Donnerstag, 28. September 2017

Errol: es gibt keine Steuerpflicht in der Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft, namens Bundesrepublik Deutschland

                 erhalten per mail von Errol, siehe auch:

Errol Gutowski Info@deutscher-stammtisch.de der Volksgerichtshof 

    Errol Gutowski, Staatsangehörigkeit Königreich Preußen  

        Errol Gutowski: Rechtswissenschaften studiert - das GG kennt keine Steuerpflicht  


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Am 28. September 2017 um 02:23 schrieb Deutscher-Stammtisch-Support <info@deutscher-stammtisch.de>:
Grundgesetzartikel 105 (Gesetzgebungskompetenz zu Zöllen, Steuern und Abgaben)
behauptete vorgebliche Steuerpflicht sofort unbeachtlich wäre, weil das Zitiergebot nach
Artikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes nicht beachtet wurde, und Rechtsfolgen
bezüglich einer Steuerpflicht für im Grundgesetz selbst nicht bezeichnete, steuerpflichtige,
natürliche und juristische Personen, die somit auch schlussendlich nach dem GG nicht
identifizierbar sind, nicht hergeleitet werden können.
Das gilt ebenso für GG Art. 123 und alle verschwommenen, umgedeuteten und ganz
unbekannten, vom NDS FG neuerdings, vorgeschobenen, "vorkonstitutionellen" Gesetze.
Insoweit ist auch grundsätzlich eine Einschränkung der Grundgesetzartikel 1 bis 20 und
hier insbesondere Art. 14 GG, durch eine nachfolgende Grundgesetzabweichung, nicht
möglich.
Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig ins
Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann.
Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch den nichtigen Gesetzestext
verlautbart werden sollten oder vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurden, ist
grundgesetzwidrig; denn die grundgesetzliche automatische Nichtigkeit erfasst den
Gesetzestext im Umfang der Artikelformel des Artikels 19 Absatz l Satz 2 des
Grundgesetzes mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar.
Im Falle von gerichtlichen Entscheidungen zum Sachverhalt darf ein Gericht, wegen des
Grundgesetzes, keine nichtige Norm anwenden.
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Die Rechtsprechung ist nur an das Grundgesetz, an gültige Gesetze und an das Recht
gebunden (Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 97 des Grundgesetzes). Alleiniger originärer
Gesetzgeber des Bundes ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der Mitwirkung anderer
BRdvD-Organe bei der Gesetzgebung.
Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht der
Gesetzgeber, wie bereits das Bundes"verfassungs"gericht gegenüber grundgesetzfremden
Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat
(Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 58, 81, 111).
Erst recht sind nachgeordnete Amtswalter eines Exekutivorgans wie auch das FA GS keine
Gesetzgeber, ihre Wünsche sind keine Gesetze.
Es wohnt dem Artikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes (Zitiergebot) auf Grund eigener
Gesetzeskraft inne, dass ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot verstößt, automatisch
nichtig ist.
Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes,
weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.
Es wurde und wird weiterhin vorgetragen, dass
die Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland nichtig ist.
In der Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft, namens Bundesrepublik
Deutschland (OMF-BRD), wurde bis Ende 1976 die Reichsabgabenordnung benutzt, welche
durch Verwaltungsvorschriftenänderungen in der BRD aufgrund der Vorbehaltungsrechte
der Siegermächte - völkerrechtswidrig - angepasst wurde.
Nun war im Deutschen Reich jedenfalls die Steuerzahlungspflicht in der Weimarer
Verfassung Art. 134 festgestellt. Auf diesen Art. 134 begründete sich bekanntlich die
Reichsabgabenordnung.
Artikel 134
Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen
Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
So schreibt Gellert, Lothar, Zollkodex und Abgabenordnung, Inaugural-Dissertation
Göttingen 2003, B. Entstehung der Abgabenordnung, S.4, Zitat Anfang:
"Die Reichsabgabenordnung wurde jedoch nicht als "Steuergrundgesetz" verfasst, weil bereits
Artikel 134 der Weimarer Verfassung vorschrieb, dass alle Bürger ohne Unterschied im
Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze beizutragen
hatten. Es war daher überflüssig, eine solche Vorschrift zusätzlich in die
Reichsabgabenordnung aufzunehmen.
Ziel der Reichsabgabenordnung 1919, war nach der Vorstellung Enno Beckers, "eine
Grundlage für die Finanzverwaltung und die zahlreichen drohenden Einzelsteuergesetze zu
schaffen, die genügend sicher, aber zugleich elastisch genug waren, eine solche Vorschrift
zusätzlich in die Reichsabgabenordnung aufzunehmen."
Zitat Ende!
Insoweit ist also nachgewiesen, dass sich die Steuerpflicht, für Staatsangehörige des
Deutschen Reiches, direkt aus der Weimarer Verfassung ableiten ließ, welche die
Bundesrepublik des nur angeblich souveränen und wiedervereinigten Deutschlands ohne
die Grenzen vom 31.12.1937 und ohne Friedensvertrag, als Organisationsform der
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Modalität einer Fremdherrschaft nach der Bezeichnung durch Prof. C. Schmidt (OMFBRdvD)
jedoch für sich nicht anerkennt und auch nicht parallel zum Grundgesetz befolgen
könnte.
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wurde am 14. Dezember 1976 im
Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 3341 ff, veröffentlicht und trat unter Besatzervorbehalt am
01.01.1977 nach Art. 102 in Kraft, nachdem die Berlin-Klausel in Art. 101 vorangestellt
war.
Nun heißt es in Art. 96 Absatz 1 des EGAO, welcher merkwürdigerweise in der normalen
Steuerfachliteratur von z. B. Beck nicht im Volltext veröffentlicht wird, aber:
Mit Inkrafttreten der Abgabenordnung treten außer Kraft:
1. Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt I Seite 161) ......!
Damit ist auch die Steuerpflicht nach der Weimarer Verfassung ersatzlos entfallen, weil
sich im Grundgesetz, jedenfalls für eine durch die BRdvD entworfene Abgabenordnung, die
sich nicht mehr auf die Weimarer Verfassung berufen kann, keine allgemeine Steuerpflicht
aus einem bekannten Grundgesetzartikel ableiten lässt. Diesbezügliche Nachfragen blieben
von allen befassten Finanzbehörden-Mitarbeitern unbeantwortet, was die Richtigkeit der
Untersuchung vermutlich schon beweist.
Im Grundgesetz findet sich also an keiner Stelle eine Verpflichtung zur Zahlung von
Steuern, sondern lediglich Definitionen von Abgabearten und die Verwaltungsvorschriften.
Insoweit wurde mit der Beseitigung der Reichsabgabenordnung, für das
Besatzungskonstrukt OMFBRD, welches diese Reichsabgabenordnung auch nicht für das
und in dem Deutsche(n) Reich verändern konnte und kann, sondern nur für sich zum
eigenen Vorteil gegen Reichsinteressen angepasst hat, eine Art BRD-Abgabenordnung, ohne
auf das Grundgesetz gestützte Steuerzahlungspflicht, aus der Taufe gehoben.
GG Art 104a bis 115 enthalten nachweislich keinerlei Hinweise auf die Auferlegung einer
Steuerpflicht für einen irgendwie bezeichneten jemanden, sondern lediglich die
konkurrierende Steuererhebungskompetenz zwischen Bund und Ländern,
Begriffsdefinitionen von Steuern und Handhabungsvorschriften für Steuern und
Steuergesetzgebung.
Eine Auswertung der AO selbst zeigt ein noch unverständlicheres Bild, nach welcher
grundsätzlichen Rechtsgrundlage, in der BRdvD, seit 1977, Steuern und Abgaben erhoben
werden könnten.
Bereits die Gliederung der Abgabenordnung zeigt, dass sie ohne die Stütze auf die
Weimarer Verfassung keine Steuerpflicht begründen kann, weil sie der RAO absatzweise
entspricht und eine solche Vorschrift ja zusätzlich in die Reichsabgabenordnung, aus
gutem Grund, nicht aufzunehmen war.
Schon AO Teil I Einleitende Vorschriften § 1 (Anwendungsbereich) ist ausschließlich eine
Sachbereichserörterung, welche sich erst durch den Teil II, steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 3, sachlich erschließt.

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