Montag, 13. Januar 2014

Berlin: Staatsangehöriger des Deutschen Reichs vor der Firma Landgericht

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Sent: Monday, January 13, 2014 12:09 AM
To: OJOO
Subject: AE: Durch ein Neues Deutschland Journalisten verunglimpfte Jürgen B. - Gegendarstellung



10.01.2014 / Berlin/Brandenburg / Seite 10

Selbsternannter Reichsbürger vor Gericht

Berliner nannte Westerwelle und Wowereit »Volksverräter« - nun muss er sich dafür verantworten

Von Peter Kirschey
Der 58-jährige Jürgen B. ist der »verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen« angeklagt.
Es war schon merkwürdig und anstrengend, was da gestern vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts über die Bühne ging. Jürgen B. ist angeklagt, erscheint zwangsvorgeführt vor Gericht, zu seiner Person sagt er nichts, nur, dass er »Staatsangehöriger des Deutschen Reiches« ist. Und dann legt er los und ist nicht mehr zu bremsen. Er nennt das Landgericht eine Firma, die Richter nicht legitimiert, die Anklage illegal, den Pflichtverteidiger überflüssig.
B., der Reichsdeutsche, wird sich allein repräsentieren. So schenkt er seinem Verteidiger keinen Blick und hält ein paar Stühle Sicherheitsabstand zu seinem ungewollten Rechtsbeistand. Antrag auf Antrag donnert er gegen das Gericht, gespickt mit Paragrafen, Rechtskommentaren und juristischen Auslegungen. Er rügt die Ladung, weil sie maschinell erstellt ist und keine Unterschriften trägt, er geißelt die zwangsweise Vorführung durch das Gericht, das er nicht anerkennt. »Ihr Unternehmen ist kein Staatsgericht, Ihrer Firma mangelt es an einem gesetzlichen Richter, das Gericht steht nicht auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes.« Würde die Vorsitzende Richterin nach zwei Stunden nicht vertagen, dann würde das Gericht noch am Abend dasitzen, entnervt von der ungebrochenen Antragswut des Jürgen B. Und er fordert für den »illegalen Prozess« Schadensersatz in Höhe von 4500 Euro, fein aufgelistet, plus fünf Prozent Zinsen.
Wogegen der Reichsdeutsche verstoßen haben soll, ist der zweiseitigen Anklageschrift zu entnehmen, die noch nicht verlesen werden konnte. Danach hat der Mann »öffentlich ein Mitglied der Regierung des Bundes und des Landes in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft ...«. Im Sommer 2012 hatte B. auf der Rückscheibe seines Fahrzeugs zusammen mit der Flagge des deutschen Kaiserreiches ein den RAF-Fahndungsplakaten nachempfundenes Pamphlet eingeklebt. Es zeigt u.a. Ex-Außenminister Guido Westerwelle (FDP) und Berlins Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) als »Verräter am deutschen Volk«. 10 000 Euro Belohnung hatte er für ihre Ergreifung ausgesetzt. Schlusssatz: »Vorsicht! Die Volksvertreter machen von der Nazikeule rücksichtslos Gebrauch«. Der nächste Verhandlungstermin ist der 30. Januar.
Der Brandenburger Verfassungsschutz hat unter der Rubrik Rechtsextremisten ein paar Aktivitäten der »Reichsbürger« zusammengestellt, den Konkurrenzkampf der verschiedenen »Reichsregierungen« dokumentiert und Hinweise zum Umgang mit ihnen gegeben. An erster Stelle heißt es: »Es ist sinnlos, mit Reichsbürgern zu diskutieren.« Wie wahr.
Gegendarstellung (gekürzt, weil nur 2000 Zeichen zur verfügung stehen)

M.E.  scheint es, mit diesem hier veröffentlichten Artikel, so, daß der ehemalige DDR-Bürger, Herr Peter Kirschey, der früher noch mit dem Militärverlag der DDR verbunden war, nun versucht die Öffentlichkeit mit dieser Schlagzeile irre zuführen, damit sie ein falsches Bild von einem aufrichtigen Menschen, der seine Prozessrechte kennt und wahrnimmt, sowie Zivilcourage besitzt, zu belügen. Der Begriff „Reichsbürger“ wird zur Desinformation verwendet, damit sich niemand mit der tatsächlichen Rechtslage beschäftigt. In der Tat hat der zu Unrecht Angeklagte (z.U.A) Jürgen B. sich niemals  zum „Reichsbürger“ ernannt.
Hier wird scheinbar die Zersetzung und Desinformation nach typischer „Staasimanier“ offenkundig,  jetzt im „Westen“ weiter forciert. Vermutlich durch Bezahlung von Verfassungsschützer ohne Verfassung oder  Staatsschützer ohne Staat. In der Tat hat der zu Unrecht Angeklagte Berliner niemals Westerwelle und Wowereit »Volksverräter« genannt. Woher nimmt dieser Herr Peter Kirschey, diese m.E. schmähenden Aussagen, wenn in der so genannten Hauptverhandlung, am 09.01.2014, hierüber niemals ein Wort gewechselt wurde. Woher nimmt dieser Herr Peter Kirschey,  akteninterne Information, die nun schon vor Verfahrensende unzulässiger weise hiermit bereits veröffentlicht werden.
Es ist eine Veröffentlichung aus der Gerichtsakte, die vor der Verhandlung nicht Veröffentlichung werde darf. Liegt hier der Tatbestand von, verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen § 353 d StGB, vor !? 
Hier wird die Durchsetzung der Prozeßrechte runter geschmäht und verleumderisch und diskriminierend angeprangert.  Verunglimpfung soll scheinbar gegen Jürgen B. durch offenkundigen Widerstand gegen die Zivilbevölkerung praktiziert werden.
(Leider nur in gekürzter Form)


Gegendarstellung (kommplett)

M.E.  scheint es, mit diesem hier veröffentlichten Artikel, so, daß der ehemalige DDR-Bürger, Herr Peter Kirschey, der früher noch mit dem Militärverlag der DDR verbunden war, nun versucht die Öffentlichkeit mit dieser Schlagzeile irre zuführen, damit sie ein falsches Bild von einem aufrichtigen Menschen, der seine Prozessrechte kennt und wahrnimmt, sowie Zivilcourage besitzt, zu belügen.

Der Begriff „Reichsbürger“ wird zur Desinformation verwendet, damit sich niemand mit der tatsächlichen Rechtslage beschäftigt
                                       
In der Tat hat der zu Unrecht Angeklagte (z.U.A) Jürgen B. sich niemals  zum „Reichsbürger“ ernannt.

Hier wird scheinbar die Zersetzung und Desinformation nach typischer „Staasimanier“ offenkundig,  jetzt im „Westen“ weiter forciert.
Vermutlich durch Bezahlung von Verfassungsschützer ohne Verfassung oder  Staatsschützer ohne Staat.

In der Tat hat der zu Unrecht Angeklagte Berliner niemals Westerwelle und Wowereit »Volksverräter« genannt.

Woher nimmt dieser Herr Peter Kirschey, diese m.E. schmähenden Aussagen, wenn in der so genannten Hauptverhandlung, am 09.01.2014, hierüber niemals ein Wort gewechselt wurde.

Woher nimmt dieser Herr Peter Kirschey,  akteninterne Information, die nun schon vor Verfahrensende unzulässiger weise hiermit bereits veröffentlicht werden.

Er weiß auch schon,  Zitat Anfang:

….„Wogegen der Reichsdeutsche verstoßen haben soll, ist der zweiseitigen Anklageschrift zu entnehmen, die noch nicht verlesen werden konnte. Danach hat der Mann »öffentlich ein Mitglied der Regierung des Bundes und des Landes in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft ...«. Im Sommer 2012 hatte B. auf der Rückscheibe seines Fahrzeugs zusammen mit der Flagge des deutschen Kaiserreiches ein den RAF-Fahndungsplakaten nachempfundenes Pamphlet eingeklebt. Es zeigt u.a. Ex-Außenminister Guido Westerwelle (FDP) und Berlins Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) als »Verräter am deutschen Volk«. 10 000 Euro Belohnung hatte er für ihre Ergreifung ausgesetzt. Schlusssatz: »Vorsicht! Die Volksvertreter machen von der Nazikeule rücksichtslos Gebrauch«.,… Zitat Ende!

Es ist eine Veröffentlichung aus der Gerichtsakte, die vor der Verhandlung nicht Veröffentlichung werde darf.

Liegt hier der Tatbestand von, verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen § 353 d StGB, vor !? 

Hat der ND – Journalist  Peter Kirschey,  noch vor dem z. U. A.,  die Akte eingesehen? Und darf er nun  diesen Inhalt noch vor Abschluß der Beweisaufnahme und Ende des Strafverfahrens, im ND, entgegen der Unschuldsvermutung, veröffentlichen?

Hier wird die Durchsetzung der Prozeßrechte runter geschmäht und verleumderisch und diskriminierend angeprangert.  Verunglimpfung soll scheinbar gegen Jürgen B. durch offenkundigen Widerstand gegen die Zivilbevölkerung praktiziert werden.

Kann man gegenüber einem Journalisten dieser Kategorie überhaupt vertrauen haben?


Der z.U.A.. hat am 09.01.2014 in der Tat, wegen unheilbarer Ladungsmängel die Gerichtsladung gerügt und zur Wahrung der Verfahrensgrundsätze bezüglich des rechtlichen Gehörs die Aussetzung des Hauptverfahrens, wegen Verletzung des „§ 222/222a StPO beantragt.

In der Tat ist dem z.U.A eine völlig anonyme Ladung in den Briefkasten gelegt worden.

Damit dürfte vom Landgericht Berlin mit arglistiger Täuschung, die Rechtsüberschreitung unter Verletzung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben, § 242 staatlichem BGB vorgenommen worden sein, womit der z.U.A. mit einer Scheinurkunde unter Androhung mit Übel zu einer „Hauptverhandlung“ genötigt und vorläufig seiner Freiheit beraubt, vorgeführt wurde. Das Übel wurde damit vollzogen.


Die anonyme Ladung ist eine nichtige „Urkunde“ die keinerlei Rechtskraft inne hat und nur zur Täuschung im Rechtgeschäft geeignet ist, womit ein nichtiger Verwaltungsakt erzeugt wurde.

Die anonyme Gerichtsladung ist deshalb anonym, weil sie nicht die Unterschrift des zu ladenden gesetzlichen Richter (BGB §§ 126 Schriftform, 125 Nichtigkeit wegen Formmangels) trägt und die Gerichtsbesetzung nicht bekannt gemacht wurde.
Die anonyme Gerichtsladung wurde offenkundig von niemand verantwortet,

Ein Tatrichter,  hat sich nicht zu erkennen  gegeben.
Die prozeßkonforme  Richterprüfung wurde dem z.U.A. einfach abgeschnitten.

Tut sich nun eine Geheimverhandlung auf, weil selbst der Verhandlungsaushang am Saal 820 im Landgericht Berlin keine Gerichtsbesetzung ausweist und auch die Gerichtsbesetzung wurde von der „Vorsitzenden Richterin am Landgericht“ nicht dem höchsten Kontrollorgan, die Öffentlichkeit, vorgestellt.
Das hat der z.U.A. zu Recht, wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes mit dem entsprechend Antrag, nach § 169 staatlichem GVG gerügt.

Eine Urkunde (Ladungen), die nicht bewußt erklärt wird ist nicht gedeckt  durch
Recht, rechtsüberschreitend ergangen und nichtig.   Das ist offenkundig!

Offenkundig wurde und wird weiterhin auch dem z.U.A. bis heute europarechts-, grundgesetz- und rechtsstaatswidrig jegliche Akteneinsicht in den aktuellen Aktenstand abgeschnitten. Zuletzt noch am 09.01.2014, in der Hauptverhandlung, vor aller Öffentlichkeit.

Diese nun gerügte Akteneinsichtsverwehrung, die anonyme Gerichtsladung und wie auch der gerügte Schein-Eröffnungsbeschluß sind rechtsüberschreitend,  verstoßen gegen § 242 BGB den Grundsatz von Treu und Glauben  und sind damit jeweils nichtig.

Die Akteneinsichtsverwehrung, die nötigende anonyme Ladung,  zur sogenannten  Hauptverhandlung  und der gerügte Schein-Eröffnungsbeschluß sind

-  unverhältnismäßig
-  rechtsüberschreitend
-  unbegründet
-  verboten
-  willkürlich

Dieses Vorgehen  dokumentiert  die gefestigte Neigung  der anonymen Tat-Justizbeschäftigten zur Begehung  oder der billigenden Inkaufnahme  von Dienstvergehen,
Amtspflichtverletzungen, Rechtsbeugung und Hochverrat.

Dieses treuwidrige  Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen § 242 BGB dar.
Gemäß S 242 BGB Rn. 17, Palandt Beck'sche  Kurzkommentare  65. Auflage 2006
gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch für das gesamte öffentliche Recht.
Treu und Glauben bilden einen allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen
immanente  Inhaltsbegrenzung.

Die gegen § 242 BGB verstoßene Rechtsausübung  oder Ausnutzung einer Rechts-
lage ist als Rechtsüberschreitung  mißbräuchlich  und unzulässig  (Rn. 38).

Das ist offenkundig!

Damit hat das sogenannte Landgericht bereits hinreichend Revisionsgründe geliefert.

Daher mußte der z.U.A. die Anträge entsprechend § 246 II, III laut Lutz Meyer-Goßner, StPO 50. Auflage, Rn. 1, und der Verhinderung der Anwendung von ZPO § 295 (Verfahrensrügen) stellen und versperren, damit die spätere Unterstellung eines stillschweigenden Rügeverzichtes für die beabsichtigte Revision, entsprechende Würdigung findet.

Zitat Anfang:

Das Unterlassen der Benachrichtigung oder ihre Verspätung gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, die Aussetzung der Verhandlungen zu beantragen ( § 246 II, III).

Zitat Ende!

Damit wird mit diesem Artikel bewußt die Bevölkerung falsch über Gerichtsverfahren informiert und mit Halbwahrheiten die ganze Lüge, zum Ansehensschaden der Medienlandschaft, produziert.

Zudem ist die Veröffentlichung von Verfahrensakteninhalte vor der Beweisaufnahme und dem Hauptverfahrensende einschlägig nach Strafgesetzbuch strafverfolgungswürdig.

Es muß ermittelt werden, wie der Journalist an die Akteninhalte gekommen ist.
Die Ermittlungsbehörden dürften gefordert sein.

Die Öffentlichkeit und der z.U.A. habe das Recht Aufklärung und Richtigstellung zu verlangen.
Das  öffentliche Interesse ist vorliegend.

Der z.U.A. beansprucht nach wie vor die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips und Freiheitlich Demokratischen Grundordnung und nach ZPO § 139 die uneingeschränkte Fürsorge- und Aufklärungspflicht und weist auch auf ZPO § 138 hin, nach der Halbwahrheiten und Unwahrheiten gesetzwidrig sind.

Der z.U.A.  hat Anspruch auf geschütztes Rechtsgut, also auch auf  die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.

Das Schutzrecht besteht für Unverfälschtheit und für Vertrauen auf die inhaltliche Wahrheit.


Jeder der Kenntnis von Straftaten/anbahnende Straftaten hat, ist Verpflichte diese zur Anzeige zu bringen.

Die Anzeigepflicht ergibt sich  aus den Staatsangehörigkeitspflichten, wie sie im Strafgesetzbuch - § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten StGB i.V.m. § 13 Begehen durch Unterlassen - und § 254 Schadensminderungspflicht BGB.

Gem. § 138 StGB, ist die Nichtanzeige von zur Kenntnis gelangten Straftaten strafbar. Gem. Rn 7, ist das Volk verpflichtet, bei geplanten Straftaten und einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234 a, 239a, oder 239 b zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, Anzeige zu erstatten.


Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129 a StGB zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Der § 129 a StGB wendet sich gegen die Aktivitäten krimineller Vereinigungen, zu denen in BRD, erfahrungsgemäß, auch einige berufstätige Juristen und Richter gerechnet werden müssen.

Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Diese Gegendarstellung wird parallel im Internetverteiler, also der Öffentlichkeit, zum Zweck der Kenntnisnahme eines skandalösen Vorkommnisses gegeben.

Zudem wird diese Gegendarstellung dem Landgericht Berlin und die Ermittlungsbehörde, sowie auch andere Medien hiervon Kenntnisnehmen.



L. Beck
Prozeßbeobachter am 09.01.2014


Übrigens, jeder kann, genau wie ich, eine Gegendarstellung beim Neuen Deutschland geben.

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