Samstag, 20. September 2014

Alexander Jeffrey Jung: Strafanzeige und Strafantrag, allgemeine Sachrüge gegen den Dr. Graf, (Adresse unbekannt) der am Amtsgericht Koblenz vorgibt Richter zu sein, erstatten

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 Alexander Jeffrey Jung
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 alexander jeffrey aus dem Hause [j u n g]
Natürliche Person nach §1 BGB und natürlicher Mensch nach Naturrecht
Hauptstrasse 40
[67752] Oberweiler Tiefenbach
Tel. 06304 8042
alexander Jeffrey jung - Hauptstrasse 40 - [67752] Oberweiler - Tiefenbach


Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Bahnhofstraße 24, [67655] Kaiserslautern
Postfach 3560, [67623] Kaiserslautern

Oberweiler-Tiefenbach, 13. Sep. 2014

Ich möchte hiermit Strafanzeige und Strafantrag, allgemeine Sachrüge gegen den Dr. Graf, (Adresse unbekannt) der am Amtsgericht Koblenz vorgibt Richter zu sein, erstatten.
Er hat die Unterschrift verweigert und ich lehne sein Angebot vom 11.09.2014 (2855 VRs 2090 Js 37908/14, Kostenrechnung KUNDEN-Referenznummer 5221140065886) ab, da dessen Zustellung nicht rechtens, und es meiner unwürdig ist.

Anzeige im System “Mitteilung von Strafsachen” (MiStra)
⦁    (§132a) Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
⦁    (§140) Belohnung und Billigung von Straftaten
⦁    (§136) Verstrickungsbruch, Siegelbruch
⦁    (§274) Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung
und Verstoß gegen:
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwG 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlungen bestimmter Schriftsätze auf elektronischen Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.). Bei allen behördlichen Briefen ist zu beachten, dass Schriftstücke generell unterschrieben sein müssen um rechtlich Wirksam zu sein. Dies ist im BGB Bürgerlichen Gesetzbuch fest verankert.
⦁    Wenn die Unterschrift oder die notarielle Beglaubigung in Ihren Schreiben fehlt, dann greift der Paragraph 125 BGB. BGB (§125) Nichtigkeit wegen Formmangels: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
⦁    Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
⦁    Das Gewohnheitsrecht wird nicht akzeptiert.
⦁    Freier Stempel - Stempel nicht unterzeichnen!
⦁    Wenn auf dem Schriftstück in der untersten Zeile steht “Dieses Dokument wurde maschinell erstellt und ist deswegen ohne Unterschrift gültig!”, berufen sich die “Beamten” auf dass Verwaltungsverfahrensgesetz (§37 Abs 5), im folgendem VwVfG genannt. Hier wird eine rechtliche Täuschung begangen.
⦁    BGB (§126) Schriftform: Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Der Paragraph 126 Absatz 1 besagt hier ganz klar, dass der Aussteller eigenhändig unterschreiben muss. Das bedeutet auch, dass “im Auftrag, i.A.” ungültig ist. Ein Beamter muss selbst (eigenhändig) unterschreiben und darf diese Unterschrift nicht für jemand  anderes übernehmen. Mit Namensunterschrift ist gemeint, dass der Name erkennbar sein muss. Paraphen oder Handzeichen sind nicht erlaubt.
KG Berlin, Beschl. v. 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13
Leitsatz: Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar.
Gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG Rn 31 (gr. Kommantar v. Mangoldt, Klein, Starck, 5. Auflage) muß ein zuzustellendes Schriftstück (Förmliche Zustellung, der sogenannte Gelbe Brief) persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, daß amtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen. Die Deutsche Post AG erfüllt diese Voraussetzung nicht. Daraus folgt dass selbst die Ersatzzustellung nach (§ 181 ff ZPO, § 37) gelöschter StPO etc. pp. nur eine Fiktion der Bekanntgabe und damit nichtig ist. Die Ersatzzustellung (§§ 181 ff. ZPO, §37, § 56 Abs. 2 VwGO iVm §§ 3  Abs. 3 und 11 VvZG) und die öffentliche Zustellung (§§ 203 ff. ZPO, § 40, § 15 VwZG) enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicherstellen.
(Anm. Dann entschied jedoch das Amtsgericht Kempen am Niederrhein (bei Duisburg) in seinem verblüffenden Urteil vom 22.8.2006, dass der Auslieferungsbeleg des Postboten den Zugang gerade nicht beweist, ja noch nicht einmal als Anscheins Beweis brauchbar ist. Das Argument des Amtsrichters: „Der Postzusteller kann den Brief ja in den falschen Briefschlitz geworfen haben.“)
⦁    Voraussetzung für eine materiell-rechtliche Prüfung einer Sachrüge ist, dass ein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage vorliegt. Nach (§§46) Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO setzt dies voraus, dass es von dem Tatrichter ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der nur innerhalb der Frist des (§275) Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann. Zwar dürfen an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Sie darf nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen, sondern hat charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen zu enthalten. Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer Buchstaben die unterzeichnende Person zu identifizieren.
BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – II ZR 101/ 05; OLG München
⦁    Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).
       BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164-03
⦁    Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.
OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02
⦁    Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil – wie es regelmäßig ein Stuhlurteil darstellt – “nicht mit Gründen versehen” ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet worden ist oder nicht.
      OLG Brandenburg Az.: 3 U 87/06
      LG Frankfurt/Oder Az.: 19 T 534-02
⦁    Die Unterschrift des Amtsrichters unter der Verfügung, mit der er die Zustellung des nicht unterschriebenen Urteils veranlasst hat (Bl. 96 d.A.), vermag die Unterschrift unter dem Urteil nicht zu ersetzen (OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008 aaO; OLG Düsseldorf, VRS 72, 118 [119]). Nach Ablauf der in (§275) StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden
OLG Frankfurt 3. Strafsenat – 3 Ss 52/10
     BAG, 18.05.2010 – 3 AZB 9/10
⦁    Beschlüsse bedürfen der richterlichen Unterschrift. Fehlt sie, liegt lediglich ein “Scheinbeschluss” vor.
⦁    Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: “Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe “gez. Unterschrift” nicht.” (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
⦁    Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452).
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den (§§126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG).
Beamtenstatusgesetz Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53 (§36)) Verantwortung für die Rechtmäßigkeit:
⦁    Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
⦁    Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin:
Wie das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 27.11.2013 entschieden hat, muss ein Urteil nach §§ 275 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß unterzeichnet sein. Fehlt eine Unterschrift oder ist diese unzureichend, stellt dies einen sachlich-rechtlichen Fehler dar [vgl. OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, Kammergericht, Beschluss vom 16. September 2013 -(3) 161 Ss 121/13 (82/13)-], der nur innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann.
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift:
An der Unterschriftsleistung dürfen zwar keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Die Unterschrift darf nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen, sondern hat charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen zu enthalten.
Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer Buchstaben die unterzeichnende Person zu identifizieren [vgl. OLG Köln und KG a.a.O.]. Sind hingegen keinerlei Buchstaben erkennbar und besteht die Unterschrift lediglich aus der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder Linien, fehlt es an dem Merkmal einer Schrift und damit an einer formgerechten Unterschrift [vgl. BayObLG VRS 105, 356].


Antragsteller: alexander jeffrey aus dem Hause [j u n g]
Natürliche Person nach §1 BGB und natürlicher Mensch nach Naturrecht

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Wo ist das Ergebniss