Common Law Veranstaltung an der Mosel
siehe dazu auch:
Gott - Mensch, außer Gott sollte nichts über dem Menschen stehen
Gottes Gesetz - menschliche Gesetze / UCC und Common Law
Anweisung an die "Meldeämter" - kostenlos korrekte Staatsangehörigkeitsausweise
Bundestagswahl absagen - Monarchie wieder einführen
****************************************************
Gesendet: Freitag, 08. September 2017 um 16:06 Uhr
Von: Dietmar__Zimmer@web.de
An: "Lind Karl-Georg" <kg.lind@vg-herrstein.de>
Betreff: Aw: Ihre Anfrage - Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Waehlerverzeichnis
Von: Dietmar__Zimmer@web.de
An: "Lind Karl-Georg" <kg.lind@vg-herrstein.de>
Betreff: Aw: Ihre Anfrage - Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Waehlerverzeichnis
Sehr geehrter Herr Lind
Aus Ihrem mir zugesandten Auszug geht weder der Personen stand,
noch die Staatsangehörigkeit (Deutscher nicht Deutsch) hervor, somit
muss ich auf einer Berichtigung meiner gefälschten Daten im
Wahlregister, durch Ihre Firma bestehen!
Ich werde am Montag bei Ihnen Persönlich erscheinen. Wird mein
Begehren nach BWG 21/ 3 verweigert, werde ich die erforderlichen
Schritte einleiten. (siehe unten )
Mit freundlichen Grüßen: Zimmer, Gottfried Dietmar
Gesendet: Freitag, 08. September 2017 um 10:40 Uhr
Von: "Lind Karl-Georg" <kg.lind@vg-herrstein.de>
An: "'Dietmar__Zimmer@web.de'" <Dietmar__Zimmer@web.de>
Betreff: Ihre Anfrage - Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Waehlerverzeichnis
Von: "Lind Karl-Georg" <kg.lind@vg-herrstein.de>
An: "'Dietmar__Zimmer@web.de'" <Dietmar__Zimmer@web.de>
Betreff: Ihre Anfrage - Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Waehlerverzeichnis
Sehr geehrter Herr Zimmer,
als Anlage übersenden wir Ihnen eine Bekanntmachung
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis. Gleichzeitig
fügen wir Ihnen als Anlage einen Ausdruck Ihrer persönlichen Daten im
Wählerverzeichnis bei.
Mit freundlichen Grüßen
Karl-Georg Lind
06785-79155
VGV Herrstein
(1) Als Bewerber einer
Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht
Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur
Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen
Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung
zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt
ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag
wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung
ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus
ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist
eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein
für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus
ihrer Mitte bestellte Versammlung.
(2) In Kreisen und
kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die
Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises
oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen
Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
(3) Die Bewerber und die
Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung
gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei
vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und
ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die
Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen
frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen
Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig
endet.
(4) Der Vorstand des
Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände
der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis
liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle
können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung
Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu
wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(5) Das Nähere über die Wahl
der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und
Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über
das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre
Satzungen.
(6) Eine Ausfertigung der
Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit
der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder
und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen.
Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte
Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern,
dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.
Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides
Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des
Strafgesetzbuches.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen