Mittwoch, 6. Juni 2018

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1871) - §130


Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1871) – Wikisource

https://de.wikisource.org/wiki/Strafgesetzbuch_für_das_Deutsche_Reich_(1871)
20.07.2016 - Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 24, Seite 127 - ..... gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. [130] ...


§. 130


Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

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