte der „BRD“ bzw. der „BRD-GmbH“
(„Beschlüsse“, „Urteile“, „Haftbefehle“, „Bußgeld“-/„Steuer-Bescheide“,
Hausdurchsuchungen, „Beschlagnahmungen“, „Vollstreckungen“,
Vollzugsmaßnahmen, Pfändungen etc.) waren und sind de jure null und
nichtig, rechtsungültig, rechtsunwirksam und rechtswidrig, mithin
kriminell und strafbar.
Ich gebe Ihnen, Herrn Pätzold, jetzt eine letzte Chance, die Sie nutzen sollten:
Sollte
ich mein Führerscheindokument nicht unverzüglich, also ohne
schuldhaftes Zögern zurück erhalten, so mache ich sie darauf aufmerksam,
dass ich den Behördenleiter, sowie Sie höchstpersönlich, nicht nur
wegen Täuschung im Rechtsverkehr, sowie Amtsmissbrauch vor einem
ordentlichen europäischen Gericht außerhalb des hiesigen Landes zur
Rechenschaft ziehen werde! Da kommt nämlich noch so einiges hinzu,
worüber ich Sie im Folgenden informiere:
Wenn
ein Beamter kein Beamter mehr ist, so ist er auch keine Amtsperson,
welche zu hoheitlichem Handeln befugt ist – siehe § 11 StGB. Damit ist
die Täuschung im Rechtsverkehr nach § 267 und § 270 StGB nachgewiesen.
Aus allen vorliegenden Dokumenten konnte Nachfolgendes zweifelsfrei festgestellt werden:
Vorlage von falschen Dokumenten. Urkundenfälschung § 267 StGB:
Gebrauch von gefälschten Urkunden. Der Versuch ist strafbar.
Gebrauch von gefälschten Urkunden. Der Versuch ist strafbar.
Mittelbare Falschbeurkundung § 271StGB:
Verwendung von Entwürfen bzw. Abschriften mit Deklaration als Urkunde.
Verwendung von Entwürfen bzw. Abschriften mit Deklaration als Urkunde.
Nötigung nach § 240 und § 241 Abs.2 StGB:
Die Anmaßung als Amtsperson mit Drohung und Nötigung ist strafbar.
Die Anmaßung als Amtsperson mit Drohung und Nötigung ist strafbar.
Betrug § 263 StGB:
Verschaffung von Vermögensvorteilen durch Vortäuschung falscher Tatsachen ist strafbar.
Verschaffung von Vermögensvorteilen durch Vortäuschung falscher Tatsachen ist strafbar.
Feststellung der Erschwernis folgender Tatvorwürfe, da Mitarbeiter von Straßenverkehrsbehörden rechtlich geschult sind.
Daraus ergeben sich:
– vorsätzlicher Betrug
– vorsätzliche Täuschung
– vorsätzliche Amtsanmaßung
– vorsätzliche Urkundenfälschung § 267 StGB
– vorsätzliche Anleitung Straftaten § 130a i.V. §126 Abs.4 Satz 1 StGB
– Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung § 257 Abs.1 StGB
– vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung § 81 und § 82 StGB.
– vorsätzliche Täuschung
– vorsätzliche Amtsanmaßung
– vorsätzliche Urkundenfälschung § 267 StGB
– vorsätzliche Anleitung Straftaten § 130a i.V. §126 Abs.4 Satz 1 StGB
– Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung § 257 Abs.1 StGB
– vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung § 81 und § 82 StGB.
Hochverrat: Wer es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, begeht Hochverrat.
Schlussfolgernd ist insgesamt eine vorsätzliche Rechtsbeugung nach § 339 StGB festzustellen.
Fazit: FESTNAHME! § 32 StGB Notwehr.
Zuzüglich Strafanzeige wegen aller genannten Punkte gegen alle genannten Personen, vor einem ordentlichen europäischen Gericht außerhalb des hiesigen Landes.
Zuzüglich Strafanzeige wegen aller genannten Punkte gegen alle genannten Personen, vor einem ordentlichen europäischen Gericht außerhalb des hiesigen Landes.
Wie
„freundlich“ mögen wohl Richter außerhalb des hiesigen Landes darauf
reagieren, wenn ihnen gleich eine ganze Batterie schwerer Rechtsvergehen
zur Strafbeurteilung vorliegen???
Das
können Sie erfahren, wenn Sie mir nicht unverzüglich mein
Führescheindokument aushändigen. Ich werde diesbezüglich auch nichts
„neu beantragen“, da mir das Dokument widerrechtlich entzogen wurde.
Betrachten
Sie dies als letzten freundlichen Hinweis. Einen weiteren Solchen wird
es von meiner Seite aus nicht geben, da bei Ignoranz und Nichterfüllung
Ihrerseits, Taten meinerseits folgen werden.
………………………
Unterschrift des Absenders
………………………
Unterschrift des Absenders
Auf
dieses Schreiben gab es bisher noch von keiner Führerscheinbehörde eine
Antwort, da die Betroffenen nun nämlich erst einmal prüfen, dass jedes
Wort dieses Schreibens den absoluten Tatsachen entspricht.
Man
darf gespannt sein, ob die Damen und Herren Straßenverkehrsbehördler
weiterhin meinen stur bleiben zu wollen, oder ob sie (besser wäre das)
so langsam mal realisieren, in was für einer fatalen und für sie
scheißgefährlichen Situation sie sich eigentlich befinden.
Wer hat denn schon Erfahrung mit Gerichten außerhalb dieses Landes?!
Wer hat denn schon Erfahrungen damit, wie Richter verschiedener Länder urteilen, wenn es um schwere Delikte wie
– vorsätzlicher Betrug
– vorsätzliche Täuschung
– vorsätzliche Amtsanmaßung
– vorsätzliche Urkundenfälschung § 267 StGB
– vorsätzliche Anleitung Straftaten § 130a i.V. §126 Abs.4 Satz 1 StGB
– Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung § 257 Abs.1 StGB
– vorsätzliche Täuschung
– vorsätzliche Amtsanmaßung
– vorsätzliche Urkundenfälschung § 267 StGB
– vorsätzliche Anleitung Straftaten § 130a i.V. §126 Abs.4 Satz 1 StGB
– Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung § 257 Abs.1 StGB
in Tateinheit mit vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 81 und § 82 StGB) geht?!
Wer weiß denn schon, wie viel Knast am Ende dabei herauskommt?!
Aber
Ok. Wenn die Damen und Herren Straßenverkehrsscheinbeamten das gern
genau wissen wollen, dann sollen sie sich ruhig schön weiter gegenüber
Recht und Ordnung sperren
Der oberste Verfassungsrichter Andreas Voßkuhle, hat den Beschluß vom 25. Juli 2012 – Verfahrensnummer 2 BvF 3/11 – 2 BvR2670/11 – 2 BvE 9/11 des höchsten Gerichtes BGH der
Dort wurde festgestellt, daß u. a. das alte u. das neue Wahlgesetz nichtig ist.
Das
bedeutet, daß alle Gesetze nichtig, und alle politisch, juristisch und
behördlich handelnden Personen rechtswidrig in ihren Ämtern sind. Die
Unzulässigkeiten reichen bis in das Jahr 1956 zurück. Es wurde
festgestellt:
1. BRD als angeblicher Rechtsstaat schon seit 1956 erloschen
2. Altes Wahlgesetz nichtig
3. Neues Wahlgesetz nichtig.
4. Über 50 Jahre nichtige Gesetze und Verordnungen
5. Mitglieder im Bundestag und im Bundesrat in Ermangelung eines gültigen Wahlgesetzes seit
1956 ohne Legitimation für eine Gesetzgebung
Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom
25.07.2012 steht nunmehr endgültig fest, daß unter der “Geltung” des
Bundeswahlgesetzes – Ausfertigungsdatum vom 07.05.1956 noch nie “ein verfassungsmäßiger Gesetzgeber” am Werk war und somit alle erlassenen „Gesetze“ und „Verordnungen“ Beschlüsse, Urteile seit 1956 nichtig sind,
u. a. das Richtergesetz, das Beurkundungsgesetz, das OWiG , das Betreuungsgesetz, u. viele andere “Schein-Normen” wie das ZPO, UStG, AO 1977. Die FGG wurde ab 01.09.2009 außer Kraft gesetzt.
Damit sind alle gesetzlichen Grundlagen, auf die sich Richter womöglich stützen, erloschen.
Wenn
den Bürgern klar wäre, daß dieses Urteil ihnen die Möglichkeit gibt,
ihre Ansprüche rückwirkend einzufordern, ich denke, dann würde dieses
Urteil mehr Beachtung finden.
Beschlüsse,
Zwangsvollstreckungen, Zwangsmaßnahmen, Bußgelder, Steuern und
Anordnungen der Schein-Behörden u. Schein-Kommunen rechtswidrig und
ungültig ..
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