lest auch die Vereinbarung zur Abwicklung der BRD, sprecht mit der JOH, dem RSV, Common Law Mosel, sowie UCC Kaiserslautern
siehe auch:
Strohmannkontoberechnung - Deutschland ist der Schlüssel
G 20 und die Trusts
zu Errol:
Errol Gutowski Info@deutscher-stammtisch.de der Volksgerichtshof
Errol Gutowski, Staatsangehörigkeit Königreich Preußen
Errol Gutowski: Rechtswissenschaften studiert - das GG kennt keine Steuerpflicht
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Bitte an alle Finanzämter und Finanzministerien weiterleiten.
WAG-Justiz-Opfer-Hilfe NRW/DEUTSCHLAND, Alte Dorfstraße 7, 31737 Rinteln
Wenn
das fiktive BRD-System dem Menschen Schaden zufügt, dann muß das
fiktive BRD-System der Wahrheit weichen, denn das Gesetz darf dem
Menschen keinen Schaden zufügen.
Wenn also die Menschen, die nach Wahrheit streben vom BRD-System als vermeintliche "Reichsbürger" verunglimpft werden, so ist der logische Schluss, dass die "Verfassung" des BRD-Systems auf
Lügen basieren muss.
Wenn also die Menschen, die nach Wahrheit streben vom BRD-System als vermeintliche "Reichsbürger" verunglimpft werden, so ist der logische Schluss, dass die "Verfassung" des BRD-Systems auf
Lügen basieren muss.
Wir
Menschen müssen unsere deutschen Werte auch für unsere Enkel und
Urenkel bewahren/erhalten. Dazu sind wir als deutsches Staatsvolk
gegenüber unseren nächsten Generationen verpflichtet.
ALLE !!!
Auch
die Bediensteten/Personal ( vgl. Dienstausweis/Personalausweis ) des
öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland.
Wer
besseren Wissens und zum Nachteil des gesamten deutschen Staatsvolkes
handelt, der haftet privat als Mensch gegenüber dem Geschädigtem.
Wir
von der Menschenrechtsorganisation WAG-Justiz-Opfer-Hilfe
NRW/DEUTSCHLAND als lebende und beseelte Menschen und Angehörige der
indigenen Volksgruppe Germaniten, wir fordern von
den Bediensteten/Personal (vgl. Dienstausweis/Personalausweis) in den Ämtern, Behörden, Dienststellen, Gerichten und Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland die strikte Einhaltung der Gesetze
und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
den Bediensteten/Personal (vgl. Dienstausweis/Personalausweis) in den Ämtern, Behörden, Dienststellen, Gerichten und Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland die strikte Einhaltung der Gesetze
und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Bitte auch den nachstehenden LINK beachten und weit verbreiten.
Der juristische Beweis für deutsche Staatsangehörige für das NICHT-ZAHLEN von Steuergeldern an die Bundesrepublik Deutschland.
Es
gibt keine Steuerpflicht für den Bürger der BRD nach dem Grundgesetz
und damit gibt es auch keinen Rechtsgrund, willkürlich ohne jeden
Rechtsgrund Bürger zu belästigen oder mit Beschwer, von Mitarbeitern
außerordentlichen „Finanzbehörden“, überziehen zu lassen.
Um
die Rechtslage und den Rechtsmissbrauch und die Rechtsbeugung der
BRD-Behörden ohne Rechtsgrundlage zu verdeutlichen, wird nachfolgend und
selbstüberprüfbar (mit Angaben von Rechtsquellen) folgende
Argumentation aufgebaut, die bisher nicht widerlegt wurde.
Es ist eine offenkundige Tatsache, dass.............
Über den LINK können Sie als Leser mehr in Erfahrung bringen.
Die ZIP-Datei einfach herunterladen und das gesamte Wissen in Zukunft selbst nutzen. Das Wissen in dieser Steuer-Nein.zip begründet das NICHT-ZAHLEN von Steuern in der Bundesrepublik Deutschland.
LINK zur Steuer-Nein.zip
https://www.magentacloud.de/ share/wsy16680b9
Es ist eine offenkundige Tatsache, dass.............
Über den LINK können Sie als Leser mehr in Erfahrung bringen.
Die ZIP-Datei einfach herunterladen und das gesamte Wissen in Zukunft selbst nutzen. Das Wissen in dieser Steuer-Nein.zip begründet das NICHT-ZAHLEN von Steuern in der Bundesrepublik Deutschland.
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Anfang der weitergeleiteten E-Mail
Von: Lothar-Beck@mail.de
An:
Datum: 28-Sep-2017 11:08:23 +0200
Betreff: Wichtige Mitteilung für ein gerechtes miteinander. Macht alle mit
----- Original Message -----
To: Poststelle@fa-h-no.niedersachsen.de ; poststelle@agbacknang.justiz. bwl.de ; poststelle@agmergentheim. justiz.bwl.de ; Amtsgericht Bad Saulgau (Poststelle) ; poststelle@agbadsaeckingen. justiz.bwl.de ; poststelle@agbadurach.justiz. bwl.de ; poststelle@agbadwaldsee. justiz.bwl.de ; Amtsgericht Baden Baden (Poststelle) ; Amtsgericht Balingen (Poststelle) ; poststelle@agbesigheim.justiz. bwl.de ; poststelle@agbiberach.justiz. bwl.de ; poststelle@agbrackenheim. justiz.bwl.de ; poststelle@agbreisach.justiz. bwl.de ; Amtsgericht Bretten (Poststelle) ; poststelle@agbruchsal.justiz. bwl.de ; Amtsgericht Buchen (Poststelle) ; poststelle@agbuehl.justiz.bwl. de ; poststelle@agboeblingen. justiz.bwl.de ; poststelle@agcalw.justiz.bwl. de ; poststelle@agcrailsheim. justiz.bwl.de ; Amtsgericht Donaueschingen (Poststelle) ; poststelle@agaalen.justiz.bwl. de ; poststelle@agachern.justiz. bwl.de ; poststelle@agadelsheim.justiz. bwl.de ; poststelle@agehingen.justiz. bwl.de ; poststelle@agellwangen.justiz. bwl.de ; Amtsgericht Emmendingen (Poststelle) ; Amtsgericht Esslingen (Poststelle) ; poststelle@agettenheim.justiz. bwl.de ; Amtsgericht Ettlingen (Poststelle) ; poststelle@agfreiburg.justiz. bwl.de ; poststelle@agfreudenstadt. justiz.bwl.de ; poststelle@aggengenbach. justiz.bwl.de ; poststelle@aggernsbach.justiz. bwl.de ; Amtsgericht Göppingen (Poststelle) Cc: stuehlinger.pw@polizei.bwl.de ; freiburg.rieselfeld.pw@polizei.bwl.de ; freiburg-weingarten.pw@ polizei.bwl.de ; freiburg-littenweiler.pw@ polizei.bwl.de ; FREIBURG-SUED.PREV ; freiburg.pd@polizei.bwl.de ; freiburg.pd.vpol@polizei.bwl. de ; freiburg.pd.kp@polizei.bwl.de ; freiburg-haslach.pw@polizei. bwl.de ; kirchzarten.pw@polizei.bwl.de ; FREIBURG-ST.GEORGEN.PW ; breisach.prev@polizei.bwl.de ; oberndorf.prev@polizei.bwl.de ; rastatt-baden-baden.pd.vpol@ polizei.bwl.de ; triberg.pw@polizei.bwl.de ; SCHRAMBERG.PREV ; march.pw@polizei.bwl.de ; freudenstadt.pd@polizei.bwl.de ; freudenstadt.pd.vpol@polizei. bwl.de ; GUNDELFINGEN.PW ; boetzingen.pw@polizei.bwl.de ; Freiburg-zaehringen.pw@ polizei.bwl.de ; umkirch.aprev@polizei.bwl.de ; st.georgen.prev@polizei.bwl.de ; buehl.prev@polizei.bwl.de ; buehl.aprev@polizei.bwl.de ; furtwangen.pw@polizei.bwl.de ; freiburg-bischofslinde.pw@ polizei.bwl.de ; freiburg-herdern.pw@polizei. bwl.de ; Regierungspräsidium Freiburg (Poststelle) ; FREIBURG-NORD.PREV Sent: Thursday, September 28, 2017 2:23 AMSubject: Fw: Wichtige Mitteilung für ein gerechtes miteinander. Macht alle mitBitte an alle Finanzämter und Finanzministerien weiterleiten.1Steuerpflicht in der BRD(Hilfe zur Selbsthilfe bei Finanzgerichtsprozessen vom ArbeitskreisVerfassung und Justiz)Es gibt keine Steuerpflicht für den Bürger in der Verwaltungsorganisation BRD nach demGrundgesetz und damit gibt es auch keinen Rechtsgrund, Bürger ohne jedenRechtsgrund zu belästigen oder mit Beschwer, von Mitarbeitern der außerordentlichen„Finanzbehörden“, überziehen zu lassen.Beweis:um die Rechtslage und den Rechtsmissbrauch und die Rechtsbeugung der BRD-Behördenohne Rechtsgrundlage zu verdeutlichen führe ich Ihnen nachfolgendes vor und sie könnenselbst prüfen und festzustellen, dass es eine offenkundige Tatsache ist, dass1. für die Bundesrepublik Deutschland die Haager Landkriegsordnung verbindlich gilt;2. die Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland durchBesatzungsmacht, mit ausgeübtem Besatzungsvorbehalt, erzwungen wurde und eineVolksabstimmung zum Grundgesetz niemals beabsichtigt war, noch stattgefunden hat,s. GG Art. 146;3. in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin Besatzungsrecht gilt, Besatzungsmächtein exterritorial von der Bundesrepublik getrennten, besetzten ReichsgebietenMilitärbasen außerhalb des Bundesrechts sitzen und die Bundesrepublik Deutschlandnicht souverän ist;4. die Bundesrepublik Deutschland nicht das Deutsche Reich ist und jemals sein konnte -u. a. wegen der 2-Staaten-Theorie;5. Reichsgesetze nach der Haager Landkriegsordnung weder durch die BundesrepublikDeutschland noch durch sonstige Besatzungsstrukturen beseitigt werden können oderkonnten;6. der vorsätzliche Verstoß gegen Reichsgesetze Hochverrat ist;7. kein Staatsangehöriger des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeitselbst nach der Haager Landkriegsordnung verpflichtet werden darf, Hochverrat gegendas Deutsche Reich oder Hochverräter zu unterstützen oder billigend in Kauf nehmenzu müssen, s. GG Art. 25;8. nach vielfacher Entscheidung des BVerfG, so zum Beispiel 1 BvR 668/04 vom 27. Juli2005, der folgende Leitsatz gilt:"Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist dasbetroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinnedieser Bestimmung enthält."9. eine Rechtsnorm nichtig ist, welche gegen die in erster Linie unabdingbare Klarheitund Nachprüfbarkeit ihres räumlichen Geltungsbereiches verstößt;10. das Grundgesetz keine Steuerdefinition und konkret, klar keine Steuerpflichtigenbenennt und insoweit auch keine Einschränkung des GG Art. 14 durch Zitierpflichtnach GG Art. 19 (1) in diesem selbst oder in GG Art. 105, 123 oder sonst wo enthält;211. die AO der Bundesrepublik Deutschland keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist,keinen klaren territorial-räumlichen Geltungsbereich bezeichnet und - auch und geradedeshalb - gegen das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise aufGG Art. 14 und Art. 25 verstößt, sodass nach ihr nur nichtige Steuerbescheideerlassen werden können;12. die RAO mit Bezug auf die Weimarer Verfassung für die Bundesrepublik Deutschlandzum 01.01.1977 außer Kraft gesetzt wurde und nicht gilt;13. das EKSt-Gesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht durch das Grundgesetzgestützt wird, keinen unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereichhat und das Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) bezüglich Art. 14 und Art. 25 verletzt:Artikel 48.Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des (besetzten!)Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nachMaßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; eserwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetztenGebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzuverpflichtet war.Artikel 49.Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer dem im vorstehenden Artikelbezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung derBedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.Zugunsten des besetzten Staates Deutsches Reich wird in der BRdvD nichts erhoben!Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1, ist offenkundig eineTatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohnebesondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigenQuellen wahrnehmbar ist.Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2. bedürfen offenkundigeTatsachen keines Beweises. Gegenteiliges Klagevorbringen darf ein Gericht nicht verwerten.Die vorgelegten Rechtstatsachen und die nachfolgenden Begründungen beweisenunwiderlegbar, dass die BRdvD nicht das Deutsche Reich war und sein kann, weil dasdenkbar, praktisch und juristisch unmöglich ist, weshalb sie auch niemals dieReichsangehörigkeit verliehen hat.Insoweit ist es auch nicht möglich, zu behaupten, dass der BRdvD-Justizministergleichzeitig der Reichsminister ist, wie es die Anwendung der GVerfReglV vom 20.3.1935vortäuscht.Es ist auch unmöglich, dass die BRdvD für das Deutsche Reich Steuern erheben kann unddarf.Dagegen spricht schon die Tatsache, dass im Rahmen der Gesetzesbereinigungen im April2006 zahlreiche Bezüge der BRdvD-Gesetze auf das Reich einfach gestrichen wurden, umdie Erinnerung an dieses auszulöschen.Dabei wurden dann auch die unabdingbar notwendigen territorial-räumlichenGeltungsbereiche des GVG, der ZPO und der StPO durch Streichung der §§ 1 EGGVG,EGZPO und EGStPO - Inkrafttreten - gestrichen, weil dort das ganze Reichsgebietangegeben war. Jetzt gelten jedenfalls für Änderungen ganz sicher keine Grenzen mehr!Und die sind bekanntlich selbst nach BBG § 185, ebenso wie nach GG Art. 116 (1) für dasDeutsche Reich immer noch international in den Grenzen vom 31.12.1937, anerkannt.3Der Adressat hat also auch zu Folgendem Stellung zu beziehen, wenn er Rechtsgrundlagenfür eine Steuererhebung zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland beweisen will:a) Auswirkung des fehlenden territorial-räumlichen Geltungsbereichs auf GG undSteuergesetzgebung in der Bundesrepublik;b) Auswirkung der Unmöglichkeit oder Verletzung des Zitiergebotes im Grundgesetz undbei den Steuergesetzen;c) Fehlende Steuerpflicht für die Bundesrepublik im GGd) Nichtigkeit nicht nachvollziehbarer und undeutlich, bzw. unklar getexteter Gesetze;e) Nichtige Gesetzgebung durch Wahlfälscher und Wahlbetrug in der Bundesrepublik;f) Statthaftigkeit der Berufung auf Steuerverweigerung nach dem Widerstandsrecht Art.20 (4) GG, wegen Stillstand der Rechtspflege und dauerhaften Grundgesetzesbruch durchVerwaltungen und Organe der BRD selbst.Insoweit können die nachfolgenden wiederholten und vertieften Vorträge zur Rechtslagenicht rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich vollständig ausgeblendet werden undmüssten eine dazu im verbotenen Widerspruch erstellte Entscheidung rechtsstaatskonformverhindern.Es wird deshalb auf die jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt sein müssendeFundstelle zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2 hingewiesen, diefolgendermaßen lautet:Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum Bürger wird vom GG stillschweigendvorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/301)!Insoweit ist der Nachweis geführt, dass das Grundgesetz keine Steuerpflicht erklärt.Stillschweigende Voraussetzungen zu Lasten anderer, ohne deren Kenntnis vomStillschweigen sind aber grundsätzlich unzulässig.Der Artikel 108 beschreibt ausschließlich die Verwaltung, nicht aber die Erhebung vonSteuern.Auch In Pfennig / Neumann - Berliner Verfassung – 3.Auflage, Seite 581, ist zu finden:Die VvB ist neben der SaarlVerf. (Art105 IV) die einzige Verfassung, die den allgemeinenGesetzesvorbehalt für Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers (vgl. Art 59 I, (s.dazu VerfGH LVerfGE 1, 131)) speziell für die Erhebung von Steuern und Abgabenwiederholt.Dabei geht sie allerdings, ebenso wenig, wie die übrigen Länderverfassungen nicht daraufein, wem die Gesetzgebung- bzw. Steuerertragshoheit zusteht, sondern setztstillschweigend die Regelung des GG insoweit voraus.Stillschweigende, textlich nicht nachvollziehbare Vereinbarungen haben auch keinenunabdingbar, notwendigen, territorial-räumlichen Geltungsbereich, was so etwas nichtrechtskräftig werden lassen kann.Nicht vollumfänglich nachzuvollziehende Gesetzestexte sind auch nicht zu begreifen,können grundsätzlich das nicht auszuschließende Zitiergebot des GG Art. 19 (1) nichtberücksichtigen und sind auch deshalb nichtig.Deshalb ist die angeführte Entscheidung des BVerfG von 1955, lediglich unbeachtlicherAusdruck von Kollaborateuren für eine Besatzungsdiktatur, welche unter der HaagerLandkriegsordnung die Weimarer Verfassung einschließlich der RAO da berücksichtigt, woes ihr willkürlich passt. Selbst das verböte aber neue Steuerarten und immer höhereSteuern.4Durch Außerkraftsetzen der RAO ab 01.01.1977 für die Bundesrepublik gibt es auchkeinen Bezug über die Weimarer Verfassung zum Art. 134 auf die HaagerLandkriegsordnung mehr.Die Bundesrepublik Deutschland ist ja nach ihrer - tatsächlich unzutreffenden –Behauptung seit dem 03.10.1990 ein souveräner Staat. Sie muss sich deshalb an dieserTäuschung selbst festhalten lassen und hat daher kein rechtsstaatskonformesSteuererhebungsrecht nach dem GG mehr, weil kein Besatzerdiktat weiterhin die HaagerLandkriegsordnung, offen immer noch für Deutschland im Kriegszustand, als verbindlicherklären und durchsetzen könnte.Im Übrigen ist eine einseitige stillschweigende Voraussetzung nur solange durchzuhalten,wie man sich nicht mindestens stillschweigend widersetzt.Die Partei erklärt hiermit, dass sie niemals einer stillschweigenden Voraussetzung einernicht rechtskraftfähigen, nicht gesetzlich klaren und textlich deutlich verständlichenBesteuerungsmöglichkeit zugestimmt hätte und hat und beruft sich ausdrücklich auf dieihrer Ansicht nach böswilligen Täuschung durch die bundesrepublikanischenFinanzbehörden bei der Steuereintreibung, um die Unterstellung einer stillschweigendenEinwilligung zur Steuerpflicht durch konkludentes Handeln zu verhindern.Damit ist auch eine Verjährung bezüglich der schon erhobenen und hier wiederholtenRückforderungen aller von ihr gezahlten Steuern an bundesrepublikanischeVerwaltungsstrukturen seit mindestens 1977 ausgeschlossen.Nach einer Arbeitshypothese I gilt also zwar das Grundgesetz noch, es lässt jedoch keineSteuerpflicht erkennen.Dazu wurden und werden u. a. als unwiderlegbare offenkundige Tatsachen vorgetragen,dassin keinem Grundgesetzartikel der Steuerbegriff definiert ist, kein Steuerpflichtigerbezeichnet wird und auch keine Voraussetzung erklärt wird, unter welcher Steuer andie Bundesrepublik zu zahlen wären.Das FA Goslar hat unter Bezug auf ein nicht korrekt förmlich zugestelltes und somit nichtrechtskräftiges Urteil des NDS FG wie dieses in einem Einspruchsbescheid vom 20.11.2007zur Steuernummer 21/147/03554 folgendes behauptet:"Da das GG die rechtswirksame verfassungsrechtliche Grundlage der BundesrepublikDeutschland darstellt und sich daraus die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung vonSteuern ergibt (vgl. Art. 105 GG), stellt das Einkommensteuergesetz die auch gegenüber demRechtsbehelfsführer geltende gesetzliche Grundlage für die Einkommensbesteuerung dar."Das Grundgesetz ist aber keine Verfassung und keine verfassungsrechtliche Grundlage derBundesrepublik Deutschland, weil das Grundgesetz durch GG Art. 146 im gleichenMoment aufgehört hat zu existieren, in dem es als Verfassung gelten müsste.Grundgesetz Art. 146 [Geltung und Geltungsdauer] lautet in der letzten, durchWahlfälscher und Wahlbetrüger im Deutschen Bundestag ohne Rechtskraftfähigkeitveränderten Fassung,Zitat Anfang:Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für dasgesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung inKraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.Zitat Ende!5Wäre das Grundgesetz also eine Verfassung, wie es die bundesrepublikanischen Juristenim Wege der Sinnentstellung gerne im eigenen Interesse behaupten, dann würde Art. 146wie folgt auszulegen sein:Diese Verfassung, die nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschland für dasgesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung inKraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.Die ebenfalls durch die Wahlbetrüger und Wahlfälscher im Deutschen Bundestag nurvorgeblich rechtskraftfähig zum 03.10.1990 veränderte Präambel zum Grundgesetzbehauptet nun aber, Zitat Anfang:Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt,als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hatsich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetzgegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen,Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringenhaben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit giltdieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.Zitat Ende!Würde die Präambel also unwiderlegbare Tatsachen behaupten, so hätte sich danach dasdeutsche Volk in freier Selbstbestimmung das Grundgesetz = Verfassung gegeben, wodurchwegen GG Art. 146 diese Verfassung am gleichen Tag ihre Gültigkeit verloren hätte.Da die Machtinhaber und Erfüllungsgehilfen der Bundesrepublik Deutschland abergleichwohl immer noch darauf beharren, dass das Grundgesetz gilt und Bestand hat, mussdeshalb die Präambel des Grundgesetzes gelogen sein.Tatsächlich enthält die Präambel des Grundgesetzes in 3 Sätzen sogar sieben Lügen:1. Lüge: Das deutsche Volk wurde gar nicht gefragt! Es waren besatzungsabhängigeWahlbetrüger und Wahlfälscher, die sich ohne Aufklärung durch MillionenAusländer und Staatenlose wählen ließen, die dem deutschen Volk die Selbstbestimmungverweigerten.2. Lüge: Das von der Bundesrepublik Deutschland behauptete deutsche Volk hat keineverfassungsgebende Gewalt, sondern nur allein die Staatsangehörigen des DeutschenReichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, die sich das Grundgesetz gerade nichtgegeben haben.3. Lüge: Dem deutschen Volk, bestehend allein aus den Staatsangehörigen desDeutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit nach GG Art. 116,wird in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 09.05.1945 bis heute die freieSelbstbestimmung verweigert.4. Lüge: Die Einheit Deutschlands wurde am 03.10.1990 nicht vollendet, weil dazu dasgesamte Reichsgebiet in den Grenzen vom 31.12.1937 gehört hätte und auchdie Deutschen in den weiterhin annektierten Reichsgebieten erfasst werdenmüssten, wo das Grundgesetz nicht gilt.5. Lüge: Das neue Grundgesetz zum 03.10.1990 wurde nicht in Freiheit des deutschenVolkes formuliert und beschlossen, sondern in nichtiger Selbstkontrahierungder Siegermächte unter Besatzungsvorbehalt mit von ihnen abhängigendeutschen und nichtdeutschen Kollaborateuren in bundesrepublikanischenRegierungen, Bundestag und der Justiz, die Besatzungsrecht akzeptierten.66. Lüge: Das Grundgesetz gilt gerade nicht, weil es oktroyiert ist. Es kann auch nichtgelten, weil der territorial-räumliche Geltungsbereich des GG vor dem03.10.1990 schon gestrichen war, was es nichtig gemacht hat. Diezusammengelogene Präambel ist nach korrekter juristischer Lehrerechtsunerheblich und nicht in Teilen gültig.7. Lüge: Das Grundgesetz kann auch nachweislich schon deshalb nicht für das ganzedeutsche Volk gelten, weil es nur auf dem Gebiet der BundesrepublikDeutschland gelten könnte. Dort siedelt aber nicht das ganze deutsche Volk.Aus dieser zusammengelogenen Präambel können auch nicht einzelne Bestandteilewillkürlich herausgegriffen werden und mit einer scheinbaren Rechtskraft angewendetwerden, um z.B. einen angeblichen territorial-räumlichen Geltungsbereich für das GGzu behaupten!Die BRdvD ist lediglich ein Besatzungskonstrukt unter Schirmherrschaft der Alliierten,welche auf Deutschem Reichsgebiet, ohne Rechtsgrundlagen, im Rahmen einer ParteienundJuristendiktatur, ohne Rechtsstaatlichkeit, eine Herrschaft gegen die tatsächlichenDeutschen, als Staatsangehörige des Deutschen Reichs, aufgerichtet hat.Diese Tatsache ändert sich auch nicht nur einfach dadurch, dass es den meistenDeutschen nicht bewußt ist und sie dieses Konstrukt stillschweigend dulden.Und aus GG Art. 105 ist beim besten Willen keine Berechtigung zur Steuererhebung zuerkennen, s. Text.Art. 105 GG beschreibt und definiert also nachweislich keine Steuerpflichtigen, sondernSteuererhebungsberechtigungen ohne Bezeichnung, wer diese zu zahlen hat, und istdadurch, jedenfalls unzureichend bestimmend. Die Gesetzgebungskompetenz erwähntkeine Steuern und regelt nur das Verhältnis der Verwaltungsstrukturen Bund zu Ländernals Besatzungsorganisationen.Der Vortragende erkennt aus GG Art. 105 eine Steuerpflicht jedenfalls nicht, was auch imgegenteiligen Fall grundgesetzwidrig, gegen GG Art. 14, als unaufhebbares Gesetz stehenwürde. Er wird auch durch GG Art. 105 nicht direkt und persönlich angesprochen oderadressiert.Nachdem diese Auslegungsversion zur Steuerpflicht nach dem Grundgesetz, ohne vorherigeErörterung vorsorglich in einem nächsten Verfahren 15 K 128/07 vor dem NDS FGwiderlegt wurde, hat dieses wiederum - grundgesetzwidrig - ohne vorherige Erörterung eineneue erstaunliche Variante, einer nicht nachvollziehbaren Auslegung des Grundgesetzes,geliefert,Zitat Anfang:Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht -keine Zweifel daran hat, dass auch nach der Wiedervereinigung innerhalb derBundesrepublik Deutschland (vgl. insofern die Präambel des GG) das GG sowie dienachkonstitutionellen und die gem. Art. 123 GG fort geltenden vorkonstitutionellen Gesetzegelten.7(vgl. beispielsweise BVerfG Beschluss vom 21. Dezember 1997 2 BvL 6/95, BVerfGE 97,117).Zitat Ende!Auch dieser Teil der Begründung steht in unerlaubtem Widerspruch zu den beantragtenFeststellungen offenkundiger Tatsachen, die nicht erfolgten und deshalb nicht erörtertwerden konnten. Es hat auch noch kein bundesrepublikanisches Gericht dazu Stellunggenommen.Die Präambel hat aus vielen, auch hier angeführten Gründen niemals Rechtskraft erlangenkönnen. Sie ist ein Lügengespinst, ohne jegliche Substanz, für eine Beachtlichkeit, die dasDeutsche Volk nicht aufgestellt und angenommen hat.Der Bezug auf unbezeichnete nachkonstitutionelle Gesetze, welche nur durchBesatzerdiktat und Wahlbetrug entstanden sind, kommt erstens überraschend, weil einesolche Behauptung zur Begründung einer Steuerpflicht, vor dem Urteil, nicht erörtertwurde.Sie steht auch im Widerspruch zu den Anträgen zur Feststellung offenkundiger Tatsachen,die gerade deshalb nicht beschieden wurden.Das Grundgesetz ist keine Verfassung (Konstitution), sondern lediglich einBesatzungsdiktat, in nichtiger Selbstkontrahierung, wie der dortige Klagevortrag behauptetund die dortige Klägerin im Rahmen der willkürlich abgebrochenen Beweisaufnahme mitden Abbildungen der in den ersten Grundgesetzausgaben an Schüler ausgegebenen GGbeweisen wollte.Deshalb ist sowohl die Behauptung bezüglich unbekannter vor- als auchnachkonstitutioneller Gesetze für eine Steuerpflichtbegründung in der BundesrepublikDeutschland völlig nichts sagend, unklar, unverständlich, unsinnig.Gesetze müssen aber zur Bewirkung einer Rechtskraft eindeutig, klar und verständlichsein, damit sie beachtet werden müssen. Daran fehlt es der Begründung vollständig.Noch toller ist die Behauptung, dass nun aus GG Art. 123 über unverständlicheFormulierungen eine Steuerpflicht begründet werden soll.Abgesehen davon, dass in einem Urteil keine überraschenden Begründungen verwendetwerden dürfen, die vorher nicht erörtert werden konnten, gelten für GG Art. 123 auch alleAusschlussgründe zur behaupteten Begründung für eine Steuerpflicht, wie für GG Art.105.GG Art. 123 lautet:Sämtliche Gesetze vor dem Zusammentritt des Bundestages können nach demGrundgesetz überhaupt nicht gelten. Nach GG Art. 19 (1) würde für jedes Gesetz außerhalbdes GG grundsätzlich die Zitierpflicht zu beachten sein, die nicht rückwirkend für ein"vorkonstitutionelles", allerdings auch weiterhin unbekanntes und nicht greifbares Gesetzeingeführt werden konnte.8Der Vortragende verlangt nun als nächstes die Konkretisierung dieser kühnenRechtsauslegung unter Bezug auf GG Art. 123, weil danach auch die Weimarer Verfassungnoch als gültig anerkannt sein müsste,- soweit sie dem Grundgesetz nicht widerspricht!Daraus ist doch unmittelbar zu folgern, dass das Grundgesetz keine Verfassung ist, weildas Deutsche Volk, der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, mit unmittelbarerReichsangehörigkeit, nicht zwei parallele Verfassungen haben kann. Insoweit bedankt sichder Vortragende schon einmal beim NDS FG für diese Begründung, einer so wie so,unhaltbaren Entscheidung.Der Grundgesetzartikel 123 ist also grundsätzlich ein unerfüllbarer hohler Artikel.Er beschreibt auch keinen Steuerpflichtigen, erklärt den Begriff der Steuer nicht und hatauch keinen Bezug zur Abgabenordnung sowie den nachfolgenden Steuergesetzen, dieauch für sich allein betrachtet, nach dem Grundgesetz, wegen unheilbarer Mängel, nichtigsind.Nicht konkret verfasste, unverständliche Gesetze, ohne Textinhalt, sind unbeachtlich.Insoweit wird noch einmal auf die, jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt seinmüssende Fundstelle, zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2 hingewiesen.In Helmsrott/Schaeberle, Abgabenordnung, 13. neu bearbeitete Auflage, Schäffer-PoeschelVerlag 2006, wird in der Einleitung das folgende Gliederungsdiagramm, zur systematischenStellung der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland vorgestellt, welches sichaber nur aus dem Grundgesetz, als oberste Rechtsnorm, ableiten lassen muss, s. folgendeAbbildung:Schon aufgrund der Tatsache, dass das Grundgesetz als vorgebliches Verfassungsrecht(?)neben das Verwaltungsrecht gestellt wurde, vertiefte sich ein phantastischer Verdacht,zumal auch die Fiktion eines Staatsrechtes für die Bundesrepublik Deutschland nurböswillig, ohne rechtliches Gehör, aufrecht gehalten werden kann.Jedenfalls leitet sich nach dem vorstehenden Diagramm, weder das Steuerrecht, noch eineSteuerpflicht aus dem Grundgesetz selbst, ab. Und, weil auch tatsächlich, im ganzenGrundgesetz, keine Steuerpflicht für jemanden festgeschrieben ist, gibt es auch keinesolche in der OMF-BRdvD, wie anhand der Analyse der Abgabenordnung bewiesen wird.9Der bisherige Umgang des wahlfälschenden und wahlbetrügenden bundesrepublikanischenGesetzgebers, der Regierung, der Justiz und der übrigen Verwaltung mit derNichtbeachtung der im Grundgesetz festgelegten Rahmenrichtlinien, ist im vorliegendenFalle, der Beitreibung von Steuern, ohne Rechtsgrundlagen, als vorsätzliche Unterlassungdes rechtlichen Gehörs zu werten und erfüllt daher, nach hiesiger Auffassung, denTatbestand der Rechtsbeugung.Grundrechte sind hauptsächlich in den Artikeln 1 bis 20 des Grundgesetzes, für dieBundesrepublik Deutschland, festgeschrieben. Sie dienen als Abwehrrechte des Bürgersgegen das Machtmonopol der Regierenden.Es gibt Grundrechte, die eingeschränkt werden dürfen, und es gibt Grundrechte, die nichteingeschränkt werden dürfen.Die Art. 1 - 20 des Grundgesetzes haben eine so genannte Ewigkeitsgarantie und sind fürdas GG unveränderlich von den Besatzern vorgegeben. Es steht also im jeweiligenGrundrechtsartikel dabei, wie und wann das Grundrecht eingeschränkt werden darf.Ein Grundrecht darf in einem solchen Falle nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden.In dem betreffenden Gesetz muss in einem Paragraphen vermerkt sein, welche Grundrechtedurch das Gesetz eingeschränkt werden. Das schreibt das Zitiergebot des Artikels 19Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes als Muss-Vorschrift vor.Rechtskunde für Nichtjuristen/Hilfe zur Selbsthilfe vor BRdvD-Gerichten Heft 090102Einführung offenkundiger Tatsachen nach § 291 ZPO im Beweisverfahren Seite 14Fehlt der Hinweis im Gesetz auf die Grundrechtseinschränkung, ist das Gesetz nichtig.Es ist erlaubt, die nachfolgenden weiteren Grundsatzinformationen zum Zitiergebot zurKenntnis zu bringen:Es steht mit Gesetzeskraft fest - denn das Grundgesetz hat nach der Arbeitshypothese I jafür diese Rechtsauslegung eine angenommene Gesetzeskraft - dass eine sich aus demGrundgesetzartikel 105 (Gesetzgebungskompetenz zu Zöllen, Steuern und Abgaben)behauptete vorgebliche Steuerpflicht sofort unbeachtlich wäre, weil das Zitiergebot nachArtikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes nicht beachtet wurde, und Rechtsfolgenbezüglich einer Steuerpflicht für im Grundgesetz selbst nicht bezeichnete, steuerpflichtige,natürliche und juristische Personen, die somit auch schlussendlich nach dem GG nichtidentifizierbar sind, nicht hergeleitet werden können.Das gilt ebenso für GG Art. 123 und alle verschwommenen, umgedeuteten und ganzunbekannten, vom NDS FG neuerdings, vorgeschobenen, "vorkonstitutionellen" Gesetze.Insoweit ist auch grundsätzlich eine Einschränkung der Grundgesetzartikel 1 bis 20 undhier insbesondere Art. 14 GG, durch eine nachfolgende Grundgesetzabweichung, nichtmöglich.Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig insLeere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann.Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch den nichtigen Gesetzestextverlautbart werden sollten oder vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurden, istgrundgesetzwidrig; denn die grundgesetzliche automatische Nichtigkeit erfasst denGesetzestext im Umfang der Artikelformel des Artikels 19 Absatz l Satz 2 desGrundgesetzes mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar.Im Falle von gerichtlichen Entscheidungen zum Sachverhalt darf ein Gericht, wegen desGrundgesetzes, keine nichtige Norm anwenden.10Die Rechtsprechung ist nur an das Grundgesetz, an gültige Gesetze und an das Rechtgebunden (Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 97 des Grundgesetzes). Alleiniger originärerGesetzgeber des Bundes ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der Mitwirkung andererBRdvD-Organe bei der Gesetzgebung.Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht derGesetzgeber, wie bereits das Bundes"verfassungs"gericht gegenüber grundgesetzfremdenSprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat(Bundesverfassungsgerichtsentsc heidung 58, 81, 111). Erst recht sind nachgeordnete Amtswalter eines Exekutivorgans wie auch das FA GS keineGesetzgeber, ihre Wünsche sind keine Gesetze.Es wohnt dem Artikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes (Zitiergebot) auf Grund eigenerGesetzeskraft inne, dass ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot verstößt, automatischnichtig ist.Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes,weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.Es wurde und wird weiterhin vorgetragen, dassdie Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland nichtig ist.In der Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft, namens BundesrepublikDeutschland (OMF-BRD), wurde bis Ende 1976 die Reichsabgabenordnung benutzt, welchedurch Verwaltungsvorschriftenänderungen in der BRD aufgrund der Vorbehaltungsrechte der Siegermächte - völkerrechtswidrig - angepasst wurde.Nun war im Deutschen Reich jedenfalls die Steuerzahlungspflicht in der WeimarerVerfassung Art. 134 festgestellt. Auf diesen Art. 134 begründete sich bekanntlich dieReichsabgabenordnung.Artikel 134Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichenLasten nach Maßgabe der Gesetze bei.So schreibt Gellert, Lothar, Zollkodex und Abgabenordnung, Inaugural-DissertationGöttingen 2003, B. Entstehung der Abgabenordnung, S.4, Zitat Anfang:"Die Reichsabgabenordnung wurde jedoch nicht als "Steuergrundgesetz" verfasst, weil bereitsArtikel 134 der Weimarer Verfassung vorschrieb, dass alle Bürger ohne Unterschied imVerhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze beizutragenhatten. Es war daher überflüssig, eine solche Vorschrift zusätzlich in dieReichsabgabenordnung aufzunehmen.Ziel der Reichsabgabenordnung 1919, war nach der Vorstellung Enno Beckers, "eineGrundlage für die Finanzverwaltung und die zahlreichen drohenden Einzelsteuergesetze zuschaffen, die genügend sicher, aber zugleich elastisch genug waren, eine solche Vorschriftzusätzlich in die Reichsabgabenordnung aufzunehmen."Zitat Ende!Insoweit ist also nachgewiesen, dass sich die Steuerpflicht, für Staatsangehörige desDeutschen Reiches, direkt aus der Weimarer Verfassung ableiten ließ, welche dieBundesrepublik des nur angeblich souveränen und wiedervereinigten Deutschlands ohnedie Grenzen vom 31.12.1937 und ohne Friedensvertrag, als Organisationsform der11Modalität einer Fremdherrschaft nach der Bezeichnung durch Prof. C. Schmidt (OMFBRdvD)jedoch für sich nicht anerkennt und auch nicht parallel zum Grundgesetz befolgenkönnte.Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wurde am 14. Dezember 1976 im
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