Till von Waiblingen Jeder
Gerichtsvollzieher ist festzunehmen, der mit private Urkunden
Rechtstäuschung (§ 123 BGB arglistige Täuschung) begeht, und somit eine
Straftat nach eigenen Verordnungen und Statuten begeht. Folgendes
zählt: Urkunden - Beglaubigungs-Vorschriften
Nach § 129 BGB ist eine öffentliche Beglaubigung nur das Zeugnis einer Urkundsperson darüber, daß die Unterschrift oder das Handzeichen in seiner Gegenwart zu dem angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist (§§ 39, 40 BeurkG). Sie bezeugt zugleich, daß die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind. Öffentliche Urkunde im Sinne der Ordnung (§ 415 ZPO, Art. 6 EGBGB) ist nur der Beglaubigungsvermerk. Die abgegebene Erklärung ist eine Privaterklärung.
Nicht öffentliche Urkunden dürfen als Entwürfe nicht in Umlauf gebracht werden, weil analog § 299 ZPO, §§ 267, 271, 348, 336, 339, 357 StGB Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. Ausserdem : § 5 Verhalten bei Entgegennahme des Auftrags
1. Bei der Entgegennahme von Aufträgen muß der GVZ mit der nach den Um-
ständen des Falles gebotenen Vorsicht verfahren, um zu verhindern, daß er
über die Person des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten getäuscht
wird (vgl. auch § 111 Nr. 1 GVGA)
2. Auf die Echtheit der Unterschrift unter einem Schriftstück darf er sich in der
Regel verlassen. Er ist jedoch zu weiteren Nachforschungen verpflichtet,
wenn Anhaltspunkte für eine Fälschung vorhanden sind.
3. Die Übernahme eines Auftrags ist abzulehnen, wenn der Auftrag mit den
bestehenden Vorschriften unvereinbar ist. Von der Ablehnung ist der Auf-
traggeber unter Bekanntgabe der Gründe zu benachrichtigen.
Nach § 129 BGB ist eine öffentliche Beglaubigung nur das Zeugnis einer Urkundsperson darüber, daß die Unterschrift oder das Handzeichen in seiner Gegenwart zu dem angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist (§§ 39, 40 BeurkG). Sie bezeugt zugleich, daß die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind. Öffentliche Urkunde im Sinne der Ordnung (§ 415 ZPO, Art. 6 EGBGB) ist nur der Beglaubigungsvermerk. Die abgegebene Erklärung ist eine Privaterklärung.
Nicht öffentliche Urkunden dürfen als Entwürfe nicht in Umlauf gebracht werden, weil analog § 299 ZPO, §§ 267, 271, 348, 336, 339, 357 StGB Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. Ausserdem : § 5 Verhalten bei Entgegennahme des Auftrags
1. Bei der Entgegennahme von Aufträgen muß der GVZ mit der nach den Um-
ständen des Falles gebotenen Vorsicht verfahren, um zu verhindern, daß er
über die Person des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten getäuscht
wird (vgl. auch § 111 Nr. 1 GVGA)
2. Auf die Echtheit der Unterschrift unter einem Schriftstück darf er sich in der
Regel verlassen. Er ist jedoch zu weiteren Nachforschungen verpflichtet,
wenn Anhaltspunkte für eine Fälschung vorhanden sind.
3. Die Übernahme eines Auftrags ist abzulehnen, wenn der Auftrag mit den
bestehenden Vorschriften unvereinbar ist. Von der Ablehnung ist der Auf-
traggeber unter Bekanntgabe der Gründe zu benachrichtigen.
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