Am 9. August 2016 um 14:26 schrieb Hermann <werrahermann@web.de>:
Auszug:
Unter Beachtung der Regeln beim
Veröffentlichen von Urteilen haben wir – einer anonymen Zusendung
verdankend – hier das Urteil im vollem Wortlaut.
Vor einigen Tagen gab es dazu
Veröffentlichungen in gewissen Massenmedien, ohne das Urteil bekannt zu
machen. Es wurde dort lediglich die starke Unzufriedenheit mit dem
Inhalt des Urteiles mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht.
Festzustellen bleibt aber:
Hier haben Strafrichter wirklich einmal ihre Aufgabe als Berufung
wahrgenommen und Recht gesprochen, aber lest den Urteilstext selbst.
Zur kurzen rechtlichen Erläuterung der Bedeutung:
Begonnen hat das Strafverfahren gegen den Angklagten beim Amtsgericht
Halle (Saale), dagegen legte sein Rechtsbeistand Berufung ein und das
Verfahren wurde am Landgericht Halle erneut verhandelt. Das Landgericht
Halle bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Dagegen legte der
Rechtsbeistand des Angeklagten wiederum Berufung ein, diese wurde ihm
vom Landgericht verwehrt. Daraufhin dürfte er dagegen eine sogenannte
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben.
Das bedeutet, das Berufungsgericht, hier
das OLG Naumburg, kann dieser Beschwerde stattgeben oder diese
ebenfalls verwerfen. Selbst der Generalstaatsanwalt war gegen die
Zulassung der Berufung beim OLG Naumburg. Die Richter der Strafkammer
beim OLG Naumburg sahen das aber zu Recht anders.
Nun hat das OLG Naumburg durch die
zuständigen Richter der Strafkammer begründet, wieso sie dieses Urteil
in Gänze aufheben müssen, weil das Landgericht Halle bei der
strafrechtlichen Würdigung teilweise mit Unterstellungen gearbeitet oder einseitig die Aussagen des Angeklagten gewürdigt hat. Diese vom Berufungsgericht festgestellten erheblichen Mängel am Vorgericht
haben es überhaupt ermöglicht, das Verfahren am OLG Naumburg im Ganzen
noch einmal Punkt für Punkt neu zu beurteilen. Ohne diese Feststellung
wären sie an das Urteil vom Vorverfahren gebunden gewesen.
Die Begründungen der Strafkammer für den Freispruch in allen Punkten sind äußerst lesenwert und rechtfertigen die wirkliche Bezeichnung Richter, in ihrem gegebenen Umfeld, alle Achtung.
Interessant ist ferner der Aspekt, dass dieses Urteil in keinem Rechtsanwaltportal, wie z.B. de Juris, zu finden ist.
Eine genaue Überprüfung ist leider nicht möglich, da das Urteil des LG
Halle dort auch nicht auffindbar ist. Dank der anonymen Zusendung freuen
wir uns, den Lesern als erste das Urteil des OLG Naumburg bekannt
machen zu können.
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