Sonntag, 14. September 2014

Errol an einen interessierten Rechtsanwalt...., die arglistige Täuschung der Staatssimulation BRD - Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen

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Info zu Errol Gutowski ergu-mail@t-online.de - Volksgerichtshof 

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Am 14. September 2014 06:13 schrieb Errol Gutowski <juris@ezfmr.de>:

Guten Morgen Herr R.....,
wir haben ja gestern eine kleine Unterhaltung per Skype geführt und es hat mir Spaß gemacht. Es waren auch noch andere Personen bei dieser Diskussion anwesend und ich werde diese E-Mail auch an andere Interessenten senden um das nur einmal zu schreiben.
Ich freue mich das Sie als Rechtsanwalt so starkes Interesse an der Richtigstellung der tatsächlichen Rechtslage in Deutschland gezeigt haben und bin gerne bereit Sie informel zu unterstützen soweit es meine Fähigkeiten zulassen.
Wie schon gestern erwähnt arbeiten die BRiD und deren Organisationen ausschließlich auf der Grundlage des Handelsrechts. Auch wenn dieses Handelsrecht aus Gründen der arglistigen Täuschung von den sog. BRiD Behörden als Gesetze bezeichnet werden, so ist es doch nur Handelsrecht ohne gesetzbindende Kraft bezogen auf Judikative, Exekutive und Legislative. Diese Tatsache aber wird bewusst und zur imaginären Machterhaltung von der BRiD und deren Organisationen zurückgehalten und dem Deutschen Volk verschwiegen.
Der BRiD wurden zum 18. Juli 1990  00:00 MEZ der Art. 23 GG a. F von den Alliierten entzogen und somit wurde die 1949 erteilte Berechtigung das Deutsche Volk zu verwalten der BRiD entzogen. Die BRiD und deren Verwaltungseinheiten arbeiten seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig und illegal durch Selbsternennung ohne Auftrag als rechtswidrige und durch Anwendung ungültiger Gesetze als terrorisierende Organisationen zum Nachteil der Reichsdeutschen Bevölkerung.
Dem widerspricht allerdings der Art. 9 der A/RES UN Resolution 56/83
„Artikel 9
Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen
Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern.“
Beim Vergleich zwischen dem Verhalten einer Person und dem einer Personengruppe, das ja in beiden Fällen gleich sein kann, d.h., es werden dem Verhalten nach, wie in Art. 9 beschrieben, im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausgeübt, wenn die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern.
Dieses Verhalten ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten!
In Art. 25 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist ganz klar folgende Aussage zu finden: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“
Gleichzeitig ist festzustellen, dass die Regeln des Völkerrechtes nicht beachtet werden, da allein der Umstand, den Ausfall der staatlichen Stellen des Deutschen Reiches (synonym: Deutschland) mangels Handlungsfähigkeit zu erkennen (bestätigt durch das bekannte 73er Urteil des „Bundesverfassungsgerichts“), die Ausübung der hoheitlichen Befugnisse verlangt.
Es muss an dieser Stelle nicht wiederholt werden, welcher Zustand im Lande herrscht und mittlerweile deutsche Staatsbürger im eigenen Land wie Sklaven multinationaler Akteure behandelt und damit rechtsuchende Menschen zu rechtlosen Subjekten erklärt werden, denn Recht gibt es nicht mehr, und genau darin findet sich der begründete Umstand der Notwendigkeit, hoheitliche Befugnisse im Sinne des Art. 9 der A/RES/56/83 auszuüben. Unterstützt wird diese Feststellung durch den Berufsverband der Richter und Staatsanwälte der Bundesrepublik Deutschland, dem Deutschen Richterbund, der selbst seit Jahren öffentlich verkündet, vom Status der exekutivabhängigen Richter abzukommen.
Die vorstehenden Erklärungen sind erforderlich, um das Verständnis für die Zusammenhänge zu wecken und um erkennen zu können, welche Bedeutung die „Selbstverwaltung“ überhaupt begründet. Um es in aller Deutlichkeit zu formulieren: Aufgrund des herrschenden Besatzungsstatuts ist es erforderlich, den Alliierten mitzuteilen, dass sowohl die einzelne Person als auch die Personengruppe mit deutschen Staatsangehörigen Deutschlands, welches stets das Synonym des Deutschen Reiches war und immer noch ist, begründet (auch) durch Art. 116 GG, die Verantwortung durch die Ausübung hoheitlicher Befugnisse zu übernehmen bereit ist, um die souveräne Rechtstaatlichkeit für das deutsche Volk wieder herzustellen und endlich den Friedensvertrag mit allen Kriegsgegnern des II. Weltkrieges zu schließen.
Durch die Erklärung zum ursprünglichen Personenstand der Natürlichen Person, versehen mit dem Beginn der Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt (vgl. § 1 BGB) und dem erklärten Abstand der von der Bundesrepublik Deutschland vorgenommenen (strafbaren) Veränderung des Personenstandes ist diese Erklärung sowohl den maßgeblichen Institutionen der Bundesrepublik Deutschland als auch den Hauptalliierten mitzuteilen. Daran geht kein Weg vorbei.
Dieser Vorgang ist Bestandteil der Ausübung hoheitlicher Befugnisse auch im Sinne des Art. 9 der A/RES/56/83, zudem der legitime Weg nach Art. 20 Abs. 4 GG, da der Bund (gegründet aus dem Beitritt der DDR zur BRD?!) ja in die Rechte und Pflichten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes eingetreten ist, die Souveränität des deutschen Volkes aufgibt und einer Fremdverwaltung ausliefern will.
Hier ist von Recht, dem Völkerrecht, die Rede, nicht von politischem Gehabe.
So steht jedem deutschen Staatsangehörigen (nicht der Bundesrepublik Deutschland) das Recht zu, hoheitliche Befugnisse auszuüben, um den Bestand seines Heimatstaates zu erhalten und zu schützen, indem er den Ausfall staatlicher Stellen seines Heimatstaates mit dieser Handlung ersetzt.
Nun zu der Frage der Personengruppe:
Grundsätzlich kann diese Personengruppe aus einer Anzahl von einzelnen Personen bestehen, welche, theoretisch gesehen, aus sämtlichen Staatsangehörigen Deutschlands besteht.
Gründet sich nun eine Institution, und die einzelnen Personen finden sich als Mitglied in dieser Institution wieder, stellt sich die Frage, aufgrund welcher Befugnisse diese Institution den einzelnen Personen den Status bestätigen kann, welchen die einzelnen Personen mittels der üblichen Erklärungen zum Personenstand erlangen.
So stellt sich auch die Frage, was denn mit dem Status der „Selbstverwaltung“, vergeben durch die Institution aufgrund des Beitritts der einzelnen Person zur Gruppe, geschieht, wenn die einzelne Person diese Gruppe wieder verlässt.
Es ist hierbei mehr als fraglich, inwieweit eine (andere) Abhängigkeit durch die Erlangung einer Mitgliedschaft eintritt, welche zuvor mit dem Status c.d.m. gegenüber der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes bestand.
Hier ist der klare Standpunkt einzunehmen, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Personengruppe nicht unbedingt davon abhängig sein kann, welcher Personenstand gegeben ist, d.h., es ist stets dem Status des Personenstandes der einzelnen Person der Vorrang zu geben und nicht der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Personengruppe, da die einzelne Person vom Beitritt als Mitglied einer Personengruppe unabhängig davon selbst hoheitliche Befugnisse ausüben kann, ohne Mitglied der Institution einer Personengruppe zu sein.
Sie finden zu diesem Thema jede Menge Informationen im Internet und können auch unter  http://www.vereinigte-selbstverwaltungen.org/aktuelle-neuigkeiten/selbstverwaltung-durch-mitgliedschaft-in-einer-organisation
diese Erklärung abrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Errol

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