Quelle: donnerruf.wordpress.com/2015/11/19/brd-klagt-gauck-zitate-an
Auszug: ....
Auf Seite 4 der Anklageschrift findet sich Folgendes: „Denn, wie der deutsche Bundespräsident beobachtete, wird das Geschehen des Judenmordes „in eine Einzigartigkeit überhöht“, „die letztlich dem Verstehen und der Analyse entzogen ist.“ Denn der Holocaust ist längst in einer „unheiligen Sakralität auf eine quasi – religiöse Ebene“ entschwunden und daher „nur noch zu verdammen und zu verfluchen, nicht aber zu analysieren, zu erkennen und zu beschreiben.““ Soweit die demnach mitangeklagten Zitate von Joachim Gauck....
soll der Bundespräsident das tatsächlich so gesagt haben ?
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BRD klagt Gauck-Zitate an
Dazu hier meine Stellungnahme ans:Landgericht Gera
Postfach 1764
07507 Gera
Ronneburg, 16.11.2015
Aktenzeichen / Geschäftsnummer: 171 Js 26644/12 1 KLs / Ihr Brief vom 11.11.2015Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst einmal wird festgestellt, dass keiner der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 26.10.2015 zitierten Texte von mir stammt.
Auch möchte ich zu bedenken geben, dass die vorgeworfene etwaige Verbreitung jeweils bereits über drei Jahre her sein soll und von daher ggf. eine presserechtliche Verjährung in Frage kommt.
Da als Verfasser der angeklagten Texte Gerhard Ittner, Dr. Johannes Lerle und Joachim Gauck erkennbar sind, kommen diese als Zeugen in Betracht. Die jeweiligen ladungsfähigen Anschriften werden bei Bedarf noch nachgereicht.
Gerhard Ittner kann aufgrund der Akte aus seinem Verfahren bezeugen, dass eine mail von mir an den weiteren in Frage kommenden Zeugen „Rangauer“ (möglicherweise ein Aliasname) ergibt, dass dieser die Briefe drei und vier von Gerhard Ittner als Einzelempfänger und nur auf seine persönliche Anfrage hin von mir erhielt, was eine Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB ausschließt.
Wenn es sich bei Brief eins um den vom 12.05.2012 und bei Brief zwei um den vom 19.05.2012 handelt, schließt dies eine Verbreitung der dann noch folgenden Briefe im Sinne des Strafgesetzbuches aus. Die später erfolgte Verbreitung der Stellungnahme von Gerhard Ittner zu den Vorwürfen bzgl. einer Verbindung zum NSU – die vom BKA als nicht gegeben bestätigt wurde – hat man ja bereits als nicht strafrechtlich relevant eingeordnet.
Dr. Johannes Lerle kann bezeugen, dass er für die Betrachtung „Jesus Christus und der Holocaust“ nicht strafrechtlich verfolgt wurde. Offenbar fand diese also keine Verbreitung, die geeignet wäre den öffentlichen Frieden zu stören – wie es so schön im Strafgesetzbuch heißt. Dies aber wäre die Voraussetzung zur Strafverfolgung, welche hier aber nicht gegeben ist.
Der derzeitige Bundespräsident Joachim Gauck wird ebenfalls bezeugen können, dass seine Ausführungen bisher – trotz reger Verbreitung im Internet und entsprechender Strafanzeigen – nicht als strafrechtlich relevant eingestuft wurden.
Auf Seite 4 der Anklageschrift findet sich Folgendes: „Denn, wie der deutsche Bundespräsident beobachtete, wird das Geschehen des Judenmordes „in eine Einzigartigkeit überhöht“, „die letztlich dem Verstehen und der Analyse entzogen ist.“ Denn der Holocaust ist längst in einer „unheiligen Sakralität auf eine quasi – religiöse Ebene“ entschwunden und daher „nur noch zu verdammen und zu verfluchen, nicht aber zu analysieren, zu erkennen und zu beschreiben.““ Soweit die demnach mitangeklagten Zitate von Joachim Gauck.
Als Einwand gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens gebe ich auch zu bedenken, dass dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland erheblicher Schaden zugefügt wird, wenn eine ihrer Staatsanwaltschaften Anklage gegen Zitate ihres eigenen Bundespräsidenten erhebt. Noch schlimmer wäre es, wenn das Gericht diese Anklage auch noch verhandeln würde.
Damit Sie sehen, dass die Zitate von Joachim Gauck nicht aus dem Zusammenhang gerissen wurden und er sich explizit auf das bezieht, was als Holocaust bezeichnet wird, lege ich Ihnen die Betrachtung „Das vollkommene Opfer“ bei, auf der Sie auf Seite 3 die vollständigen Ausführungen des derzeitigen Bundespräsidenten – bevor er ins Amt kam – zum Thema mit Quellenangabe finden.
Eine theologische Betrachtung – wie auch die des Doktors der Theologie Johannes Lerle – fällt an sich schon unter den Schutz von Artikel 4 Grundgesetz, worin es heißt: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ Dieses Recht ist entgegen den in Artikel 5 GG benannten Rechten nicht durch andere Gesetze einschränkbar – es wird eben als „unverletzlich“ bezeichnet.
Zu den übrig bleibenden beiden ersten mir aus der Gefangenschaft von Gerd Ittner geschriebenen, jeweils sehr umfangreichen Briefen, kann ich nur sagen, dass diese von mir nach dem Empfang schnell gelesen und dann einige Tage liegengelassen wurden, ehe ich sie einscannte, dabei nicht nochmal las und mir so auch nichts ggf. strafrechtlich Relevantes auffiel.
Mein Gesamteindruck war, dass er positiv zum Glauben Bezug nimmt – was ich aus missionarischen Gründen für weiterverbreitenswert hielt, er über seine Verfolgung berichtete – worüber die Leser ein Recht haben es zu erfahren und er für Meinungsfreiheit steht – und da dies für mich erstrebenswert ist, verschickte ich die ersten Briefe, in denen mir nichts Strafbares aufgefallen ist. Man könnte hier allenfalls von einem Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB ausgehen – demnach handelte ich ohne Schuld.
Zudem hab ich ja später erhaltene Briefe, bei denen mir Formulierungen auffielen, die man ggf. verfolgen könnte, nicht mehr über den e-mail-Verteiler verschickt.
Die jeweiligen Begründungen der Staatsanwaltschaft für die einzelnen Anklagepunkte: „Wie der Angeschuldigte beabsichtigte, bestand die konkrete Besorgnis, dass durch die Versendung des Briefes bei einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl das Vertrauen in den Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und das Bewusstsein, in Ruhe und Frieden zu leben, beeinträchtigt werden.“ sind sehr merkwürdig. Wird doch meiner Überzeugung nach nicht durch die Briefe, sondern gerade durch die Praxis der Meinungsverfolgung, das Bewusstsein, in Ruhe und Frieden zu leben, beeinträchtigt. Hier verwechselt die Staatsanwaltschaft Ursache und Wirkung!
Von der Anklage bleibt also nach genauer Prüfung der Zusammenhänge nichts mehr übrig. Keinesfalls ist also die Durchführung eines Hauptverfahrens bei der Staatsschutzkammer des Landgerichtes gerechtfertigt.
Es wird also von mir beantragt das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, zu veranlassen, dass mir mein Computer und sonstige beschlagnahmte Gegenstände zurückzugeben sind und – falls noch Bedarf besteht – die vorgenannten Zeugen zu hören.
Bevor mir von Seiten des Gerichts irgend ein Verteidiger zugeteilt wird, benenne ich hier vorsorglich als Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Martin Kohlmann, Brauhausstraße 6, 09111 Chemnitz, Tel. 0371-5604596. Wenn Sie natürlich zur Einsicht gelangt sind, dass keine Hauptverhandlung mehr gegen mich nötig ist, so erübrigt sich auch die Sache mit dem Pflichtverteidiger, worauf ich mal hoffen will.
Bitte bestätigen Sie mir schriftlich den rechtzeitigen Eingang dieses Briefes. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Bärthel
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