Donnerstag, 2. November 2017

JOH - Freikirche: der EURO ist rechtswidrig ! / Rechtgrundlage für das Nichtzahlen von Steuern als lebender und beseelter Mensch

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zu nachfolgendem, erklärt Euch als Mensch und macht mit beim Zusammenschluss ! Sprecht mit der JOH und dem RSV

 Gott - Mensch, außer Gott sollte nichts über dem Menschen stehen

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BITTE WEIT VERBREITEN UND VIELFÄLTIG NUTZEN!!!                  FÜR MENSCHEN MIT FLUCHTGEDANKEN   -   ANLAGE BEACHTEN!!!
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Schaut euch dieses Video an und dann rette sich wer kann, so das Ihr nicht auf der BRD-Schlachtbank endet.

Finanzämter und Finanzministerien sind am Ende, das bedeutet auch das sich die Politiker nun bald aus dem Staubmachen werden.

https://wahrheitinside.wordpress.com/2017/04/21/das-bundesverfassungsgericht-hat-unter-dem-az-bverfge-55274301-festgestellt-dass-das-grundgesetz-keine-steuerpflicht-erklaert/


Hallo,
zu der Steuerverweigerung kann man nun auch den neuen § 2 b UStG zitieren. Denn hier ist nun schwarz auf weiß nachzulesen, dass
die "Behörden" allesamt Unternehmen sind. Da dieses Gesetz von 2017 ist, ist es natürlich - wie alle anderen neuen Gesetze auch - null und
nichtig, nur ist das leider noch nicht vom öberschten "Bundesgrundgesetzhof" festgestellt worden - und wenn ich mal raten darf: man wird einen
Prozeß deswegen auch nicht bis dahin durchkommen lassen. Eine Grundsatzentscheidung muss unbedingt vermieden werden.
Euch allen eine gute Zeit.
PK

ALLE BEHÖRDEN SIND UNTERNEHMEN!!!
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Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn
1.
    der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder
2.
    vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.

(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn

1.
    die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
2.
    die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn

    a)
        die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
    b)
        die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
    c)
        die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
    d)
        der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.

(4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer:

1.
    die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind;
2.
    die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
3.
    die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;
4.
    die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden;
5.
    Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

Fußnote
(+++ § 2b: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 22 +++)

Der EURO ist in der „BRD“ und in Berlin nach den immer noch geltenden ‪#‎SHAEF‬-Gesetzen der alliierten Siegermächte rechtswidrig und gesetzwidrig."


Wie die Banken Geld aus Luft erzeugen - Jetzt publiziert endlich auch die Deutsche Bundesbank auf ihrer Website die Wahrheit


„Das darf niemand verschweigen“: GdP-Sprecher zu Kriminalität in Berlin
https://de.sputniknews.com/panorama/20171026318036916-berlin-kriminalitaet-probleme-polizei/
Rechtgrundlage für das Nichtzahlen von Steuern als lebender und beseelter Mensch und Angehöriger der indigenen Volksgruppe Germaniten.
Diese Schreiben könnt Ihr Euch über den nachstehenden LINK herunterladen.

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