13.07.2014 |
Das
Staatshaftungsgesetz ist vom „Bundesverfassungsgericht“ 1982 für
nichtig erklärt worden. Alle „Beamte“ der „BRD“ haften seitdem privat
und persönlich vollumfänglich mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem
eigenen Vermögen – allerdings nur bei persönlich unterschriebenen
Verwaltungs-Akten! Das ist das – niedere – Motiv für die heutige –
rechtswidrige – Verweigerung der Unterschriften unter allen
Verwaltungs-Akten! Doch der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ ist rechtsunwirksam; das betr. Schreiben ist gerade deswegen ungültig, nämlich nichtig!
Von Norbert Knobloch
Mit
Veröffentlichung im Bundesanzeiger / Bundesgesetzblatt (BGBl.) am 24.
04. 2006 (BGBl. 2006, Teil I, Nr. 18, S. 866 ff.) und am 29. 11. 2007
(BGBl. 2007, Teil I, S. 2614 ff.) sind die beiden „Gesetze über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ (BMJBBG; sog. „Bereinigungsgesetze“) unter der Überschrift „Bedarf keiner Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat“ in Kraft getreten.
Mit Artikel 3 („Folgen der Aufhebung“) des „Zweiten Bereinigungsgesetzes“ ist auch das ehemalige Recht der Länder auf Erlaß eines Staatshaftungsgesetzes (StHG) erloschen. Das Staatshaftungsgesetz hat allerdings schon seit 1982 keine Gültigkeit mehr. Das Standard-Lehrbuchwerk „Studium Jura“ von Windhorst / Sproll, C. H. Beck Verlag, weist bereits in der Einführung ausdrücklich darauf hin, daß das Staatshaftungsgesetz
von 1981 durch Urteil des „Bundesverfassungsgerichtes“ vom 19. 10. 1982
(BVerfGE 61, 149) für nichtig erklärt worden ist. Stattdessen wurde §
839 BGB („Haftung bei Amtspflichtverletzung“) wieder eingeführt. (Artikel 34 GG [„Übernahme der Haftung für Beamte durch den Staat“] ist durch vorläufige Streichung des Art. 23 GG [„Geltungsbereich“] am 17. / 18. 07. 1990 durch U.S.-Außenminister James Baker III bei den Pariser „Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen“
und spätere endgültige Aufhebung durch die „Bundes-Regierung“
[Geschäftsführung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes] ebenfalls
weggefallen [BGBl. 1990, II, S. 885, 890]. 1))
Damit
ist der früher gesetzliche Anspruch des „Bundesbürgers“ auf
Entschädigung gegenüber der „Bundesrepublik“ entfallen. Doch ein
Anspruch auf Entschädigung gegen die handelnden „Beamten“ selber besteht
nur bei Verwaltungs-Akten, die von diesen unterschrieben sind!
Das ist das einzige Motiv für die heutige Verweigerung der Unterschriften unter allen Beschlüssen, Bußgeld- / Steuer- / Vollstreckungs-Bescheiden, Haftbefehlen, Urteilen etc.!
(Aber versuchen Sie einmal, ohne Unterschrift ein Konto zu eröffnen, Geld abzuheben usw.!)
Aus
diesen Gründen ist ein Schadenersatzanspruch gegen die
„Bundesrepublik“, gegen ein „Bundesland“ der „BRD“ und gegen eine
„öffentlich-rechtliche Körperschaft“ ausgeschlossen und nicht möglich.
Personen, die „Gesetze“ der „BRD“ als sog. „Richter“, „Staatsanwälte“,
„Rechtspfleger“, „Gerichtsvollzieher“, „Polizisten“ oder in anderen
Funktionen als sog. „Beamte“ anwenden, handeln daher nicht in
verfassungsmäßigem Auftrag und auch nicht in Vertretung einer
verfassungsmäßigen Organisation. Solche Personen handeln nicht als
„Beamte“, sondern als Privatpersonen; außerdem handeln sie
rechtunwirksam u. rechtswidrig.
Auf diese Personen sind § 89 BGB („Haftung für Organe“) und § 31 BBG („Haftung für verfassungsmäßig berufene Vertreter“)
nicht anwendbar. Deshalb haften sie persönlich vollumfänglich und
gesamtschuldnerisch mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem eigenen
Vermögen, auch bei Fahrlässigkeit, nach § 839 BGB („Haftung bei Amtspflichtverletzung“).
Zum
Nachweis, daß eine verantwortliche Willenserklärung
(„Beschluß“/„Urteil“, „Bußgeld-“/„Steuerbescheid“, „Haftbefehl“,
„Vollstreckungsbescheid“ etc.) eines „Staatsanwaltes“, „Richters“,
„Gerichtsvollziehers“, „Polizisten“ oder in anderer Funktion als
„Beamter“ für die „BRD“ Handelnden vorliegt, muß diese nach § 126 BGB, §
44 VwGO, §§ 315, 317 ZPO und § 275 StPO sowie Art. 11 I und V EGBGB
immer mit der eigenhändigen, vollständigen (Vor- und Familienname)
Original-Unterschrift des Handelnden versehen an den Adressaten
ausgehändigt werden (s. § 129 Rn 8 ff BGH VersR S. 6, 442, Karlsr. Fam.
RZ 99, 452).
„(1)
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde
von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels
notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein.“ (§ 126, Abs. 1, BGB [„Gesetzliche Schriftform“])
„(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung [Beschluß, Urteil, Haftbefehl] mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“ (§ 275, Abs. 2, StPO [„Frist und Form der Urteilsniederschrift; Ausfertigungen“])
„(1) Das Urteil ist von den Richtern, die an der Entscheidung [Beschluß, Urteil, Haftbefehl] mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“ (§ 315, Abs. 1, ZPO [„Unterschrift der Richter“])
„(2)
Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen
von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.“ (§ 317, Abs. 2, ZPO [„Urteilszustellung und -ausfertigung“])
„Unterschriften
von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben
werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für
den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der
Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.
Deshalb genügt insoweit die Angabe »gez. Unterschrift« nicht.“ (Kommentar zu § 315 ZPO; zit. n. Holger Fröhner, Die Jahrhundertlüge, 7. Fass., S. 88)
Ein Handzeichen (eine sog. „Paraphe“)
ist keine ausreichende, rechtsgültige Unterschrift (BGH VersR 90). Dies
gilt auch bei einer Verfügung eines „Urkundsbeamten“. Ohne
eigen-händige, vollständige Unterschrift liegt rechtlich lediglich ein
Entwurf (sog. „Kladde“) vor. (BGH NJR 80, 1167) Es wird daher auch keine Frist in Gang gesetzt (BGH NJW 95, 933).
„Amtshilfe“
durch die „Exekutive“ (Vollziehende Gewalt, z. B. „Polizei“) kann und
darf nur dann gefordert und geleistet werden, wenn das
„Amtshilfeersuchen“ nach § 126 BGB rechtsgültig unterschrieben ist oder
(behördenintern) das Vorhandensein einer rechtsgültigen
Original-Unterschrift nach § 34, Abs. 3, VwVerfG korrekt beglaubigt
worden ist (und auch nur dann, wenn die geforderte Handlung materiell u.
formell rechtens ist). Ohne rechtsgültige Unterschrift oder
Beglaubigung liegt lediglich ein unverbindlicher Entwurf (eine „Kladde“) und ein nichtiges „Amtshilfeersuchen“ vor, das deshalb unbeachtlich ist (§ 44 VwVerfG).
Eine
Beglaubigung gilt nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG) nur
innerhalb und zwischen „Behörden“, nicht aber gegenüber dem Bürger; dort
gilt nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): „Der
Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die
beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muß enthalten: 1. die
Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist, 2. die genaue Bezeichnung
desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob
sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewißheit über
diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart
vollzogen oder anerkannt worden ist, 3. den Hinweis, daß die
Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle
bestimmt ist, 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift
des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das
Dienstsiegel.“
(§ 34, Abs. 3, VwVerfG [„Beglaubigung von Unterschriften“])
Ein
Verwaltungsakt („Urteil“, „Beschluß“, „Haftbefehl“, „Bußgeldbescheid“,
„Steuerbescheid“, „Vollstreckungsbescheid“ etc.) ist rechtsunwirksam und
nichtig, wenn er der Form nicht genügt: „Ein
Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form
ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten
Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“ (§ 125 BGB [„Nichtigkeit wegen Formmangels“])
Ein Formmangel liegt z. B. vor, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird: „Ist
durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von
dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels
notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“ (§ 126, Abs. 1, BGB [„Schriftform“])
Ein Formmangel liegt auch vor, wenn die §§ 33 oder 34 VwVerfG nicht eingehalten werden: „Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.“ (§ 43, Abs. 3, VwVerfG)
„Ein
Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders
schwerwiegenden Fehler leidet und dieser bei verständiger Würdigung
aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“ (§ 44 VwVerfG [„Nichtigkeit des Verwaltungsaktes“])
Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist bereits dann nichtig, wenn ein Formfehler vorliegt: „(2)
Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist
ein Verwaltungsakt nichtig,…2. der nach einer Rechtsvorschrift nur
durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form
nicht genügt.“ (§ 44, Abs. 2, VwVerfG)
Ein
„Beamter“ muß vor der Ausführung eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes
jedesmal prüfen, ob dieser auch rechtswirksam ist, und bei Zweifeln
oder offensichtlichen Fehlern die Rechtsunwirksamkeit bei seinem /
seinen Vorgesetzten reklamieren (sog. „Remonstrations-Pflicht“).
Ein „Beamter“, der einen Verwaltungsakt ausführen soll, der der Form
nicht genügt, muß also zuerst diesen Formfehler beheben, indem er für
die gesetzlich vorgeschriebene Form sorgt. Erhält ein „Beamter“ ein
Schriftstück, das nicht unterschrieben oder nicht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG) rechtsgültig beglaubigt ist, und
handelt trotzdem danach, so handelt er eigenmächtig und rechtswidrig und
übernimmt rechtlich selber die volle persönliche Verantwortung für die
(noch festzustellende) Rechtmäßigkeit seiner Handlung (§ 56 bzw. 63 BBG;
Art. 65 BayBG; § 839 BGB) und haftet dafür selber persönlich, direkt
und vollumfänglich bei der Vollstreckung eines formfehler-haften
Verwaltungsaktes mit seiner eigenen Freiheit und seinem eigenen
Privat-Vermögen.
„Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.“ (§ 63, Abs. 1, BBG [Bundesbeamtengesetz])
Die
Verweigerung der Unterschrift der zuständigen („Amts“-) Personen bei
gesetzlich / rechtlich vorgeschriebener Schriftform ist immer
rechtswidrig und macht jede („Amts“-) Handlung de jure immer
rechtsunwirksam. Das Verweigern der Unterschrift führt de jure immer zu
der rechtlichen Unmöglichkeit und Nichtigkeit jeder „amtlichen“ oder
„behördlichen“ Maßnahme, Handlung oder Unterlassung, für die de jure
eine Unterschrift zwingend vorgeschrieben ist. Ein gesetzlicher /
rechtlicher, „amtlicher“ / „behördlicher“ Vorgang, der der Schriftform
bedarf, gilt de jure als nicht vollzogen und damit als nichtig,
wenn der Aussteller des erforderlichen Schriftstückes dieses dem
Adressaten (Bürger) nicht im Original mit eigenhändiger und
vollständiger Unterschrift versehen vorlegt.
Der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ ist rechtsunwirksam; das betreffende Schreiben ist gerade deswegen ungültig, nämlich nichtig.
Die Vorgehensweise des zivilen Bürgers
Bei
Kontrollen, Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Gerichts-Verhandlungen,
Pfändungen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung („Offenbarungseid“)
etc. daher stets die vollständigen Namen, die Personalausweis-Nummern
und die privaten Postanschriften aller in dem jeweiligen Fall
ausführenden oder beteiligten „Beamten“ verlangen – zwecks
zivilrechtlicher Haftbarmachung und strafrechtlicher Verfolgung. Jeder „Beamte“ muß sich immer ausweisen – ohne
„Wenn und Aber“! Ein „Richter“, ein „Gerichtsvollzieher“, ein
„Polizist“, ob in Uniform oder nicht, ob persönlich bekannt oder nicht, muß sich von Gesetz wegen vor
jedem offiziellen Einschreiten und juristischen Handeln jedem Bürger
gegenüber legitimieren, wenn es der Bürger verlangt! Und »legitimieren«
bedeutet, daß man den Dienstausweis in Ruhe lesen sowie Namen und
Dienstnummer notieren darf und kann! (Am besten [irgendwie] Kopien der
Ausweise und [heimlich] Photos der „Beamten“ sowie [heimlich] Audio- und
Video-Mitschnitte machen 2) und möglichst stets für mehrere Zeugen, bei Gerichts-Verhandlungen für mehrere Prozeß-Beobachter sorgen!)
Es
empfiehlt sich, Kontakt mit der für die jeweilige Region zuständigen
Militär-Polizei der Alliierten aufzunehmen und bei Problemen sofort dort
anzurufen und um Hilfe zu bitten.
Es
wird stets von Seiten des Bürgers ein Strafgeld von mindestens €
1.000.000,-- festgesetzt. Es werden stets ausdrücklich und unbefristet
alle Ansprüche, alle Rechte, sämtliche Rechtsmittel und sämtliche
Rechtsschritte bis zur höchsten und letzten internationalen Instanz von
Seiten des betroffenen Bürgers schriftlich vorbehalten. Fristen bestehen
nicht.
Klagen
bzw. Strafanzeigen / Strafanträge gegen bundesdeutsche Politiker,
„Beamte“ und „Angestellte im öffentlichen Dienst“ wegen Amtsanmaßung,
Rechtsbeugung, Organisierter Kriminalität, Bildung einer kriminellen /
terroristischen Vereinigung, Landes- und Hochverrates, Verbrechen gegen
die Menschenrechte / gegen das Völkerrecht u. a. können bei den
Botschaften und Konsulaten und bei den Staatsanwaltschaften der
Alliierten sowie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
in Straßbourg und beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den
Haag gestellt werden.
Vgl. „BRD: Fakt und Fiktion“, 03. 10. 2010, www.mmnews.de/index.php/politik/6545-brd-fakt-und-fiktion
Norbert Knobloch, „Deutschland souverän?“, 23. 11. 2012, www.mmnews.de/index.php/politik/11355-deutschland-souveraen
Michael Mross, „Wie souverän ist Deutschland?“, 06. 09. 2013, www.mmnews.de/index.php/politik/14769-wie-souveraen-ist-deutschland
1) Die „Bundesrepublik Deutschland“ („BRD“) und die „Deutsche Demokratische Republik“ („DDR“) wurden bei den Pariser „Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen“ am 17. 07. 1990 per 18. 07. 1990 durch die Alliierten aufgelöst (die „BRD“ durch U.S.-Außenminister James Baker III, die „DDR“ durch UdSSR-Außenminister Eduard Schewardnadse) und Artikel 23 des Grundgesetzes („Geltungsbereich des Grundgesetzes“) zunächst gestrichen (von U.S.-Außenminister James Baker III)
und dann aufgehoben (von der fälschlich sog. „Bundes-Regierung“, d. h.
von der NGO-Geschäftsführung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes; BGBl.
1990, II, S. 885, 890) und durch den neuen Artikel 23 („Europäische Union – Grundrechtsschutz – Subsidiaritätsprinzip“) ersetzt. Diese sog. „Überblendung“ ist allerdings de jure unzulässig, ungültig und unwirksam („nichtig“):
„Dieses Verfahren der Überblendung einer Bestimmung durch eine andere ist in der Gesetzestechnik absolut unzulässig. Die Geschichte jeder einzelnen Norm muß
eindeutig abbildbar bleiben. Das gilt in besonderem Maße für die
Bestimmungen des Grundgesetzes. Jede Norm ist Gegenstand vielfältiger
Bezugnahmen in anderen Gesetzen, der kontroversen Kommentierung und
rechtstheoretischer Erörterungen. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen
beziehen sich darauf. Nach Überblendung aber führt jegliche Referenz
notwendig zu Unverständnis – oder schlimmer noch: zu Irrtümern.“ (Rechtsanwältin Silvia Stolz; zit. n. Holger Fröhner, Die Jahrhundertlüge, Verlag epubli GmbH, Berlin 2009, 7. Fassung 2009, S. 44; Hervorheb. d. d. Verf.)
Auch die Präambel sowie Artikel 146 („Geltungsdauer des Grundgesetzes“)
wurden aufgehoben u. durch neue Fassungen ersetzt – zwecks Täuschung
des Deutschen Volkes und Vorspiegelung falscher „Tatsachen“. Alle drei
Änderungen sind allerdings formalrechtlich unzulässig, rechtsunwirksam
und rechtsungültig („nichtig“) sowie, im Falle der Präambel und des Artikels 146, obendrein inhaltlich falsch, fehlerhaft und unzutreffend. (Übrigens: der Bilderberger sowie unzurechnungsfähige, gemeingefährliche Law-and-Order-Fanatiker Wolfgang Schäuble [CDU] wollte den Schlußartikel 146 des Grundgesetzes schon 1990 ersatzlos streichen [sic!]…!)
2)
Es ist mittlerweile miniaturisierte „Geheimdienst-Technik“
(Kamera-Kugelschreiber für Tonfilm-Aufnahmen, Richt-Mikrophone in
Hörgeräten mit Aufnahme-Anschluß etc.) auch für Zivilisten auf dem Markt
frei erhältlich, so z. B. bei den beiden Versand-Dienstleistern „Pro Idee“ (www.proidee.de) u. „Eurotops“ (www.eurotops.de)
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Sonntag, 13. Juli 2014
MMnews: Staatshaftung aufgehoben !!
mmnews.de/staatshaftung-aufgehoben
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