-
außer, der Mensch
hat sich zur
unterworfenen
PERSON unter Fremdregis
erklärt und seine
Würde selber zur Verhandlungs-Sache
von kostümierten
Darstellern
freigegeben. Dies
geschieht
tatsächlich:
Fremdgewollte und
organisierte
Unkenntnis erzeugt
eine
Betrugssituation,
wodurch seine
unter falschen
Voraussetzungen an
Grundrechtprivatisierer (lobbyabhängige-Parteien) abgegebene Wahlstimme
( Vollmacht an
Abgeordnete)
daher nichtig
ist.
(Artikel
10 EGBGB
unterwirft den
registrierten
Herrn/die Frau des
Namens dem Staat).
- Der
Mensch ist nach
öffentlichem
Recht unter
allen Umständen
zu schützen
- Die
PERSON ist des
Staates privater
Untertan und
seinen Organen
weisungsgebunden
- Unter
diesen Prämissen
gilt alles
Folgende nur
dann, wenn der
Mensch sich
nicht selber als
PERSON einem
privaten
Rechtkreis
unterworfen hat.
Eine
gewaltsame oder
betrugsweise
Unterwerfung und
Kommerzialisierung
von
Menschenrechten
ist verbotene
Sklaverei gemäß
des nach Artikel
25 GG den Gesetzen
vorgehenden
Artikel 4 der
Allgemeinen
Erklärung der
Menschenrechte
(AEMR)
UN-Resolution
A/RES/217 A.
Definition
des
Bundesverfassungsgerichts
Der
Begriff der
Menschenwürde ist in
zahlreichen
Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts
definiert:
Es ist
damit jener Wert-
und Achtungsanspruch
gemeint, der dem
Menschen kraft
seines Menschseins
zukommt, unabhängig
von seinen
Eigenschaften,
seinem körperlichen
oder geistigen
Zustand, seinen
Leistungen oder
seinem sozialen
Status.
Der
Staat bezieht nach
der Ordnung des
Grundgesetzes
seine Legitimation
allein daraus,
dass er den
Menschen konkret
dient.
Die
Menschenwürde ist
– so das
Bundesverfassungsgericht
–
oberster
Grundwert und
Wurzel aller
Grundrechte. Als
einzige
Verfassungsnorm
gilt die
Menschenwürde
absolut, kann also
durch keine andere
Norm – auch nicht
durch ein davon
abgeleitetes
Grundrecht –
beschränkt werden.
(Nach herrschender
Meinung sei die
Würde das höchste
Grundrecht.
Grundrechte binden
nach
Art. 1 Abs. 3 GG die vollziehende Gewalt. –
Nach Mindermeinung
umstritten, da sich
alle Grundrechte
nach der Würde
richten und somit
Art. 1 Abs. 1 GG Wurzel aller Grundrechte
sei.)
Vielmehr
sind alle anderen
Bestimmungen im
Lichte der Bedeutung
des
Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG auszulegen, mit der
Folge, dass jeder
Verstoß gegen die
Menschenwürde zur
Verfassungswidrigkeit
der jeweiligen Norm
führt, sofern nicht
doch eine
grundgesetzkonforme
Interpretation der
umstrittenen Norm
möglich ist.
Art. 1 Abs. 1 GG ist seinerseits durch die
sogenannte
Ewigkeitsgarantie des
Art. 79 Abs. 3 GG geschützt. Sie ist damit
selbst dem Zugriff
durch den
Verfassungsgesetzgeber
entzogen. Eine
Änderung des
Grundgesetzes, die
den Grundsatz der
Menschenwürde
aufgeben sollte, ist
unzulässig.
Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts
Das
Bundesverfassungsgericht hat als
unabhängiges
Verfassungsorgan die Aufgabe durch seine
maßgeblichen
Entscheidungen eine
verbindliche
Auslegung des Grundgesetzes zu liefern. Dabei
besteht das Problem,
den Begriff der
Menschenwürde
inhaltlich zu
bestimmen. Weil die
Menschenwürde
unantastbar ist,
kann keine
inhaltliche Abwägung
stattfinden,
inwieweit eine
Verletzung vorliegt.
Jede Verletzung ist
nicht zu
rechtfertigen und
kann deshalb nur
konstatiert werden,
[25] Weil Artikel 1 GG durch die
Ewigkeitsgarantie in
Artikel 79 Absatz 3
GG geschützt ist,
ist die
Rechtsprechung des
BVerfG endgültig und
auch durch den
Gesetzgeber nicht
aufzuheben.
Auch wenn
dies nicht aus dem
Text selbst ablesbar
ist, qualifiziert
das BVerfG die
Menschenwürde als
eigenständiges
Grundrecht:
„Nach
der Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts
gehört Art. 1 GG
zu den „tragenden
Konstruktionsprinzipien“, die alle Bestimmungen des Grundgesetzes
durchdringen. Das
Grundgesetz sieht
die freie
menschliche
Persönlichkeit und
ihre Würde als
höchsten
Rechtswert an“
(BVerfGE 30, 39 –
Abhörurteil).
Zur
inhaltlichen
Bestimmung des
Begriffs der
Menschenwürde stellt
das BVerfG fest:
„Menschenwürde“
hüten bedeutet,
das pathetische
Wort
ausschließlich in
seinem höchsten
Sinn zu verwenden,
etwa indem man
davon ausgeht,
dass die
Menschenwürde nur
dann verletzt ist,
wenn die
Behandlung des
Menschen durch die
öffentliche Hand,
die das Gesetz
vollzieht,
Ausdruck der
Verachtung des
Wertes, der dem
Menschen kraft
seines Personseins
zukommt, also in
diesem Sinne eine
„verächtliche
Behandlung“ ist.
Tut
man dies dennoch,
so reduziert man
Art. 79 Abs. 3 GG
auf ein Verbot der
Wiedereinführung
z. B. der Folter,
des Schandpfahls
und der Methoden
des Dritten
Reichs. Eine
solche
Einschränkung wird
indessen der
Konzeption und dem
Geist des
Grundgesetzes
nicht gerecht.
Art. 79 Abs. 3 GG
in Verbindung mit
Art. 1 GG hat
einen wesentlich
konkreteren
Inhalt. Das
Grundgesetz
erkennt dadurch,
dass es die freie
menschliche
Persönlichkeit auf
die höchste Stufe
der Wertordnung
stellt, ihren
Eigenwert, ihre
Eigenständigkeit
an“
(BVerfGE 30, 39 –
Abhörurteil).
Im
Soraya-Urteil führt es aus:
„Das
Wertsystem der
Grundrechte findet
seinen Mittelpunkt
in der innerhalb
der sozialen
Gemeinschaft sich
frei entfaltenden
menschlichen
Persönlichkeit und
ihrer Würde
(BVerfGE 6, 32
[41]; 7, 198
[205]). Ihr
gebührt Achtung
und Schutz von
seiten aller
staatlichen Gewalt
(Art. 1 und 2 Abs.
1 GG). Solchen
Schutz darf vor
allem die private
Sphäre des
Menschen
beanspruchen, der
Bereich, in dem er
allein zu bleiben,
seine
Entscheidungen in
eigener
Verantwortung zu
treffen und von
Eingriffen jeder
Art nicht
behelligt zu
werden wünscht
(BVerfGE 27, 1
[6]).“
(BVerfGE 34, 290)
Im
Grundsatz hat das
BVerfG die von Dürig
in Anlehnung an Kant
entwickelte
Objektformel uneingeschränkt übernommen.
„Der
Einzelne muß sich
diejenigen
Schranken seiner
Handlungsfreiheit
gefallen lassen,
die der
Gesetzgeber zur
Pflege und
Förderung des
sozialen
Zusammenlebens in
den Grenzen des
bei dem gegebenen
Sachverhalt
allgemein
Zumutbaren zieht;
doch muß die
Eigenständigkeit
der Person gewahrt
bleiben (…). Dies
bedeutet, daß auch
in der
Gemeinschaft
grundsätzlich
jeder Einzelne als
gleichberechtigtes
Glied mit
Eigenwert
anerkannt werden
muß. Es
widerspricht daher
der menschlichen
Würde, den
Menschen zum
bloßen Objekt im
Staate zu machen
(…). Der Satz,
‚der Mensch muß
immer Zweck an
sich selbst
bleiben’, gilt
uneingeschränkt
für alle
Rechtsgebiete;
denn die
unverlierbare
Würde des Menschen
als Person besteht
gerade darin, daß
er als
selbstverantwortliche
Persönlichkeit
anerkannt bleibt.“
(BVerfGE 45, 187,
227f. – Lebenslange
Freiheitsstrafe)
Allerdings
hat es auch die
Objektformel nicht
als hinreichend
betrachtet:
„Was
den in Art. 1 GG
genannten
Grundsatz der
Unantastbarkeit
der Menschenwürde
anlangt, der nach
Art. 79 Abs. 3 GG
durch eine
Verfassungsänderung
nicht berührt
werden darf, so
hängt alles von
der Festlegung ab,
unter welchen
Umständen die
Menschenwürde
verletzt sein
kann. Offenbar
läßt sich das
nicht generell
sagen, sondern
immer nur in
Ansehung des
konkreten Falles.
Allgemeine Formeln
wie die, der
Mensch dürfe nicht
zum bloßen Objekt
der Staatsgewalt
herabgewürdigt
werden, können
lediglich die
Richtung andeuten,
in der Fälle der
Verletzung der
Menschenwürde
gefunden werden
können. Der Mensch
ist nicht selten
bloßes Objekt
nicht nur der
Verhältnisse und
der
gesellschaftlichen
Entwicklung,
sondern auch des
Rechts, insofern
er ohne Rücksicht
auf seine
Interessen sich
fügen muß. Eine
Verletzung der
Menschenwürde kann
darin allein nicht
gefunden werden.
Hinzukommen muß,
daß er einer
Behandlung
ausgesetzt wird,
die seine
Subjektqualität
prinzipiell in
Frage stellt, oder
daß in der
Behandlung im
konkreten Fall
eine willkürliche
Mißachtung der
Würde des Menschen
liegt.“
Auch wenn
der Mensch im Rahmen
der Strafverfolgung
zum Objekt
staatlicher
Handlungen wird, so
bedeutet dieses an
sich noch keine
Verletzung der
Menschenwürde:
„Der
Mensch ist nicht
selten Objekt
nicht nur der
Verhältnisse und
der
gesellschaftlichen
Entwicklung,
sondern auch des
Rechts, dem er
sich zu fügen hat.
Die Menschenwürde
wird nicht schon
dadurch verletzt,
dass jemand zum
Adressaten von
Maßnahmen der
Strafverfolgung
wird, wohl aber
dann, wenn durch
die Art der
ergriffenen
Maßnahmen die
Subjektqualität
des Betroffenen
grundsätzlich in
Frage gestellt
wird. Das ist der
Fall, wenn die
Behandlung durch
die öffentliche
Gewalt die Achtung
des Wertes
vermissen lässt,
der jedem Menschen
um seiner selbst
willen zukommt.“
(BVerfGE 109, 279 –
Wohnraumüberwachung,
Online-Dokumentation, Rn. 117)
In den
folgenden Fällen hat
das BVerfG eine
Verletzung der
Menschenwürde
bejaht:
„Mit
der Menschenwürde
wäre es nicht zu
vereinbaren, wenn
der Staat das
Recht für sich in
Anspruch nehmen
könnte, den
Menschen
zwangsweise in
seiner ganzen
Persönlichkeit zu
registrieren und
zu katalogisieren,
sei es auch in der
Anonymität einer
statistischen
Erhebung, und ihn
damit wie eine
Sache zu
behandeln, die
einer
Bestandsaufnahme
in jeder Beziehung
zugänglich ist.“
(BVerfGE 27, 1, 6 –
Mikrozensus I)
„Die
grundlegenden
Voraussetzungen
individueller und
sozialer Existenz
des Menschen
müssen erhalten
bleiben. (…) Mit
einer so
verstandenen
Menschenwürde wäre
es unvereinbar,
wenn der Staat für
sich in Anspruch
nehmen würde, den
Menschen
zwangsweise seiner
Freiheit zu
entkleiden, ohne
daß zumindest die
Chance für ihn
besteht, je wieder
Freiheit
teilhaftig werden
zu können.“
(BVerfGE 45, 187,
228f. – Lebenslange
Freiheitsstrafe)
„Was
die Achtung der
Menschenwürde im
einzelnen
erfordert, kann
von den jeweiligen
gesellschaftlichen
Verhältnissen
nicht völlig
gelöst werden (…).
Eine Verletzung
des Anspruchs kann
nicht nur in der
Erniedrigung,
Brandmarkung,
Verfolgung oder
Ächtung von
Personen (…),
sondern auch in
der
Kommerzialisierung
menschlichen
Daseins.“
(BVerfGE 96, 375,
399f. – Kind als
Schaden)
In
Hinblick auf das
Asylbewerberleistungsgesetz hat das BVerfG
bestimmt, dass die
Frage des
Existenzminimums
nicht vom Status des
Anspruchsberechtigten abhängen darf.
„Falls
der Gesetzgeber
bei der Festlegung
des
menschenwürdigen
Existenzminimums
die Besonderheiten
bestimmter
Personengruppen
berücksichtigen
will, darf er bei
der konkreten
Ausgestaltung
existenzsichernder
Leistungen nicht
pauschal nach dem
Aufenthaltsstatus
differenzieren.
Eine
Differenzierung
ist nur möglich,
sofern deren
Bedarf an
existenznotwendigen
Leistungen von dem
anderer
Bedürftiger
signifikant
abweicht und dies
folgerichtig in
einem inhaltlich
transparenten
Verfahren anhand
des tatsächlichen
Bedarfs gerade
dieser Gruppe
belegt werden
kann.“
(BVerfGE 132, 134)
Auch zur
Rettung Dritter ist
die Tötung
Unschuldiger nicht
nur eine Verletzung
des Grundrechts auf
Leben (Art 2 GG),
sondern auch eine
Verletzung der
Menschenwürde.
„Die
Ermächtigung der
Streitkräfte,
gemäß § 14 Abs. 3
des
Luftsicherheitsgesetzes
durch unmittelbare
Einwirkung mit
Waffengewalt ein
Luftfahrzeug
abzuschießen, das
gegen das Leben
von Menschen
eingesetzt werden
soll, ist mit dem
Recht auf Leben
nach Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG in
Verbindung mit der
Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon
tatunbeteiligte
Menschen an Bord
des Luftfahrzeugs
betroffen werden.“
(BVerfGE 133, 241)
Die
Verknüpfung des
Rechts auf Leben mit
der Menschenwürde
findet sich auch an
anderer Stelle, etwa
in der Forderung,
dass der Staat bei
Gefahr für Leib und
Leben eine besondere
Schutzpflicht hat:
„Die
Schutzpflicht des
Staates muß um so
ernster genommen
werden, je höher
der Rang des in
Frage stehenden
Rechtsgutes
innerhalb der
Werteordnung des
Grundgesetzes
anzusehen ist. Das
menschliche Leben
stellt, wie nicht
näher begründet
werden muß,
innerhalb der
grundgesetzlichen
Ordnung einen
Höchstwert dar; es
ist die vitale
Basis der
Menschenwürde und
die Voraussetzung
aller anderen
Grundrechte“.
(BVerfGE 39, 42)
Zur Hörversion
Grundgesetz
Artikel 1
(1) Die
Würde des Menschen
ist unantastbar. Sie
zu achten und zu
schützen ist
Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.
(2) Das deutsche
Volk bekennt sich
darum zu
unverletzlichen und
unveräußerlichen
Menschenrechten als
Grundlage jeder
menschlichen
Gemeinschaft, des
Friedens und der
Gerechtigkeit in der
Welt.
(3) Die
nachfolgenden
Grundrechte binden
Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt
und Rechtsprechung
als unmittelbar
geltendes Recht.
Grundgesetz Artikel
1 sagt: Jeder Mensch
ist wertvoll.
Grundgesetz Artikel
1 schützt den
Menschen in seiner
Würde.
Würde
bedeutet: Alle
Menschen haben einen
Wert.
So erklärt der
Philosoph Immanuel
Kant die
Menschenwürde:
Dinge sind
wertvoll, wenn wir
sie brauchen können.
Ein Schuh ist zum
Beispiel
wertvoll, wenn er
passt und man mit
ihm gut laufen kann.
Wenn der Schuh
kaputt ist
und niemand mehr in
ihm laufen kann, hat
er keinen Wert mehr.
Bei
Menschen ist das
anders:
Der Mensch hat immer
einen Wert.
Auch wenn er krank
ist.
Auch wenn er nicht
arbeiten kann.
Wenn etwas
immer einen Wert
hat, sagt man:
Es hat eine Würde.
Jeder Mensch ist
deshalb
wertvoll, weil er
ein Mensch ist.
In Artikel
1 steht:
Die Würde eines
Menschen ist
unantastbar.
Das heißt:
Die Würde
darf auf keinen
Fall verletzt
werden.
Alle Menschen sind
gleich wertvoll.
Es ist
egal,
- welche
Religion sie
haben,
- aus
welchem Land sie
kommen,
- ob
sie Frauen oder
Männer sind oder
- wie
alt sie sind.
Das Leben
und die Gesundheit
aller Menschen sind
wichtig.
Alle Menschen müssen
vom Staat geschützt
werden.
Die Menschenwürde
ist die wichtigste
Regel im deutschen
Grundgesetz.
Niemand darf
die Würde eines
Menschen
verletzen.
Ein Leben
ohne Menschenwürde
ist ein Leben in
Angst, Unterdrückung
und Zwang.
Das heißt:
Kein Mensch hat das
Recht, einem anderen
Menschen Gewalt
anzutun.
Zum Beispiel wurden
in der
Nazi-Zeit behinderte
Menschen
festgehalten und
umgebracht, weil sie
eine Behinderung
hatten. Das nennt
man
„Euthanasie“-Morde.
So etwas verbietet
die
Menschenwürde. Kein
Mensch darf
gefoltert oder
getötet werden.
Alle
Menschen müssen mit
Würde behandelt
werden.
Kein Mensch, der
wirklich Hilfe
braucht, darf allein
gelassen werden.
Das gilt zum
Beispiel auch
- für
alle Menschen, die
krank sind.
- für
alle Kinder, die
ohne Eltern sind.
- für
alle Menschen, die
nach Deutschland
geflohen sind.
Auch die
Würde von
Menschen, die ein
Gesetz gebrochen
haben, muss beachtet
werden.
Das hat das
Bundesverfassungsgericht
bestätigt.
Das
Bundesverfassungsgericht
ist das höchste
Gericht in
Deutschland.
Es hat zum
Beispiel
entschieden:
Auch Menschen im
Gefängnis müssen die
Hoffnung haben, dass
sie das Gefängnis
irgendwann wieder
verlassen dürfen.
Auch jemand, der
einen anderen
Menschen ermordet
hat.
Ein Leben ohne
Hoffnung ist nicht
menschenwürdig.
Ein Gericht muss
deshalb nach 15
Jahren prüfen:
Kann ein Mensch das
Gefängnis wieder
verlassen?
Die
Grundrechte sollen
die Menschen vor dem
Staat schützen.
Deshalb
müssen alle, die
im Staat arbeiten,
die Grundrechte
beachten.
In Artikel
1 steht dazu:
- Die
Menschen, die
Gesetze
machen, müssen die
Grundrechte
beachten.
Kein Gesetz darf
die Grundrechte
verletzen.
Kein Gesetz darf
etwas
erlauben, das im
Grundgesetz
verboten ist.
- Die
Regierung und
alle, die für sie
arbeiten, müssen
sich bei ihrer
Arbeit an die
Grundrechte
halten.
- Auch
die Richter müssen
sich an die
Grundrechte
halten.
Der
Staat darf
niemanden in
seinen
Grundrechten
verletzen.
Wenn eine
Person denkt:
Der Staat verletzt
meine
Grundrechte, kann
die Person bei einem
Gericht klagen.
Sie kann so den
Schutz ihrer
Grundrechte fordern.
Ein Richter muss
dann prüfen, ob der
Staat die
Grundrechte verletzt
hat.
Alle
Menschen in
Deutschland haben
ein Recht auf die
Einhaltung der
Grundrechte.
über
einfach POLITIK: Das Grundgesetz – Die
Grundrechte – Die
Würde des Menschen
ist unantastbar
Komplett Die Grundrechte
Inhalt:
Fast jeder
hat schon einmal das
Wort „Grundgesetz“
gehört. Vielleicht
wissen Sie, dass die
Grundrechte im
Grundgesetz stehen.
Über den
Staat
„Bundesrepublik
Deutschland“ wissen
Sie auch etwas.
Vielleicht reicht
Ihnen das.
Vielleicht
aber wollen Sie
genau wissen:
- Was
hat das
Grundgesetz mit
mir zu tun?
- Wovor
schützt mich das
Grundgesetz?
- Was
genau bedeutet
Menschenwürde,
Freiheit oder
Gleichheit?
- Was
habe ich für
Rechte in der
Bundesrepublik
Deutschland?
Dann
können Sie sich in ‚
einfach POLITIK:
Das Grundgesetz. Die
Grundrechte‘
informieren.
Die
einzelnen Kapitel
erklären die
„Grundrechte“. Sie
erklären nicht alle
Grundrechte. Sie
erklären aber einige
Grundrechte sehr
genau.
Mehr
Grundrechte finden
Sie auf der Seite
Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes – Die
Grundrechte
Das Heft ‚einfach POLITIK: Das
Grundgesetz. Die
Grundrechte‘ zum
Herunterladen
über
Politik für alle – Die Grundrechte
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