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From: Udo Pohlmann
Sent: Wednesday, December 11, 2013 6:50 PM
Subject: Bedrohung der Staatsanwaltschaft,Osnabrück .... Eine
Unterbringung nach,§ 63 StGB doht.
Landgericht Osnabrück
Neumarkt 2
49074 Osnabrück
Telefon: 0541/ 315-0BPE-Vorstandsmitglied Doris Steenken steht wegen
Beleidigung und Bedrohung der Staatsanwaltschaft
Osnabrück vor Gericht. Eine Unterbringung nach
§ 63 StGB doht.
Bitte kommt möglichst zahlreich zur Verhandlung.
Weitere Verhandlungstage sind Mo, 16.12., even-
tuell auch Di, der 17.12.
Doris Steenken sitzt seit 4,5 Monaten hier:
Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen - Moringen
Station 30
Mannenstraße 29
37186 Moringen
Um sie an zu rufen, brauchen Sie eine Telefon-
erlaubnis des Landgerichts Osnabrück. In der
Anage mein seinerzeitiger Antrag an die Staats-
anwaltschaft.
Freundlich grüßt
Matthias Seibt mailto:matthias.seibt@
Liebe Mitglieder der Listen,
BPE-Vorstandsmitglied Doris Steenken steht wegen
Beleidigung und Bedrohung der Staatsanwaltschaft
Osnabrück vor Gericht. Eine Unterbringung nach
§ 63 StGB doht.
Verhandlungsbeginn ist 9.15 Uhr, eventuell kann
sich das auf 11.00 Uhr verschieben.
Bitte kommt möglichst zahlreich zur Verhandlung.
Weitere Verhandlungstage sind Mo, 16.12., even-
tuell auch Di, der 17.12.
Die Landesverbände NRW und Niedersachsen zahleng
nach vorherigem Antrag Gruppentickets für den Nahverkehr.
Diese gelten erst ab 9.00 Uhr. Da die Verhandlung den
ganzen Tag dauert, lohnt sich das Kommen trotzdem.
Das NRW-Ticket gilt bis Osnabrück.
Landgericht Osnabrück
Neumarkt 2
49074 Osnabrück
Telefon: 0541/ 315-0
Ab Osnabrück Hbf
Linien 31/33; 61/62; 81/82 und 91/92 ab Bussteig 1
Ausstieg am Neumarkt. Dauer 5 Minuten, In umgekehrter
Richtung fahren die gleichen Linien vom Bussteig A1 am Neumarkt ab.
Busse fahren akke 5 Minuten.
Wer fährt, gibt mir bitte Bescheid.
Name
Telefonnummer
Einstiegsbahnhof
Uhrzeit der Abfahrt
Ich korrdiniere die gemeinsame Anreise der Interessierten.
Personalausweis mitbringen, sonst kein Eintritt!
Lieben Gruß
Tierversuche und Fakten
1. Was genau fällt unter den Begriff „Tierversuche“?
Gesetzliche
Definition laut dem Bundesgesetz vom 27. September 1989:
§2.
Tierversuche im Sinne des Bundesgesetzes sind alle für das Tier belastenden,
insbesondere mit Angst, Schmerzen, Leiden oder dauerhaften Schäden verbundenen
experimentellen Eingriffen an oder Behandlungen von lebenden Wirbeltieren, die
über die landwirtschaftliche Nutzung und veterinärmedizinische Betreuung
hinausgehen, und das Ziel haben, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen oder
die Wirkung einer bestimmten Maßnahme am Tier festzustellen.
a) für Forschung und Entwicklung
b) für berufliche Ausbildung
c) für medizinische Diagnose und Therapie,
d) für Erprobung und Prüfung natürlicher oder künstlich hergestellter Stoffe,
Zubereitungen oder Produkte,
e) für die Erkennung von Umweltgefährdungen und
f) für die Gewinnung von Stoffen
2. In welchen Bereichen werden Tierversuche durchgeführt?
Diese
Aufstellung gibt einen ungefähren Überblick darüber, in welchen Bereichen die
Methode des Tierversuchs angewandt wird:
- Medizinische und biologische Grundlagenforschung
- Entwicklung, Erprobung und Wirksamkeit von Arzneimitteln
- Schädlichkeits- und Verträglichkeitsprüfungen von chemischen Substanzen des täglichen Bedarfs, wie Reinigungsmittel, Farben, Lacke u.s.w. sowie Industriechemikalien
- Schädlichkeits- und Verträglichkeitsprüfung von Kosmetika und Körperpflegemittel
- Giftigkeitstests von “Schädlings“-
Bekämpfungsmitteln - Erkennung von Umweltgefährdungen, z.B. Abwassertests
- Gentechnik (fällt zu einem großen Teil unter Grundlagenforschung)
- Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Militär
- Herstellung von Impfstoffen und Seren
- Überprüfung jeder Produktionseinheit (Charge) von Impfstoffen, Infusionslösungen und anderen biologischen Arzneimitteln
- Aufbewahrung von Viren, Bakterien und Parasiten, um diese Organismen für Forschungszwecke dauerhaft zur Verfügung zu haben
- Diagnostik verschiedener Menschen- und Tierkrankheiten
- Versuche zur Erhöhung der “Leistung“ (mehr Milch, Eier, Fleisch) und zur Anpassung der landwirtschaftlich “genutzten“ Tiere an die Massentierhaltungssysteme
3. Zu welchem Zweck werden Tierversuche durchgeführt?
Tierversuche
dienen der Pharmaindustrie, weil sie auf deren Basis neue Medikamente entwickeln
kann, dabei das dazugehörige Haftungsrisiko der Gefährdung von Menschen aber
nicht zu übernehmen braucht. Weiters werden aber auch und gerade in der
Grundlagenforschung sehr viele Tierversuche durchgeführt. Der Nutzen den
Tierversuche in diesen Bereichen bringen, besteht in erster Linie für den/die
TierexperimentatorIn zur wissenschaftlichen Profilierung (Veröffentlichungen,
Doktorarbeiten, Habilitationen, Ansehen, berufliche und wirtschaftliche
Vorteile). Die Entwicklung von Ersatzmethoden kostet Zeit und Geld, deshalb
werden noch viele Produkte völlig überflüssigerweise im Tierversuch getestet, da
erstens die Anerkennung von Alternativmethoden als Test verzögert und zweitens
durch diese Tests an Tieren die ProduzentInnenhaftung ausgeschlossen wird.
4. Wo werden Tierversuche durchgeführt?
Tierversuche
werden an verschiedenen universitären Instituten, sowie an Bundes-, Max- Planck-
und Ludwig-Boltzmann- Instituten und von einigen Pharmafirmen (z.B. Baxter,
Novartis…) durchgeführt. Weiters werden zahlreiche Tierversuche für medizinische
Zwecke an den Universitätskliniken durchgeführt, wobei das AKH Wien und das LKH
Graz sicher eine führende Position einnehmen. An den Universitäten werden
Tierversuche sowohl zu Forschungszwecken als auch zu reinen Ausbildungszwecken
durchgeführt. Dazu ist zu sagen, dass viele Experimente an Tieren zu Zwecken der
Lehre nicht als Tierversuche im strengen Sinn gelten (laut gesetzlicher Def.),
da in vielen Fällen die Tiere (z.B. im Falle von Sektionen) vorher ermordet
werden, und erst im toten Zustand als Versuchsobjekt herhalten müssen, bzw. an
Tieren experimentiert wird, bei denen es sich um keine Wirbeltiere handelt (z.B.
Regenwürmer, Insekten…). Derartige Versuche, d.h. an wirbellosen Tieren, bzw. an
vor dem Versuch getöteten Wirbeltieren scheinen in keiner Statistik auf (mehr
dazu auch bei Pkt. 5).
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