(Quelle: Wikipedia)
Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“, einerseits und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, Angehörige „rassefremden Volkstums“, andererseits. Damit wurde ein dreistufiges Rechtssystem geschaffen: Reichsbürger, Staatsangehörige und Ausländer mit jeweils geringeren Rechten. Die (!!) deutsche Staatsangehörigkeit (!!) wurde nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 erworben.
Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“, einerseits und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, Angehörige „rassefremden Volkstums“, andererseits. Damit wurde ein dreistufiges Rechtssystem geschaffen: Reichsbürger, Staatsangehörige und Ausländer mit jeweils geringeren Rechten. Die (!!) deutsche Staatsangehörigkeit (!!) wurde nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 erworben.
- Dir, Graf von Boedefeld, Olliver Halm und 2 weiteren Personen gefällt das.
- Manfred Josef Maria Dorfmüller Richtig, denn nur wer für den Staat bürgt ( Bürger) sollte auch berechtigt dazu sein, ihn zu wählen.
Der Sinn war, Staatsangehörige, welche nicht für den Staat bürgten davon abzuhalten, solch einen Unfug zu produzieren, wie heutzutage passiert, denn solch eine merkelwürdige Regierung kann nur durch "verantwortungslose Staatsangehörige" erklärt werden, nicht aber durch verantwortungsvolle Bürger.
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