Freitag, 16. März 2018

BRD Bedienstete entziehen Frau Erley den Führerschein / JOH einschalten

                    erhalten per e mail, ich empfehle Frau Erley, die JOH einzuschalten

                                     siehe dazu: 

JOH Regreßforderungen gegenüber BRD Bediensteten 

der BUND / die BRD - Privathaftung der Mitarbeiter

                   zum Führerschein / Fahrerlaubnis siehe auch:

EU Richtlinie, eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf nicht entogen werden

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Am 16. März 2018 um 07:31 schrieb Maria -Theresia Erley <M-Th.Erley@t-online.de>:
Entn, aus liebes Finanzamt gesp. am. 22.11.2016      20.12.16
Fahrerlaubnis

Auf dieses Schreiben empfahlen wir wie folgt zu antworten:

Sie teilten mir mit, dass mir meine Fahrerlaubnis seit dem 13.05.2011 unanfechtbar entzogen sei. Diese Aussage ist leider eine von Ihnen begangene vorsätzliche Täuschung im Rechtsverkehr, denn die Sache ist nämlich die:
Die Fahrerlaubnis kann mir mangels Beamte und mangels gesetzlicher Richter gar nicht rechtskräftig entzogen worden sein, da es zu diesem Zeitpunkt niemanden gab und bis zum heutigen Tage niemanden gibt, der dazu befugt wäre, mir die Fahrerlaubnis rechtskonform und rechtskräftig zu entziehen.
Da widerrechtliche Beschlüsse, Urteile, Verwaltungsakte usw. keine Fristen in Gang setzten können, ist Widerspruch jederzeit möglich.
Mit dem Ersten Bereinigungsgesetz wurden am 19.04.2006 die Einführungsgesetze (EG) der Zivilprozessordnung (ZPO), der Strafprozessordnung (StPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) aufgehoben.
Alle seit Rechtskraft der Bereinigungsgesetze ergangenen sogenannten „Hoheits“- und Verwaltungsakte der „BRD“ bzw. der „BRD-GmbH“ („Beschlüsse“, „Urteile“, „Haftbefehle“, „Bußgeld“-/„Steuer-Bescheide“, Hausdurchsuchungen, „Beschlagnahmungen“, „Vollstreckungen“, Vollzugsmaßnahmen, Pfändungen etc.) waren und sind de jure null und nichtig, rechtsungültig, rechtsunwirksam und rechtswidrig, mithin kriminell und strafbar.
Ich gebe Ihnen, Herrn Pätzold, jetzt eine letzte Chance, die Sie nutzen sollten:
Sollte ich mein Führerscheindokument nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zurück erhalten, so mache ich sie darauf aufmerksam, dass ich den Behördenleiter, sowie Sie höchstpersönlich, nicht nur wegen Täuschung im Rechtsverkehr, sowie Amtsmissbrauch vor einem ordentlichen europäischen Gericht außerhalb des hiesigen Landes zur Rechenschaft ziehen werde! Da kommt nämlich noch so einiges hinzu, worüber ich Sie im Folgenden informiere:
Wenn ein Beamter kein Beamter mehr ist, so ist er auch keine Amtsperson, welche zu hoheitlichem Handeln befugt ist – siehe § 11 StGB. Damit ist die Täuschung im Rechtsverkehr nach § 267 und § 270 StGB nachgewiesen.
Aus allen vorliegenden Dokumenten konnte Nachfolgendes zweifelsfrei festgestellt werden:
Vorlage von falschen Dokumenten. Urkundenfälschung § 267 StGB:
Gebrauch von gefälschten Urkunden. Der Versuch ist strafbar.
Mittelbare Falschbeurkundung § 271StGB:
Verwendung von Entwürfen bzw. Abschriften mit Deklaration als Urkunde.
Nötigung nach § 240 und § 241 Abs.2 StGB:
Die Anmaßung als Amtsperson mit Drohung und Nötigung ist strafbar.
Betrug § 263 StGB:
Verschaffung von Vermögensvorteilen durch Vortäuschung falscher Tatsachen ist strafbar.
Feststellung der Erschwernis folgender Tatvorwürfe, da Mitarbeiter von Straßenverkehrsbehörden rechtlich geschult sind.
Daraus ergeben sich:
– vorsätzlicher Betrug
– vorsätzliche Täuschung
– vorsätzliche Amtsanmaßung
– vorsätzliche Urkundenfälschung § 267 StGB
– vorsätzliche Anleitung Straftaten § 130a i.V. §126 Abs.4 Satz 1 StGB
– Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung § 257 Abs.1 StGB
– vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung § 81 und § 82 StGB.
Hochverrat: Wer es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, begeht Hochverrat.
Schlussfolgernd ist insgesamt eine vorsätzliche Rechtsbeugung nach § 339 StGB festzustellen.
Fazit: FESTNAHME! § 32 StGB Notwehr.
Zuzüglich Strafanzeige wegen aller genannten Punkte gegen alle genannten Personen, vor einem ordentlichen europäischen Gericht außerhalb des hiesigen Landes.
Wie „freundlich“ mögen wohl Richter außerhalb des hiesigen Landes darauf reagieren, wenn ihnen gleich eine ganze Batterie schwerer Rechtsvergehen zur Strafbeurteilung vorliegen???
Das können Sie erfahren, wenn Sie mir nicht unverzüglich mein Führescheindokument aushändigen. Ich werde diesbezüglich auch nichts „neu beantragen“, da mir das Dokument widerrechtlich entzogen wurde.
Betrachten Sie dies als letzten freundlichen Hinweis. Einen weiteren Solchen wird es von meiner Seite aus nicht geben, da bei Ignoranz und Nichterfüllung Ihrerseits, Taten meinerseits folgen werden.
………………………
Unterschrift des Absenders
Auf dieses Schreiben gab es bisher noch von keiner Führerscheinbehörde eine Antwort, da die Betroffenen nun nämlich erst einmal prüfen, dass jedes Wort dieses Schreibens den absoluten Tatsachen entspricht.
Man darf gespannt sein, ob die Damen und Herren Straßenverkehrsbehördler weiterhin meinen stur bleiben zu wollen, oder ob sie (besser wäre das) so langsam mal realisieren, in was für einer fatalen und für sie scheißgefährlichen Situation sie sich eigentlich befinden.
Wer hat denn schon Erfahrung mit Gerichten außerhalb dieses Landes?!
Wer hat denn schon Erfahrungen damit, wie Richter verschiedener Länder urteilen, wenn es um schwere Delikte wie
– vorsätzlicher Betrug
– vorsätzliche Täuschung
– vorsätzliche Amtsanmaßung
– vorsätzliche Urkundenfälschung § 267 StGB
– vorsätzliche Anleitung Straftaten § 130a i.V. §126 Abs.4 Satz 1 StGB
– Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung § 257 Abs.1 StGB
in Tateinheit mit vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 81 und § 82 StGB) geht?!
Wer weiß denn schon, wie viel Knast am Ende dabei herauskommt?!
Aber Ok. Wenn die Damen und Herren Straßenverkehrsscheinbeamten das gern genau wissen wollen, dann sollen sie sich ruhig schön weiter gegenüber Recht und Ordnung sperren
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                                     Bundesverfassungsgericht
Der oberste  Verfassungsrichter Andreas Voßkuhle, hat den Beschluß  vom 25. Juli 2012 – Verfahrensnummer 2 BvF 3/11 – 2 BvR2670/11 – 2 BvE 9/11  des   höchsten Gerichtes BGH  der             
                                              Öffentlichkeit  bekannt  gegeben.  
Dort wurde festgestellt,  daß u. a. das alte u. das neue Wahlgesetz nichtig ist.
Das bedeutet, daß alle Gesetze nichtig, und alle politisch, juristisch und behördlich  handelnden Personen rechtswidrig in ihren Ämtern sind. Die Unzulässigkeiten reichen bis in das Jahr 1956 zurück. Es wurde festgestellt:

  1. BRD als angeblicher Rechtsstaat schon seit 1956 erloschen
 2. Altes Wahlgesetz nichtig
  3. Neues Wahlgesetz nichtig.
  4. Über 50 Jahre nichtige Gesetze und Verordnungen
  5. Mitglieder im Bundestag und im Bundesrat in Ermangelung eines gültigen Wahlgesetzes  seit 
     1956 ohne Legitimation für eine Gesetzgebung
Nach  dieser  Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.07.2012 steht nunmehr endgültig fest, daß  unter der “Geltung” des Bundeswahlgesetzes – Ausfertigungsdatum vom 07.05.1956 noch nie “ein verfassungsmäßiger Gesetzgeber” am Werk war und somit  alle erlassenen „Gesetze“ und „Verordnungen“  Beschlüsse, Urteile  seit 1956  nichtig sind,
u. a. das  Richtergesetz, das Beurkundungsgesetz,  das OWiG , das  Betreuungsgesetz, u. viele andere “Schein-Normen”  wie das ZPO,  UStG, AO 1977.  Die FGG wurde ab 01.09.2009 außer Kraft gesetzt.
Damit sind alle gesetzlichen Grundlagen, auf die  sich Richter  womöglich stützen, erloschen.

Wenn den  Bürgern  klar wäre, daß  dieses Urteil ihnen die Möglichkeit gibt, ihre Ansprüche rückwirkend einzufordern, ich denke, dann würde dieses Urteil mehr Beachtung finden.

Beschlüsse, Zwangsvollstreckungen, Zwangsmaßnahmen, Bußgelder,  Steuern  und Anordnungen der  Schein-Behörden u. Schein-Kommunen rechtswidrig und ungültig ..     

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