Samstag, 2. September 2017

wichtig, heute Thema in der MSH Ranch Andernach, unsere Staatsangehörigkeit und Dokumentenfälschung Personalausweis

           nachfolgendes von unten nach oben lesen

  Info zur heutigen Veranstaltung, wenn ich Ralf richtig verstand will er heute kommen und Rede und Antwort stehen. Wenn ich die Gastgeberin richtig verstand, käme auch die Polizei :-)

 wichtig-jeden-samstag-stammtisch

den "gelben Schein"  hatte ich auch gestern in der Kreisverwaltung / Verbandsgemeindeverwaltung Bad Kreuznach, hier dem Landwirt Achim E. angesprochen / gezeigt

zur Polizei, siehe auch:
 
Video: Aufruf der Polizei

"Schutzbrief" - Kooperation mit der Polizei

Ernennung zum Beamten des Bad Kreuznacher Polizisten Marcus Metzner

Glückwunsch an den neuen Polizeichef von Bad Kreuznach, Unterstützung "staatl. Ordnung"

keine Gewalt gegen Polizisten e. V.



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 moin Ralf, kannste da was drunterschreiben !? http://templerhofiben.blogspot.de/2017/09/gelber-schein-verrat-kriminell-da-ist.html

                      Danke und Gruß !  Stefan


Am 1. September 2017 um 18:59 schrieb <adrian-rocky@freenet.de>:

hallo ,ja kannste LG 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: "Stefan G. Weinmann" [weinmann.hintergruende@googlemail.com] Gesendet: Fr. 01.09.2017 09:17
An: "Tita Hochtief" [adrian-rocky@freenet.de]
Betreff: Re: Info von Thomas Etteldorf
  Danke Ralf, kann man das veröffentlichen ? Hab gerade mit Onkel Etteldorf tel.
               Gruß !  Stefan

Am 31. August 2017 um 21:22 schrieb <adrian-rocky@freenet.de>:
 
Hallo ,

ich bewege mich ausschließlich auf Rechtlichen Grundlagen :

Willenserklärung.
§. 116. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem Anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
§. 119. Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrthume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Als Irrthum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrthum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

§. 121. Die Anfechtung muß in den Fällen der §§. 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.


und siehe Anghang


LG Ralf



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: "Stefan G. Weinmann" [weinmann.hintergruende@googlemail.com]
Gesendet: So. 27.08.2017 11:54
An: adrian-rocky@freenet.de
Betreff: Info von Thomas Etteldorf
    Hallo Ralf,
vorhin tel. ich mit Thomas Etteldorf, Er berichtete mir, dass am Samstag in Koblenz zum Thema "gelber Schein" / Staatsangehörigkeit eine Veranstaltung stattfinden würde, ist dies korrekt ? Ist diese Veranstaltung öffentlich ? Wann und wo findet diese statt ?
              Gruß !  Stefan W.

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