Auszug:
Nach PAuswG § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten Abs. 2 Punk 1 „Familienname“ sowie Punkt 10 „Staatsangehörigkeit“ an, dass der ausgestellte „Personalausweis“ falsche Angaben enthält und dieser von der entsprechenden Behörde einzuziehen ist.
In diesem Fall ist
- PAuswG § 27 „Pflichten des Ausweisinhabers“ Abs. 1
- PAuswG § 28 „Ungültigkeit“ Abs. 1 Punkt 1
- und PAuswG § 29 „Sicherstellung und Einziehung“ Abs. 1
Da dieser Zustand für alle BRD- Ausweisdokumente (Reisepässe und Personalausweise) gilt, ist von einer weiteren Verwendung dieser Dokumente daher dringend abzuraten, da nach § 267 StGB „Urkundenfälschung“:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Siehe auch: Sommers Sonntag 18: Der Personalausweis
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