Sonntag, 7. April 2019

Die Würde des Menschen ist unantastbar - die Nichtigkeit von "Wahlen"

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 Am Sa., 6. Apr. 2019 um 08:32 Uhr schrieb Hermann Fabig <hermann.fabig@t-online.de>:

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Die Würde des Menschen ist unantastbar

von institutfuerrechtsicherheit

- außer, der Mensch hat sich zur unterworfenen PERSON unter Fremdregis erklärt und seine Würde selber zur Verhandlungs-Sache von kostümierten Darstellern freigegeben. Dies geschieht tatsächlich: Fremdgewollte und organisierte Unkenntnis erzeugt eine Betrugssituation, wodurch seine unter falschen Voraussetzungen an Grundrechtprivatisierer (lobbyabhängige-Parteien) abgegebene Wahlstimme ( Vollmacht an Abgeordnete) daher nichtig ist.

 (Artikel 10 EGBGB unterwirft den registrierten Herrn/die Frau des Namens dem Staat).
  • Der Mensch ist nach öffentlichem Recht unter allen Umständen zu schützen
  • Die PERSON ist des Staates privater Untertan und seinen Organen weisungsgebunden
  • Unter diesen Prämissen gilt alles Folgende nur dann, wenn der Mensch sich nicht selber als PERSON einem privaten Rechtkreis unterworfen hat. Eine gewaltsame oder betrugsweise Unterwerfung und Kommerzialisierung von Menschenrechten ist verbotene Sklaverei gemäß des nach Artikel 25 GG den Gesetzen vorgehenden Artikel 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) UN-Resolution A/RES/217 A.

Definition des Bundesverfassungsgerichts

Der Begriff der Menschenwürde ist in zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts definiert:
Es ist damit jener Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinen Eigenschaften, seinem körperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder seinem sozialen Status.
Der Staat bezieht nach der Ordnung des Grundgesetzes seine Legitimation allein daraus, dass er den Menschen konkret dient.
Die Menschenwürde ist – so das Bundesverfassungsgericht – oberster Grundwert und Wurzel aller Grundrechte. Als einzige Verfassungsnorm gilt die Menschenwürde absolut, kann also durch keine andere Norm – auch nicht durch ein davon abgeleitetes Grundrecht – beschränkt werden. (Nach herrschender Meinung sei die Würde das höchste Grundrecht. Grundrechte binden nach Art. 1 Abs. 3 GG die vollziehende Gewalt. – Nach Mindermeinung umstritten, da sich alle Grundrechte nach der Würde richten und somit Art. 1 Abs. 1 GG Wurzel aller Grundrechte sei.)
Vielmehr sind alle anderen Bestimmungen im Lichte der Bedeutung des Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG auszulegen, mit der Folge, dass jeder Verstoß gegen die Menschenwürde zur Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Norm führt, sofern nicht doch eine grundgesetzkonforme Interpretation der umstrittenen Norm möglich ist. Art. 1 Abs. 1 GG ist seinerseits durch die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG geschützt. Sie ist damit selbst dem Zugriff durch den Verfassungsgesetzgeber entzogen. Eine Änderung des Grundgesetzes, die den Grundsatz der Menschenwürde aufgeben sollte, ist unzulässig.

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat als unabhängiges Verfassungsorgan die Aufgabe durch seine maßgeblichen Entscheidungen eine verbindliche Auslegung des Grundgesetzes zu liefern. Dabei besteht das Problem, den Begriff der Menschenwürde inhaltlich zu bestimmen. Weil die Menschenwürde unantastbar ist, kann keine inhaltliche Abwägung stattfinden, inwieweit eine Verletzung vorliegt. Jede Verletzung ist nicht zu rechtfertigen und kann deshalb nur konstatiert werden,[25] Weil Artikel 1 GG durch die Ewigkeitsgarantie in Artikel 79 Absatz 3 GG geschützt ist, ist die Rechtsprechung des BVerfG endgültig und auch durch den Gesetzgeber nicht aufzuheben.
Auch wenn dies nicht aus dem Text selbst ablesbar ist, qualifiziert das BVerfG die Menschenwürde als eigenständiges Grundrecht:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört Art. 1 GG zu den „tragenden Konstruktionsprinzipien“, die alle Bestimmungen des Grundgesetzes durchdringen. Das Grundgesetz sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als höchsten Rechtswert an“ (BVerfGE 30, 39 – Abhörurteil).
Zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs der Menschenwürde stellt das BVerfG fest:
„Menschenwürde“ hüten bedeutet, das pathetische Wort ausschließlich in seinem höchsten Sinn zu verwenden, etwa indem man davon ausgeht, dass die Menschenwürde nur dann verletzt ist, wenn die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also in diesem Sinne eine „verächtliche Behandlung“ ist.
Tut man dies dennoch, so reduziert man Art. 79 Abs. 3 GG auf ein Verbot der Wiedereinführung z. B. der Folter, des Schandpfahls und der Methoden des Dritten Reichs. Eine solche Einschränkung wird indessen der Konzeption und dem Geist des Grundgesetzes nicht gerecht. Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 GG hat einen wesentlich konkreteren Inhalt. Das Grundgesetz erkennt dadurch, dass es die freie menschliche Persönlichkeit auf die höchste Stufe der Wertordnung stellt, ihren Eigenwert, ihre Eigenständigkeit an“ (BVerfGE 30, 39 – Abhörurteil).
Im Soraya-Urteil führt es aus:
„Das Wertsystem der Grundrechte findet seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde (BVerfGE 6, 32 [41]; 7, 198 [205]). Ihr gebührt Achtung und Schutz von seiten aller staatlichen Gewalt (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG). Solchen Schutz darf vor allem die private Sphäre des Menschen beanspruchen, der Bereich, in dem er allein zu bleiben, seine Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen und von Eingriffen jeder Art nicht behelligt zu werden wünscht (BVerfGE 27, 1 [6]).“ (BVerfGE 34, 290)
Im Grundsatz hat das BVerfG die von Dürig in Anlehnung an Kant entwickelte Objektformel uneingeschränkt übernommen.
„Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht; doch muß die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben (…). Dies bedeutet, daß auch in der Gemeinschaft grundsätzlich jeder Einzelne als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt werden muß. Es widerspricht daher der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staate zu machen (…). Der Satz, ‚der Mensch muß immer Zweck an sich selbst bleiben’, gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete; denn die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, daß er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt.“ (BVerfGE 45, 187, 227f. – Lebenslange Freiheitsstrafe)
Allerdings hat es auch die Objektformel nicht als hinreichend betrachtet:
„Was den in Art. 1 GG genannten Grundsatz der Unantastbarkeit der Menschenwürde anlangt, der nach Art. 79 Abs. 3 GG durch eine Verfassungsänderung nicht berührt werden darf, so hängt alles von der Festlegung ab, unter welchen Umständen die Menschenwürde verletzt sein kann. Offenbar läßt sich das nicht generell sagen, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falles. Allgemeine Formeln wie die, der Mensch dürfe nicht zum bloßen Objekt der Staatsgewalt herabgewürdigt werden, können lediglich die Richtung andeuten, in der Fälle der Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können. Der Mensch ist nicht selten bloßes Objekt nicht nur der Verhältnisse und der gesellschaftlichen Entwicklung, sondern auch des Rechts, insofern er ohne Rücksicht auf seine Interessen sich fügen muß. Eine Verletzung der Menschenwürde kann darin allein nicht gefunden werden. Hinzukommen muß, daß er einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt, oder daß in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Mißachtung der Würde des Menschen liegt.“
Auch wenn der Mensch im Rahmen der Strafverfolgung zum Objekt staatlicher Handlungen wird, so bedeutet dieses an sich noch keine Verletzung der Menschenwürde:
„Der Mensch ist nicht selten Objekt nicht nur der Verhältnisse und der gesellschaftlichen Entwicklung, sondern auch des Rechts, dem er sich zu fügen hat. Die Menschenwürde wird nicht schon dadurch verletzt, dass jemand zum Adressaten von Maßnahmen der Strafverfolgung wird, wohl aber dann, wenn durch die Art der ergriffenen Maßnahmen die Subjektqualität des Betroffenen grundsätzlich in Frage gestellt wird. Das ist der Fall, wenn die Behandlung durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“ (BVerfGE 109, 279 – Wohnraumüberwachung, Online-Dokumentation, Rn. 117)
In den folgenden Fällen hat das BVerfG eine Verletzung der Menschenwürde bejaht:
„Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist.“ (BVerfGE 27, 1, 6 – Mikrozensus I)
„Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen erhalten bleiben. (…) Mit einer so verstandenen Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne daß zumindest die Chance für ihn besteht, je wieder Freiheit teilhaftig werden zu können.“ (BVerfGE 45, 187, 228f. – Lebenslange Freiheitsstrafe)
„Was die Achtung der Menschenwürde im einzelnen erfordert, kann von den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen nicht völlig gelöst werden (…). Eine Verletzung des Anspruchs kann nicht nur in der Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung von Personen (…), sondern auch in der Kommerzialisierung menschlichen Daseins.“ (BVerfGE 96, 375, 399f. – Kind als Schaden)
In Hinblick auf das Asylbewerberleistungsgesetz hat das BVerfG bestimmt, dass die Frage des Existenzminimums nicht vom Status des Anspruchsberechtigten abhängen darf.
„Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.“ (BVerfGE 132, 134)
Auch zur Rettung Dritter ist die Tötung Unschuldiger nicht nur eine Verletzung des Grundrechts auf Leben (Art 2 GG), sondern auch eine Verletzung der Menschenwürde.
„Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.“ (BVerfGE 133, 241)
Die Verknüpfung des Rechts auf Leben mit der Menschenwürde findet sich auch an anderer Stelle, etwa in der Forderung, dass der Staat bei Gefahr für Leib und Leben eine besondere Schutzpflicht hat:
„Die Schutzpflicht des Staates muß um so ernster genommen werden, je höher der Rang des in Frage stehenden Rechtsgutes innerhalb der Werteordnung des Grundgesetzes anzusehen ist. Das menschliche Leben stellt, wie nicht näher begründet werden muß, innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar; es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte“. (BVerfGE 39, 42)
Zur Hörversion
Grundgesetz Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Grundgesetz Artikel 1 sagt: Jeder Mensch ist wertvoll.
Grundgesetz Artikel 1 schützt den Menschen in seiner Würde.

Würde bedeutet: Alle Menschen haben einen Wert.
So erklärt der Philosoph Immanuel Kant die Menschenwürde:
Dinge sind wertvoll, wenn wir sie brauchen können.
Ein Schuh ist zum Beispiel wertvoll, wenn er passt und man mit ihm gut laufen kann.
Wenn der Schuh kaputt ist und niemand mehr in ihm laufen kann, hat er keinen Wert mehr.
Bei Menschen ist das anders:
Der Mensch hat immer einen Wert.
Auch wenn er krank ist.
Auch wenn er nicht arbeiten kann.
Wenn etwas immer einen Wert hat, sagt man:
Es hat eine Würde.
Jeder Mensch ist deshalb wertvoll, weil er ein Mensch ist.
In Artikel 1 steht:
Die Würde eines Menschen ist unantastbar.
Das heißt:
Die Würde darf auf keinen Fall verletzt werden.
Alle Menschen sind gleich wertvoll.
Es ist egal,
  • welche Religion sie haben,
  • aus welchem Land sie kommen,
  • ob sie Frauen oder Männer sind oder
  • wie alt sie sind.
Das Leben und die Gesundheit aller Menschen sind wichtig.
Alle Menschen müssen vom Staat geschützt werden.
Die Menschenwürde ist die wichtigste Regel im deutschen Grundgesetz.
Niemand darf die Würde eines Menschen verletzen. 
Ein Leben ohne Menschenwürde ist ein Leben in Angst, Unterdrückung und Zwang.
Das heißt:
Kein Mensch hat das Recht, einem anderen Menschen Gewalt anzutun.
Zum Beispiel wurden in der Nazi-Zeit behinderte Menschen festgehalten und umgebracht, weil sie eine Behinderung hatten. Das nennt man „Euthanasie“-Morde.
So etwas verbietet die Menschenwürde. Kein Mensch darf gefoltert oder getötet werden.
Alle Menschen müssen mit Würde behandelt werden.
Kein Mensch, der wirklich Hilfe braucht, darf allein gelassen werden.
Das gilt zum Beispiel auch
  • für alle Menschen, die krank sind.
  • für alle Kinder, die ohne Eltern sind.
  • für alle Menschen, die nach Deutschland geflohen sind.
Auch die Würde von Menschen, die ein Gesetz gebrochen haben, muss beachtet werden.
Das hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt.
Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste Gericht in Deutschland.
Es hat zum Beispiel entschieden:
Auch Menschen im Gefängnis müssen die Hoffnung haben, dass sie das Gefängnis irgendwann wieder verlassen dürfen.
Auch jemand, der einen anderen Menschen ermordet hat.
Ein Leben ohne Hoffnung ist nicht menschenwürdig.
Ein Gericht muss deshalb nach 15 Jahren prüfen:
Kann ein Mensch das Gefängnis wieder verlassen?
Die Grundrechte sollen die Menschen vor dem Staat schützen.
Deshalb müssen alle, die im Staat arbeiten, die Grundrechte beachten.
In Artikel 1 steht dazu:
  • Die Menschen, die Gesetze machen, müssen die Grundrechte beachten.
    Kein Gesetz darf die Grundrechte verletzen.
    Kein Gesetz darf etwas erlauben, das im Grundgesetz verboten ist.
  • Die Regierung und alle, die für sie arbeiten, müssen sich bei ihrer Arbeit an die Grundrechte halten.
  • Auch die Richter müssen sich an die Grundrechte halten.
Der Staat darf niemanden in seinen Grundrechten verletzen.
Wenn eine Person denkt:
Der Staat verletzt meine Grundrechte, kann die Person bei einem Gericht klagen.
Sie kann so den Schutz ihrer Grundrechte fordern.
Ein Richter muss dann prüfen, ob der Staat die Grundrechte verletzt hat.
Alle Menschen in Deutschland haben ein Recht auf die Einhaltung der Grundrechte.
über einfach POLITIK: Das Grundgesetz – Die Grundrechte – Die Würde des Menschen ist unantastbar
Komplett Die Grundrechte
Inhalt:
Fast jeder hat schon einmal das Wort „Grundgesetz“ gehört. Vielleicht wissen Sie, dass die Grundrechte im Grundgesetz stehen.
Über den Staat „Bundesrepublik Deutschland“ wissen Sie auch etwas. Vielleicht reicht Ihnen das.
Vielleicht aber wollen Sie genau wissen:
  • Was hat das Grundgesetz mit mir zu tun?
  • Wovor schützt mich das Grundgesetz?
  • Was genau bedeutet Menschenwürde, Freiheit oder Gleichheit?
  • Was habe ich für Rechte in der Bundesrepublik Deutschland?
Dann können Sie sich in ‚einfach POLITIK: Das Grundgesetz. Die Grundrechte‘ informieren.
Die einzelnen Kapitel erklären die „Grundrechte“. Sie erklären nicht alle Grundrechte. Sie erklären aber einige Grundrechte sehr genau.
Mehr Grundrechte finden Sie auf der Seite
Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzes – Die Grundrechte
 Das Heft ‚einfach POLITIK: Das Grundgesetz. Die Grundrechte‘ zum Herunterladen
über Politik für alle – Die Grundrechte

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institutfuerrechtsicherheit | 6. April 2019 um 08:13 | Kategorien: Allgemein | URL: https://wp.me/p7rjqr-j1
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