Donnerstag, 12. Dezember 2013

Bedrohung der "Staatsanwaltschaft" Osnabrück .... Eine Unterbringung nach,§ 63 StGB doht.

                erhalten per mail

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From: Udo Pohlmann
Sent: Wednesday, December 11, 2013 6:50 PM
Subject: Bedrohung der Staatsanwaltschaft,Osnabrück .... Eine Unterbringung nach,§ 63 StGB doht.

Landgericht Osnabrück
Neumarkt 2
49074 Osnabrück
Telefon: 0541/ 315-0
BPE-Vorstandsmitglied Doris Steenken steht wegen
Beleidigung und Bedrohung der Staatsanwaltschaft
Osnabrück vor Gericht. Eine Unterbringung nach
§ 63 StGB doht.

Bitte kommt möglichst zahlreich zur Verhandlung.
Weitere Verhandlungstage sind Mo, 16.12., even-
tuell auch Di, der 17.12.

Doris Steenken sitzt seit 4,5 Monaten hier:
Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen - Moringen
Station 30
Mannenstraße 29
37186 Moringen

Um sie an zu rufen, brauchen Sie eine Telefon-
erlaubnis des Landgerichts Osnabrück. In der
Anage mein seinerzeitiger Antrag an die  Staats-
anwaltschaft.

Freundlich grüßt                        
   Matthias Seibt
Matthias Seibt mailto:matthias.seibt@psychiatrie-erfahrene-nrw.de



Liebe Mitglieder der Listen,


BPE-Vorstandsmitglied Doris Steenken steht wegen
Beleidigung und Bedrohung der Staatsanwaltschaft
Osnabrück vor Gericht. Eine Unterbringung nach
§ 63 StGB doht.

Verhandlungsbeginn ist 9.15 Uhr, eventuell kann
sich das auf 11.00 Uhr verschieben.
Bitte kommt möglichst zahlreich zur Verhandlung.
Weitere Verhandlungstage sind Mo, 16.12., even-
tuell auch Di, der 17.12.

Die Landesverbände NRW und Niedersachsen zahleng
nach vorherigem Antrag Gruppentickets für den Nahverkehr.
Diese gelten erst ab 9.00 Uhr. Da die Verhandlung den
ganzen Tag dauert, lohnt sich das Kommen trotzdem.
Das NRW-Ticket gilt bis Osnabrück.

Landgericht Osnabrück
Neumarkt 2
49074 Osnabrück
Telefon: 0541/ 315-0

Ab Osnabrück Hbf
Linien 31/33; 61/62; 81/82 und 91/92 ab Bussteig 1
Ausstieg am Neumarkt. Dauer 5 Minuten, In umgekehrter
Richtung fahren die gleichen Linien vom Bussteig A1 am Neumarkt ab.
Busse fahren akke 5 Minuten.

Wer fährt, gibt mir bitte Bescheid.
Name
Telefonnummer
Einstiegsbahnhof
Uhrzeit der Abfahrt

Ich korrdiniere die gemeinsame Anreise der Interessierten.
Personalausweis mitbringen, sonst kein Eintritt!

Lieben Gruß                                        Matthias

Tierversuche und Fakten

 

1. Was genau fällt unter den Begriff „Tierversuche“?

Gesetzliche Definition laut dem Bundesgesetz vom 27. September 1989:
§2. Tierversuche im Sinne des Bundesgesetzes sind alle für das Tier belastenden, insbesondere mit Angst, Schmerzen, Leiden oder dauerhaften Schäden verbundenen experimentellen Eingriffen an oder Behandlungen von lebenden Wirbeltieren, die über die landwirtschaftliche Nutzung und veterinärmedizinische Betreuung hinausgehen, und das Ziel haben, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Maßnahme am Tier festzustellen.
a) für Forschung und Entwicklung
b) für berufliche Ausbildung
c) für medizinische Diagnose und Therapie,
d) für Erprobung und Prüfung natürlicher oder künstlich hergestellter Stoffe,
Zubereitungen oder Produkte,
e) für die Erkennung von Umweltgefährdungen und
f) für die Gewinnung von Stoffen

2. In welchen Bereichen werden Tierversuche durchgeführt?

Diese Aufstellung gibt einen ungefähren Überblick darüber, in welchen Bereichen die Methode des Tierversuchs angewandt wird:
  • Medizinische und biologische Grundlagenforschung
  • Entwicklung, Erprobung und Wirksamkeit von Arzneimitteln
  • Schädlichkeits- und Verträglichkeitsprüfungen von chemischen Substanzen des täglichen Bedarfs, wie Reinigungsmittel, Farben, Lacke u.s.w. sowie Industriechemikalien
  • Schädlichkeits- und Verträglichkeitsprüfung von Kosmetika und Körperpflegemittel
  • Giftigkeitstests von “Schädlings“-Bekämpfungsmitteln
  • Erkennung von Umweltgefährdungen, z.B. Abwassertests
  • Gentechnik (fällt zu einem großen Teil unter Grundlagenforschung)
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Militär
  • Herstellung von Impfstoffen und Seren
  • Überprüfung jeder Produktionseinheit (Charge) von Impfstoffen, Infusionslösungen und anderen biologischen Arzneimitteln
  • Aufbewahrung von Viren, Bakterien und Parasiten, um diese Organismen für Forschungszwecke dauerhaft zur Verfügung zu haben
  • Diagnostik verschiedener Menschen- und Tierkrankheiten
  • Versuche zur Erhöhung der “Leistung“ (mehr Milch, Eier, Fleisch) und zur Anpassung der landwirtschaftlich “genutzten“ Tiere an die Massentierhaltungssysteme

3. Zu welchem Zweck werden Tierversuche durchgeführt?

Tierversuche dienen der Pharmaindustrie, weil sie auf deren Basis neue Medikamente entwickeln kann, dabei das dazugehörige Haftungsrisiko der Gefährdung von Menschen aber nicht zu übernehmen braucht. Weiters werden aber auch und gerade in der Grundlagenforschung sehr viele Tierversuche durchgeführt. Der Nutzen den Tierversuche in diesen Bereichen bringen, besteht in erster Linie für den/die TierexperimentatorIn zur wissenschaftlichen Profilierung (Veröffentlichungen, Doktorarbeiten, Habilitationen, Ansehen, berufliche und wirtschaftliche Vorteile). Die Entwicklung von Ersatzmethoden kostet Zeit und Geld, deshalb werden noch viele Produkte völlig überflüssigerweise im Tierversuch getestet, da erstens die Anerkennung von Alternativmethoden als Test verzögert und zweitens durch diese Tests an Tieren die ProduzentInnenhaftung ausgeschlossen wird.

4. Wo werden Tierversuche durchgeführt?

Tierversuche werden an verschiedenen universitären Instituten, sowie an Bundes-, Max- Planck- und Ludwig-Boltzmann- Instituten und von einigen Pharmafirmen (z.B. Baxter, Novartis…) durchgeführt. Weiters werden zahlreiche Tierversuche für medizinische Zwecke an den Universitätskliniken durchgeführt, wobei das AKH Wien und das LKH Graz sicher eine führende Position einnehmen. An den Universitäten werden Tierversuche sowohl zu Forschungszwecken als auch zu reinen Ausbildungszwecken durchgeführt. Dazu ist zu sagen, dass viele Experimente an Tieren zu Zwecken der Lehre nicht als Tierversuche im strengen Sinn gelten (laut gesetzlicher Def.), da in vielen Fällen die Tiere (z.B. im Falle von Sektionen) vorher ermordet werden, und erst im toten Zustand als Versuchsobjekt herhalten müssen, bzw. an Tieren experimentiert wird, bei denen es sich um keine Wirbeltiere handelt (z.B. Regenwürmer, Insekten…). Derartige Versuche, d.h. an wirbellosen Tieren, bzw. an vor dem Versuch getöteten Wirbeltieren scheinen in keiner Statistik auf (mehr dazu auch bei Pkt. 5).

5. Wie viele Tiere werden für Tierversuchszwecke verwendet? ........ gekürzt.....

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