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From: Lothar-Beck@mail.de
Sent: Monday, January 13, 2014 12:09 AM
To: OJOO
Subject: AE: Durch ein Neues Deutschland Journalisten verunglimpfte
Jürgen B. - Gegendarstellung
10.01.2014 / Berlin/Brandenburg / Seite
10
Selbsternannter Reichsbürger vor Gericht
Berliner nannte Westerwelle und Wowereit »Volksverräter« - nun muss er sich dafür verantworten
Von Peter Kirschey
Der 58-jährige Jürgen B. ist der »verfassungsfeindlichen
Verunglimpfung von Verfassungsorganen« angeklagt.
Es war schon merkwürdig und
anstrengend, was da gestern vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts über die
Bühne ging. Jürgen B. ist angeklagt, erscheint zwangsvorgeführt vor Gericht, zu
seiner Person sagt er nichts, nur, dass er »Staatsangehöriger des Deutschen
Reiches« ist. Und dann legt er los und ist nicht mehr zu bremsen. Er nennt das
Landgericht eine Firma, die Richter nicht legitimiert, die Anklage illegal, den
Pflichtverteidiger überflüssig.B., der Reichsdeutsche, wird sich allein repräsentieren. So schenkt er seinem Verteidiger keinen Blick und hält ein paar Stühle Sicherheitsabstand zu seinem ungewollten Rechtsbeistand. Antrag auf Antrag donnert er gegen das Gericht, gespickt mit Paragrafen, Rechtskommentaren und juristischen Auslegungen. Er rügt die Ladung, weil sie maschinell erstellt ist und keine Unterschriften trägt, er geißelt die zwangsweise Vorführung durch das Gericht, das er nicht anerkennt. »Ihr Unternehmen ist kein Staatsgericht, Ihrer Firma mangelt es an einem gesetzlichen Richter, das Gericht steht nicht auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes.« Würde die Vorsitzende Richterin nach zwei Stunden nicht vertagen, dann würde das Gericht noch am Abend dasitzen, entnervt von der ungebrochenen Antragswut des Jürgen B. Und er fordert für den »illegalen Prozess« Schadensersatz in Höhe von 4500 Euro, fein aufgelistet, plus fünf Prozent Zinsen.
Wogegen der Reichsdeutsche verstoßen haben soll, ist der zweiseitigen Anklageschrift zu entnehmen, die noch nicht verlesen werden konnte. Danach hat der Mann »öffentlich ein Mitglied der Regierung des Bundes und des Landes in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft ...«. Im Sommer 2012 hatte B. auf der Rückscheibe seines Fahrzeugs zusammen mit der Flagge des deutschen Kaiserreiches ein den RAF-Fahndungsplakaten nachempfundenes Pamphlet eingeklebt. Es zeigt u.a. Ex-Außenminister Guido Westerwelle (FDP) und Berlins Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) als »Verräter am deutschen Volk«. 10 000 Euro Belohnung hatte er für ihre Ergreifung ausgesetzt. Schlusssatz: »Vorsicht! Die Volksvertreter machen von der Nazikeule rücksichtslos Gebrauch«. Der nächste Verhandlungstermin ist der 30. Januar.
Der Brandenburger Verfassungsschutz hat unter der Rubrik Rechtsextremisten ein paar Aktivitäten der »Reichsbürger« zusammengestellt, den Konkurrenzkampf der verschiedenen »Reichsregierungen« dokumentiert und Hinweise zum Umgang mit ihnen gegeben. An erster Stelle heißt es: »Es ist sinnlos, mit Reichsbürgern zu diskutieren.« Wie wahr.
Gegendarstellung (gekürzt, weil nur
2000 Zeichen zur verfügung stehen)
M.E. scheint es, mit diesem hier
veröffentlichten Artikel, so, daß der ehemalige DDR-Bürger, Herr Peter Kirschey,
der früher noch mit dem Militärverlag der DDR verbunden war, nun versucht die
Öffentlichkeit mit dieser Schlagzeile irre zuführen, damit sie ein falsches Bild
von einem aufrichtigen Menschen, der seine Prozessrechte kennt und wahrnimmt,
sowie Zivilcourage besitzt, zu belügen. Der Begriff „Reichsbürger“ wird zur
Desinformation verwendet, damit sich niemand mit der tatsächlichen Rechtslage
beschäftigt. In der Tat hat der zu Unrecht Angeklagte (z.U.A) Jürgen B. sich
niemals zum „Reichsbürger“
ernannt.
Hier wird scheinbar die Zersetzung
und Desinformation nach typischer „Staasimanier“ offenkundig, jetzt im „Westen“ weiter forciert.
Vermutlich durch Bezahlung von Verfassungsschützer ohne Verfassung oder Staatsschützer ohne Staat. In der Tat
hat der zu Unrecht Angeklagte Berliner niemals Westerwelle und Wowereit
»Volksverräter« genannt. Woher nimmt dieser Herr Peter Kirschey, diese m.E.
schmähenden Aussagen, wenn in der so genannten Hauptverhandlung, am 09.01.2014,
hierüber niemals ein Wort gewechselt wurde. Woher nimmt dieser Herr Peter
Kirschey, akteninterne Information,
die nun schon vor Verfahrensende unzulässiger weise hiermit bereits
veröffentlicht werden.
Es ist eine Veröffentlichung aus der
Gerichtsakte, die vor der Verhandlung nicht Veröffentlichung werde darf. Liegt
hier der Tatbestand von, verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen § 353
d StGB, vor !?
Hier wird die Durchsetzung der
Prozeßrechte runter geschmäht und verleumderisch und diskriminierend
angeprangert. Verunglimpfung soll
scheinbar gegen Jürgen B. durch offenkundigen Widerstand gegen die
Zivilbevölkerung praktiziert werden.
(Leider nur in gekürzter
Form)
Gegendarstellung
(kommplett)
M.E. scheint es, mit diesem hier
veröffentlichten Artikel, so, daß der ehemalige DDR-Bürger, Herr Peter Kirschey,
der früher noch mit dem Militärverlag der DDR
verbunden war, nun versucht die Öffentlichkeit mit dieser Schlagzeile irre
zuführen, damit sie ein falsches Bild von einem aufrichtigen Menschen, der seine
Prozessrechte kennt und wahrnimmt, sowie Zivilcourage besitzt, zu belügen.
Der Begriff „Reichsbürger“ wird zur
Desinformation verwendet, damit sich niemand mit der tatsächlichen Rechtslage
beschäftigt
In der Tat hat der zu Unrecht
Angeklagte (z.U.A) Jürgen B. sich niemals
zum „Reichsbürger“ ernannt.
Hier wird scheinbar die Zersetzung
und Desinformation nach typischer „Staasimanier“ offenkundig, jetzt im „Westen“ weiter forciert.
Vermutlich durch Bezahlung von
Verfassungsschützer ohne Verfassung oder
Staatsschützer ohne Staat.
In der Tat hat der zu Unrecht
Angeklagte Berliner niemals Westerwelle und Wowereit »Volksverräter«
genannt.
Woher nimmt dieser Herr Peter
Kirschey, diese m.E. schmähenden Aussagen, wenn in der so genannten
Hauptverhandlung, am 09.01.2014, hierüber niemals ein Wort gewechselt
wurde.
Woher nimmt dieser Herr Peter
Kirschey, akteninterne Information,
die nun schon vor Verfahrensende unzulässiger weise hiermit bereits
veröffentlicht werden.
Er weiß auch schon, Zitat Anfang:
….„Wogegen der Reichsdeutsche
verstoßen haben soll, ist der zweiseitigen Anklageschrift zu entnehmen, die noch
nicht verlesen werden konnte. Danach hat der Mann »öffentlich ein Mitglied der
Regierung des Bundes und des Landes in einer das Ansehen des Staates
gefährdenden Weise verunglimpft ...«. Im Sommer 2012 hatte B. auf der
Rückscheibe seines Fahrzeugs zusammen mit der Flagge des deutschen Kaiserreiches
ein den RAF-Fahndungsplakaten nachempfundenes Pamphlet eingeklebt. Es zeigt u.a.
Ex-Außenminister Guido Westerwelle (FDP) und Berlins Regierenden Bürgermeister
Klaus Wowereit (SPD) als »Verräter am deutschen Volk«. 10 000 Euro Belohnung
hatte er für ihre Ergreifung ausgesetzt. Schlusssatz: »Vorsicht! Die
Volksvertreter machen von der Nazikeule rücksichtslos Gebrauch«.,… Zitat
Ende!
Es ist eine Veröffentlichung aus der
Gerichtsakte, die vor der Verhandlung nicht Veröffentlichung werde darf.
Liegt hier der Tatbestand von, verbotene Mitteilungen über
Gerichtsverhandlungen § 353 d StGB, vor !?
Hat der ND – Journalist Peter Kirschey, noch vor dem z. U. A., die Akte eingesehen? Und darf er nun diesen Inhalt noch vor Abschluß der
Beweisaufnahme und Ende des Strafverfahrens, im ND, entgegen der
Unschuldsvermutung, veröffentlichen?
Hier wird die Durchsetzung der
Prozeßrechte runter geschmäht und verleumderisch und diskriminierend
angeprangert. Verunglimpfung soll
scheinbar gegen Jürgen B. durch offenkundigen Widerstand gegen die
Zivilbevölkerung praktiziert werden.
Kann man gegenüber einem
Journalisten dieser Kategorie überhaupt vertrauen haben?
Der z.U.A.. hat am 09.01.2014 in der
Tat, wegen unheilbarer Ladungsmängel die Gerichtsladung gerügt und zur Wahrung
der Verfahrensgrundsätze bezüglich des rechtlichen Gehörs die Aussetzung des
Hauptverfahrens, wegen Verletzung des „§ 222/222a StPO
beantragt.
In der Tat ist dem z.U.A eine völlig
anonyme Ladung in den Briefkasten gelegt worden.
Damit dürfte vom Landgericht Berlin
mit arglistiger Täuschung, die Rechtsüberschreitung unter Verletzung des
Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben, § 242 staatlichem BGB vorgenommen worden
sein, womit der z.U.A. mit einer Scheinurkunde unter Androhung mit Übel zu einer
„Hauptverhandlung“ genötigt und vorläufig seiner Freiheit beraubt, vorgeführt
wurde. Das Übel wurde damit vollzogen.
Die anonyme Ladung ist eine nichtige
„Urkunde“ die keinerlei Rechtskraft inne hat und nur zur Täuschung im
Rechtgeschäft geeignet ist, womit ein nichtiger Verwaltungsakt erzeugt
wurde.
Die anonyme Gerichtsladung ist
deshalb anonym, weil sie nicht die Unterschrift des zu ladenden gesetzlichen
Richter (BGB §§ 126 Schriftform, 125 Nichtigkeit wegen Formmangels) trägt und
die Gerichtsbesetzung nicht bekannt gemacht wurde.
Die anonyme Gerichtsladung wurde
offenkundig von niemand verantwortet,
Ein Tatrichter, hat sich nicht zu erkennen gegeben.
Die prozeßkonforme Richterprüfung wurde dem z.U.A. einfach
abgeschnitten.
Tut sich nun eine Geheimverhandlung auf, weil selbst
der Verhandlungsaushang am Saal 820 im Landgericht Berlin keine
Gerichtsbesetzung ausweist und auch die Gerichtsbesetzung wurde von der
„Vorsitzenden Richterin am Landgericht“ nicht dem höchsten Kontrollorgan, die
Öffentlichkeit, vorgestellt.
Das hat der z.U.A. zu Recht, wegen Verletzung des
Öffentlichkeitsgrundsatzes mit dem entsprechend Antrag, nach § 169 staatlichem
GVG gerügt.
Eine Urkunde (Ladungen), die nicht bewußt erklärt
wird ist nicht gedeckt
durch
Recht, rechtsüberschreitend ergangen und
nichtig. Das ist offenkundig!
Offenkundig wurde und wird weiterhin auch dem z.U.A.
bis heute europarechts-,
grundgesetz- und rechtsstaatswidrig jegliche Akteneinsicht in den aktuellen
Aktenstand abgeschnitten. Zuletzt noch am 09.01.2014, in der Hauptverhandlung,
vor aller Öffentlichkeit.
Diese nun gerügte Akteneinsichtsverwehrung, die
anonyme Gerichtsladung und wie auch der gerügte Schein-Eröffnungsbeschluß sind
rechtsüberschreitend, verstoßen
gegen § 242 BGB den Grundsatz von Treu und Glauben und sind damit jeweils
nichtig.
Die Akteneinsichtsverwehrung, die nötigende anonyme
Ladung, zur sogenannten Hauptverhandlung und der gerügte
Schein-Eröffnungsbeschluß sind
-
unverhältnismäßig
-
rechtsüberschreitend
-
unbegründet
-
verboten
-
willkürlich
Dieses Vorgehen
dokumentiert die gefestigte
Neigung der anonymen
Tat-Justizbeschäftigten zur Begehung
oder der billigenden Inkaufnahme
von Dienstvergehen,
Amtspflichtverletzungen, Rechtsbeugung und
Hochverrat.
Dieses treuwidrige Verhalten stellt einen groben Verstoß
gegen § 242 BGB dar.
Gemäß S 242 BGB Rn. 17, Palandt Beck'sche Kurzkommentare 65. Auflage 2006
gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch für das
gesamte öffentliche Recht.
Treu und Glauben bilden einen allen Rechten,
Rechtslagen und Rechtsnormen
immanente
Inhaltsbegrenzung.
Die gegen § 242 BGB verstoßene Rechtsausübung oder Ausnutzung einer
Rechts-
lage ist als Rechtsüberschreitung mißbräuchlich und unzulässig (Rn. 38).
Das ist offenkundig!
Damit hat das sogenannte Landgericht bereits
hinreichend Revisionsgründe geliefert.
Daher mußte der z.U.A. die Anträge
entsprechend § 246 II, III laut Lutz Meyer-Goßner, StPO 50. Auflage, Rn. 1, und
der Verhinderung der Anwendung von ZPO § 295 (Verfahrensrügen) stellen und
versperren, damit die spätere Unterstellung eines stillschweigenden
Rügeverzichtes für die beabsichtigte Revision, entsprechende Würdigung
findet.
Zitat Anfang:
Das
Unterlassen der Benachrichtigung oder ihre Verspätung gibt den
Verfahrensbeteiligten das Recht, die Aussetzung der Verhandlungen zu beantragen
( § 246 II, III).
Zitat Ende!
Damit wird mit diesem Artikel bewußt
die Bevölkerung falsch über Gerichtsverfahren informiert und mit Halbwahrheiten
die ganze Lüge, zum Ansehensschaden der Medienlandschaft,
produziert.
Zudem ist die Veröffentlichung von
Verfahrensakteninhalte vor der Beweisaufnahme und dem Hauptverfahrensende
einschlägig nach Strafgesetzbuch strafverfolgungswürdig.
Es muß ermittelt werden, wie der
Journalist an die Akteninhalte gekommen ist.
Die Ermittlungsbehörden dürften
gefordert sein.
Die Öffentlichkeit und der z.U.A.
habe das Recht Aufklärung und Richtigstellung zu verlangen.
Das öffentliche Interesse ist
vorliegend.
Der z.U.A. beansprucht nach wie vor
die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips und Freiheitlich Demokratischen
Grundordnung und nach ZPO § 139 die uneingeschränkte Fürsorge- und
Aufklärungspflicht und weist auch auf ZPO § 138 hin, nach der Halbwahrheiten und
Unwahrheiten gesetzwidrig sind.
Der z.U.A. hat Anspruch auf geschütztes
Rechtsgut, also auch auf die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden.
Das
Schutzrecht besteht für Unverfälschtheit und für Vertrauen auf die inhaltliche
Wahrheit.
Jeder der Kenntnis von
Straftaten/anbahnende Straftaten hat, ist Verpflichte diese zur Anzeige zu
bringen.
Die Anzeigepflicht ergibt sich aus den Staatsangehörigkeitspflichten,
wie sie im Strafgesetzbuch - § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten StGB i.V.m.
§ 13 Begehen durch Unterlassen - und § 254 Schadensminderungspflicht
BGB.
Gem. § 138 StGB, ist die Nichtanzeige von zur Kenntnis gelangten
Straftaten strafbar. Gem. Rn 7, ist
das Volk verpflichtet, bei geplanten Straftaten und einer Straftat gegen die
persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234 a, 239a, oder 239 b zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder
der Erfolg noch abgewendet werden kann, Anzeige zu
erstatten.
Ebenso wird
bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129 a
StGB zu einer Zeit, zu der die
Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der
Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Der § 129 a
StGB wendet sich gegen die
Aktivitäten krimineller Vereinigungen, zu denen in BRD, erfahrungsgemäß, auch
einige berufstätige Juristen und Richter gerechnet werden
müssen.
Wer die
Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung
der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
Diese Gegendarstellung wird parallel
im Internetverteiler, also der Öffentlichkeit, zum Zweck der Kenntnisnahme eines
skandalösen Vorkommnisses gegeben.
Zudem wird diese Gegendarstellung
dem Landgericht Berlin und die Ermittlungsbehörde, sowie auch andere Medien
hiervon Kenntnisnehmen.
L. Beck
Prozeßbeobachter am
09.01.2014
Übrigens, jeder kann, genau wie ich,
eine Gegendarstellung beim Neuen Deutschland geben.
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