Alexander Jeffrey Jung
dazu dann das
Dokument1.rtf
alexander jeffrey aus dem Hause [j u n g]
Natürliche Person nach §1 BGB und natürlicher Mensch nach Naturrecht
Hauptstrasse 40
[67752] Oberweiler Tiefenbach
Tel. 06304 8042
alexander Jeffrey jung - Hauptstrasse 40 - [67752] Oberweiler - Tiefenbach
Amtsgericht Koblenz
z.hd. Herr Dr. Graf
Karmeliterstr. 14
[56068] Koblenz
Mein Aktenzeichen, stets anzugeben: ajj428648772
Ihr Aktenzeichen: 2855 VRs 2090 Js 37908/14
In Bezug auf Ihr Schreiben mit dem Titel Kostenrechnung KUNDEN-Referenznummer 5221140065886 vom 11. Sep. 2014
Oberweiler-Tiefenbach, 13. Sep. 2014
Sehr geehrter Herr Dr. Graf,
ich habe bislang auf ihr Angebot nicht reagiert weil Sie die Unterschrift verweigert haben und nur eine unleserliche Paraphe zu finden ist. Außerdem finde ich die Höhe (2500€ bzw. 120 Tage Haft) für die geringe Menge viel zu hoch. Zusätzlich war die Zustellung nicht rechtens.
Bitte überdenken Sie ihr Urteil noch einmal. Wenn Sie es möchten, sende ich Ihnen weitere Unterlagen zum Thema.
Ich habe Ihr oben benanntes Schreiben erhalten und nach rechtlicher Würdigung des Absenders und des Inhaltes als Angebot erkannt.
Dieses nehme ich hiermit unter folgenden Voraussetzungen an:
1. Sie erbringen mir Ihre amtliche Legitimation. Sie weisen darin in notariell beglaubigter Form nach, wofür, wie, wodurch und von wem Sie Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Gleichzeitig weisen Sie in notarieller Form nach, auf welchen Staat Sie vereidigt worden sind.
2. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Bundeslandes Rheinland Pfalz.
Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit dieses innerhalb einer angemessenen Frist von 72 Stunden ab Postzustellung zzgl. 2 Tagen Postlaufzeit unter Eid und unter unbeschränkter Haftung zu erbringen.
Sollte dies nicht erfolgen, gehe ich davon aus, daß Sie selbst privat- und vertragsrechtlich und Ihre Behörde/Amt etc. nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen (Handelsrecht / UCC / HGB) handeln und arbeiten oder für solche im Auftrag handeln, da sie oder übergeordnete Entitäten in internationalen Verzeichnissen als solche und damit gewerblich gelistet sind.
Nutzen Sie diese Frist nicht oder erbringen Sie nicht die geforderten Beweise und widerlegen letztere Tatsachen/Annahmen nicht rechtskräftig und / oder unvollständig oder nicht in dieser Frist, gilt dies sowohl als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu o.g. Tatsachen und Annahmen mit allen daraus folgenden Konsequenzen, als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht in Höhe von 30.000.- € meinerseits Ihnen persönlich gegenüber (Haftung nach § 823 BGB) als auch Ihrer Behörde gegenüber in Höhe von 1.000.000.- € als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Publikation dieser Notiz in einem von mir frei wählbaren internationalen Schuldnerverzeichnis als Ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche oder anderwärtige Mittel.
Ich beziehe mich auf das oben genannte Schreiben und informiere Sie hiermit persönlich, dass es zu Ihrer Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt und ich bitte Sie höflich, das Folgende zu beachten:
Unser Schöpfer hat uns alle gleichwertig als eigenverantwortliche, souveräne Wesen mit einem freien Willen erschaffen. Kein Mensch hat von unserem Schöpfer das Recht bekommen, einen anderen ohne seine Zustimmung zu beherrschen. Wir sind jeweils der alleinige gesetzliche Eigentümer unseres Seins. Das ist unser aller Geburtsrecht und wir stehen unserem Schöpfer gegenüber in der Pflicht, dieses Geburtsrecht jedem anderen zuzugestehen.
Ich habe zu keinem Zeitpunkt zugestimmt, uns ungesetzlichen Organisationen oder ungesetzlichen Forderungen zu unterwerfen. Dies galt in der Vergangenheit, dies gilt in der Gegenwart und dies gilt auch in Zukunft.
Ihre oben genannte Forderung basiert letztlich auf dem Grundgesetz (GG). Weder meine Vorfahren noch ich haben das Grundgesetz (GG) und die darauf basierenden Gesetze legitimiert, noch haben wir uns jemals bewußt Organisationen unterworfen, die darauf basieren. Forderungen jeder Art abgeleitet aus dem GG sind ohne einen expliziten Vertrag zwischen uns und den jeweils Fordernden somit willkürlich, ungesetzlich und gegenstandslos. Wir lehnen jeden daraus abgeleiteten Anspruch ab.
Darüber hinaus ist das GG gemäss seinen eigenen Bestimmungen offenkundig sowieso ungesetzlich und die darauf basierenden Gesetze etc. sind nichtig: Das Grundgesetz (GG) wurde mit dem Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone vom 12. Mai 1949 mit verschiedenen Vorbehalten genehmigt:
http://www.verfassungen.de/de/de45-49/grundgesetzgenehmigung49.htm
Es wurde am 23. Mai 1949 verkündet und gemäss seinem Art. 145 in der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone in Kraft gesetzt:
http://www.documentarchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html
GG Art. 146 hatte damals den folgenden Wortlaut:
Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Dieser Wortlaut enthält keine Einschränkungen darüber, wo und wie die betreffende Verfassung in Kraft treten muss.
Das Deutsche Volk hat sich nach Ende des 2. Weltkriegs in freier Selbstbestimmung seine Verfassung gegeben. Diese wurde vom Deutschen Volksrat unter Beteiligung des gesamten Deutschen Volkes erarbeitet, am 19. März 1949 beschlossen und vom dritten Deutschen Volkskongreß am 30. Mai 1949 bestätigt. Durch Gesetz der Provisorischen Volkskammer vom 7. Oktober 1949 wurde diese Verfassung verkündet und in der sowjetischen Besatzungszone in Kraft gesetzt:
(http://www.verfassungen.de/de/ddr/ddr49-i.htm )
Gemäss GG Art. 146 verlor damit das GG am 7. Oktober 1949 seine Gültigkeit.
Es ist also die öffentlich dokumentierte Willenserklärung der Siegermächte des 2. Weltkriegs und des Deutschen Volkes, dass das GG gesetzlich nicht anzuwenden ist. Gegenteilige gültige Willenserklärungen der Beteiligten liegen nicht vor.
Auf der Basis des GGs gibt es heute somit keine staatlich und gesetzlich legitimierten Einrichtungen oder „Ämter“ und die jeweiligen Mitarbeiter solcher „Ämter“ agieren mit voller persönlicher Haftung. Für die Mitarbeiter solcher „Ämter“ gibt es keine Amtshaftung, ebenso keine sogenannte Amtshilfe.
Ihr Unternehmen arbeitet im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland.
Es gibt keine Staatsangehörigen einer Bundesrepublik Deutschland.
Insofern können Sie auch keine Legitimation nachweisen.
Sollten Sie diese vermeintlich dennoch haben oder Sie mir eine Staatsangehörigkeit einer Bundesrepublik Deutschland nachweisen können, bitte ich um Zusendung der Dokumente incl. einer notariell beglaubigten Kopie der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland sowie des Bundeslandes.
Kann dieser Nachweis von Ihnen nicht innerhalb von 21 Tagen erbracht werden, zeigen Sie damit an, dass es zwischen den „Ämtern und Behörden“ und mir keine öffentlich-rechtliche Vertragsbasis, auf der sich eine gesetzliche und staatliche Forderung begründen ließe. Ebenso fehlt eine Vertragsbasis zwischen dem jeweiligen Mitarbeiter solcher „Ämter“ und uns.
Um diese Lücke zu schließen, legen wir für die künftige Zusammenarbeit zwischen Ihnen und uns die beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass diese AGBs automatisch in Kraft treten, sobald der Fordernde oder ein Beauftragter, Mitarbeiter, Vorgesetze etc. des Fordernden Kontakt zum Eigentümer aufnimmt.
Alle Verträge, die eventuell versehentlich und unter Täuschung im Rechtsverkehr Ihrerseits durch konkludentes Handeln meinerseits in der Vergangenheit zustande gekommen sind, z.B. Annahme von Steuernummern oder Akten- und Geschäftszeichen, werden hiermit ausdrücklich widerrufen und gekündigt.
Ich mache vorsorglich BGB § 119 geltend.
Außerdem verlange ich die Vorlage des Vertrages mit dem natürlichen Menschen alexander, jeffrey aus dem Hause jung nach Admirality Law.
"Alterius culpa nobis nocere non debet." Durch den Vertrag eines Anderen wird niemand verpflichtet.
AGBs:
Geltungsbereich, Inkrafttreten und Vertragsbeginn
a. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten weltweit.
b. Sie schliessen alle Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetze, etc. des Fordernden und deren Beauftragte ein.
c. Sie treten automatisch in Kraft, sobald der Fordernde oder ein Beauftragter, Mitarbeiter, Vorgesetze etc. des Fordernden Kontakt zum Eigentümer aufnimmt, Als Kontaktmittel gelten: Telefon, Brief, Fax, E-Mail, persönliche Besuche und persönliche Gespräche.
d. Mit der Kontaktaufnahme akzeptieren der Fordernde und seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetze etc. die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Einschränkung.
e. Der Vertrag gemäss den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beginnt an dem Tag, an dem eines der Ereignisse gemäß Punkt c. eintritt.
Rechte und Pflichten des Fordernden
a. Der Fordernde und seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetze etc. handeln als Privatpersonen.
b. Der Fordernde und seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzen etc. tragen die Beweislast, dass eine staatliche, gesetzliche Forderung bzw. ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt, aus dem die jeweilige Forderung abgeleitet wird. Als Beweismittel gelten ausschliesslich Originale, die vom Eigentümer handschriftlich oder digital signiert sind. Mündliche Vereinbarungen und Gewohnheitsrechte etc. gelten nicht als Beweismittel.
c. Der Fordernde ist verpflichtet, die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen seinen Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzen etc. bekannt zu geben und dafür Sorge zu tragen, dass sie auch Beauftragen von Beauftragten bekannt gegeben werden.
d. Der Fordernde haftet für alle Tätigkeiten seiner Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzen und deren Beauftragten voll umfänglich nach § 823 BGB.
e. Der Fordernde ist verpflichtet, die in Rechnung gestellten Gebühren für ungesetzliche Forderungen gemäss Ziffer 4 innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
f. Als ungesetzliche Forderungen gelten dabei alle Forderungen, für die der Fordernde oder seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzen etc. keine Rechtsgültigkeit nachweisen können.
g. Der Fordernde kommt nach Ablauf der 14-Tage Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Rechte und Pflichten des Eigentümers
a. Der Eigentümer kann einzelne oder mehrere Gebührenpositionen zusammen in Rechnung stellen.
b. Der Eigentümer ist berechtigt, dem Fordernden alle Gebühren gemäss Ziff. 4 in Rechnung zu stellen, die durch Ihn, seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetze etc. und deren Beauftragte ausgelöst werden.
c. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist beliebig. Die Ansprüche des Eigentümers, die aus den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren, verjähren nicht.
Gebühren
Die Gebühren sind in Gold- oder Silbermünzen zu bezahlen. Als Umrechnungskurs gilt der Kurs der jeweiligen Münze am Tag des Vertragsbeginns.
1. Eine Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer bezüglich einer ungesetzlichen Forderung: 5.000.- €
2. Übermittlung einer ungesetzlichen Forderung an den Eigentümer: 5.000.- €
3. Beauftragung eines Dritten (Beauftragter) zur Einforderung einer ungesetzlichen Forderung: 10.000.- €
4. Auslösen eines Mahnbescheids oder einer Betreibung etc. für eine ungesetzliche Forderung 10.000.- € zzgl. Forderungsbetrag
5. Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder eines Inkasso Unternehmens etc. für eine ungesetzliche Forderung: 10.000.- € zzgl. Forderungsbetrag
6. Veranlassung oder Durchführung einer Pfändung für eine ungesetzliche Forderung: 30.000.- € zzgl. Pfändungsbetrag
7. In der Vergangenheit vom Fordernden, seinen Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzen, Kollegen, auch ehemaligen etc. ungesetzlich eingezogenen Gelder: Eingezogener Betrag zzgl.10% Zinsen
Beendigung des Vertragsverhältnisses
a. Zieht der Fordernde verbindlich und unwiderruflich die betreffenden ungesetzlichen Forderungen schriftlich zurück, und hat er seine Beauftragten etc. entsprechend schriftlich informiert, hat der Eigentümer nur noch Anspruch auf eine Abschlusszahlung.
b. Die Abschlusszahlung ergibt sich gemäss Punkt 4 Pos. 7. Der Fordernde liefert dazu eine vollständige Zusammenstellung aller erhaltenen Zahlungen.
c. Der Eigentümer erstellt dazu eine entsprechende Rechnung, die er ggf. durch weitere geleistete Zahlungen ergänzen kann.
d. Der Vertrag endet an dem Tag, an dem der Fordernde die Abschlusszahlung geleistet hat. Es gilt das Datum des Zahlungseingangs beim Eigentümer.
Änderungen an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Eigentümer kann die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Die geänderten neuen Geschäftsbedingungen gelten jeweils rückwirkend ab Vertragsbeginn und ersetzen die alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hinweis zur fehlenden Unterschrift und Gewohnheitsrecht, Zitiergebot, Siegelbruch, etc.:
Zur Erinnerung:
Anzeige im System “Mitteilung von Strafsachen” (MiStra)
(§132a) Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(§140) Belohnung und Billigung von Straftaten
(§136) Verstrickungsbruch, Siegelbruch
(§274) Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwG 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlungen bestimmter Schriftsätze auf elektronischen Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.). Bei allen behördlichen Briefen ist zu beachten, dass Schriftstücke generell unterschrieben sein müssen um rechtlich Wirksam zu sein. Dies ist im BGB Bürgerlichen Gesetzbuch fest verankert.
Wenn die Unterschrift oder die notarielle Beglaubigung in Ihren Schreiben fehlt, dann greift der Paragraph 125 BGB. BGB (§125) Nichtigkeit wegen Formmangels: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Freier Stempel - Stempel nicht unterzeichnen!
Wenn auf dem Schriftstück in der untersten Zeile steht “Dieses Dokument wurde maschinell erstellt und ist deswegen ohne Unterschrift gültig!”, berufen sich die “Beamten” auf dass Verwaltungsverfahrensgesetz (§37 Abs 5), im folgendem VwVfG genannt. Hier wird eine rechtliche Täuschung begangen.
BGB (§126) Schriftform: Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Der Paragraph 126 Absatz 1 besagt hier ganz klar, dass der Aussteller eigenhändig unterschreiben muss. Das bedeutet auch, dass “im Auftrag, i.A.” ungültig ist. Ein Beamter muss selbst (eigenhändig) unterschreiben und darf diese Unterschrift nicht für jemand anderes übernehmen. Mit Namensunterschrift ist gemeint, dass der Name erkennbar sein muss. Paraphen oder Handzeichen sind nicht erlaubt.
KG Berlin, Beschl. v. 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13
Leitsatz: Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar.
Gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG Rn 31 (gr. Kommantar v. Mangoldt, Klein, Starck, 5. Auflage) muß ein zuzustellendes Schriftstück (Förmliche Zustellung, der sogenannte Gelbe Brief) persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, daß amtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen. Die Deutsche Post AG erfüllt diese Voraussetzung nicht. Daraus folgt dass selbst die Ersatzzustellung nach (§ 181 ff ZPO, § 37) gelöschter StPO etc. pp. nur eine Fiktion der Bekanntgabe und damit nichtig ist. Die Ersatzzustellung (§§ 181 ff. ZPO, §37, § 56 Abs. 2 VwGO iVm §§ 3 Abs. 3 und 11 VvZG) und die öffentliche Zustellung (§§ 203 ff. ZPO, § 40, § 15 VwZG) enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicherstellen.
(Anm. Dann entschied jedoch das Amtsgericht Kempen am Niederrhein (bei Duisburg) in seinem verblüffenden Urteil vom 22.8.2006, dass der Auslieferungsbeleg des Postboten den Zugang gerade nicht beweist, ja noch nicht einmal als Anscheins Beweis brauchbar ist. Das Argument des Amtsrichters: „Der Postzusteller kann den Brief ja in den falschen Briefschlitz geworfen haben.“)
Voraussetzung für eine materiell-rechtliche Prüfung einer Sachrüge ist, dass ein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage vorliegt. Nach (§§46) Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO setzt dies voraus, dass es von dem Tatrichter ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der nur innerhalb der Frist des (§275) Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann. Zwar dürfen an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Sie darf nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen, sondern hat charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen zu enthalten. Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer Buchstaben die unterzeichnende Person zu identifizieren.
BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – II ZR 101/ 05; OLG München
Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).
BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164-03
Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.
OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02
Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil – wie es regelmäßig ein Stuhlurteil darstellt – “nicht mit Gründen versehen” ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet worden ist oder nicht.
OLG Brandenburg Az.: 3 U 87/06
LG Frankfurt/Oder Az.: 19 T 534-02
Die Unterschrift des Amtsrichters unter der Verfügung, mit der er die Zustellung des nicht unterschriebenen Urteils veranlasst hat (Bl. 96 d.A.), vermag die Unterschrift unter dem Urteil nicht zu ersetzen (OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008 aaO; OLG Düsseldorf, VRS 72, 118 [119]). Nach Ablauf der in (§275) StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden
OLG Frankfurt 3. Strafsenat – 3 Ss 52/10
BAG, 18.05.2010 – 3 AZB 9/10
Beschlüsse bedürfen der richterlichen Unterschrift. Fehlt sie, liegt lediglich ein “Scheinbeschluss” vor.
Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: “Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe “gez. Unterschrift” nicht.” (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452).
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den (§§126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG).
Beamtenstatusgesetz Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53 (§36)) Verantwortung für die Rechtmäßigkeit:
Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
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alexander jeffrey aus dem Hause [j u n g]
Natürliche Person nach §1 BGB und natürlicher Mensch nach Naturrecht
alexander jeffrey aus dem Hause [j u n g]
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Hauptstrasse 40
[67752] Oberweiler Tiefenbach
Tel. 06304 8042
alexander Jeffrey jung - Hauptstrasse 40 - [67752] Oberweiler - Tiefenbach
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z.hd. Herr Dr. Graf
Karmeliterstr. 14
[56068] Koblenz
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Ihr Aktenzeichen: 2855 VRs 2090 Js 37908/14
In Bezug auf Ihr Schreiben mit dem Titel Kostenrechnung KUNDEN-Referenznummer 5221140065886 vom 11. Sep. 2014
Oberweiler-Tiefenbach, 13. Sep. 2014
Sehr geehrter Herr Dr. Graf,
ich habe bislang auf ihr Angebot nicht reagiert weil Sie die Unterschrift verweigert haben und nur eine unleserliche Paraphe zu finden ist. Außerdem finde ich die Höhe (2500€ bzw. 120 Tage Haft) für die geringe Menge viel zu hoch. Zusätzlich war die Zustellung nicht rechtens.
Bitte überdenken Sie ihr Urteil noch einmal. Wenn Sie es möchten, sende ich Ihnen weitere Unterlagen zum Thema.
Ich habe Ihr oben benanntes Schreiben erhalten und nach rechtlicher Würdigung des Absenders und des Inhaltes als Angebot erkannt.
Dieses nehme ich hiermit unter folgenden Voraussetzungen an:
1. Sie erbringen mir Ihre amtliche Legitimation. Sie weisen darin in notariell beglaubigter Form nach, wofür, wie, wodurch und von wem Sie Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Gleichzeitig weisen Sie in notarieller Form nach, auf welchen Staat Sie vereidigt worden sind.
2. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sie erbringen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde des Bundeslandes Rheinland Pfalz.
Ich gebe Ihnen hiermit Gelegenheit dieses innerhalb einer angemessenen Frist von 72 Stunden ab Postzustellung zzgl. 2 Tagen Postlaufzeit unter Eid und unter unbeschränkter Haftung zu erbringen.
Sollte dies nicht erfolgen, gehe ich davon aus, daß Sie selbst privat- und vertragsrechtlich und Ihre Behörde/Amt etc. nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen (Handelsrecht / UCC / HGB) handeln und arbeiten oder für solche im Auftrag handeln, da sie oder übergeordnete Entitäten in internationalen Verzeichnissen als solche und damit gewerblich gelistet sind.
Nutzen Sie diese Frist nicht oder erbringen Sie nicht die geforderten Beweise und widerlegen letztere Tatsachen/Annahmen nicht rechtskräftig und / oder unvollständig oder nicht in dieser Frist, gilt dies sowohl als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu o.g. Tatsachen und Annahmen mit allen daraus folgenden Konsequenzen, als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht in Höhe von 30.000.- € meinerseits Ihnen persönlich gegenüber (Haftung nach § 823 BGB) als auch Ihrer Behörde gegenüber in Höhe von 1.000.000.- € als Ihre unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Publikation dieser Notiz in einem von mir frei wählbaren internationalen Schuldnerverzeichnis als Ihren unwiderruflichen und absoluten Verzicht auf jegliche rechtliche oder anderwärtige Mittel.
Ich beziehe mich auf das oben genannte Schreiben und informiere Sie hiermit persönlich, dass es zu Ihrer Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt und ich bitte Sie höflich, das Folgende zu beachten:
Unser Schöpfer hat uns alle gleichwertig als eigenverantwortliche, souveräne Wesen mit einem freien Willen erschaffen. Kein Mensch hat von unserem Schöpfer das Recht bekommen, einen anderen ohne seine Zustimmung zu beherrschen. Wir sind jeweils der alleinige gesetzliche Eigentümer unseres Seins. Das ist unser aller Geburtsrecht und wir stehen unserem Schöpfer gegenüber in der Pflicht, dieses Geburtsrecht jedem anderen zuzugestehen.
Ich habe zu keinem Zeitpunkt zugestimmt, uns ungesetzlichen Organisationen oder ungesetzlichen Forderungen zu unterwerfen. Dies galt in der Vergangenheit, dies gilt in der Gegenwart und dies gilt auch in Zukunft.
Ihre oben genannte Forderung basiert letztlich auf dem Grundgesetz (GG). Weder meine Vorfahren noch ich haben das Grundgesetz (GG) und die darauf basierenden Gesetze legitimiert, noch haben wir uns jemals bewußt Organisationen unterworfen, die darauf basieren. Forderungen jeder Art abgeleitet aus dem GG sind ohne einen expliziten Vertrag zwischen uns und den jeweils Fordernden somit willkürlich, ungesetzlich und gegenstandslos. Wir lehnen jeden daraus abgeleiteten Anspruch ab.
Darüber hinaus ist das GG gemäss seinen eigenen Bestimmungen offenkundig sowieso ungesetzlich und die darauf basierenden Gesetze etc. sind nichtig: Das Grundgesetz (GG) wurde mit dem Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone vom 12. Mai 1949 mit verschiedenen Vorbehalten genehmigt:
http://www.verfassungen.de/de/de45-49/grundgesetzgenehmigung49.htm
Es wurde am 23. Mai 1949 verkündet und gemäss seinem Art. 145 in der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone in Kraft gesetzt:
http://www.documentarchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html
GG Art. 146 hatte damals den folgenden Wortlaut:
Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Dieser Wortlaut enthält keine Einschränkungen darüber, wo und wie die betreffende Verfassung in Kraft treten muss.
Das Deutsche Volk hat sich nach Ende des 2. Weltkriegs in freier Selbstbestimmung seine Verfassung gegeben. Diese wurde vom Deutschen Volksrat unter Beteiligung des gesamten Deutschen Volkes erarbeitet, am 19. März 1949 beschlossen und vom dritten Deutschen Volkskongreß am 30. Mai 1949 bestätigt. Durch Gesetz der Provisorischen Volkskammer vom 7. Oktober 1949 wurde diese Verfassung verkündet und in der sowjetischen Besatzungszone in Kraft gesetzt:
(http://www.verfassungen.de/de/ddr/ddr49-i.htm )
Gemäss GG Art. 146 verlor damit das GG am 7. Oktober 1949 seine Gültigkeit.
Es ist also die öffentlich dokumentierte Willenserklärung der Siegermächte des 2. Weltkriegs und des Deutschen Volkes, dass das GG gesetzlich nicht anzuwenden ist. Gegenteilige gültige Willenserklärungen der Beteiligten liegen nicht vor.
Auf der Basis des GGs gibt es heute somit keine staatlich und gesetzlich legitimierten Einrichtungen oder „Ämter“ und die jeweiligen Mitarbeiter solcher „Ämter“ agieren mit voller persönlicher Haftung. Für die Mitarbeiter solcher „Ämter“ gibt es keine Amtshaftung, ebenso keine sogenannte Amtshilfe.
Ihr Unternehmen arbeitet im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland.
Es gibt keine Staatsangehörigen einer Bundesrepublik Deutschland.
Insofern können Sie auch keine Legitimation nachweisen.
Sollten Sie diese vermeintlich dennoch haben oder Sie mir eine Staatsangehörigkeit einer Bundesrepublik Deutschland nachweisen können, bitte ich um Zusendung der Dokumente incl. einer notariell beglaubigten Kopie der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland sowie des Bundeslandes.
Kann dieser Nachweis von Ihnen nicht innerhalb von 21 Tagen erbracht werden, zeigen Sie damit an, dass es zwischen den „Ämtern und Behörden“ und mir keine öffentlich-rechtliche Vertragsbasis, auf der sich eine gesetzliche und staatliche Forderung begründen ließe. Ebenso fehlt eine Vertragsbasis zwischen dem jeweiligen Mitarbeiter solcher „Ämter“ und uns.
Um diese Lücke zu schließen, legen wir für die künftige Zusammenarbeit zwischen Ihnen und uns die beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass diese AGBs automatisch in Kraft treten, sobald der Fordernde oder ein Beauftragter, Mitarbeiter, Vorgesetze etc. des Fordernden Kontakt zum Eigentümer aufnimmt.
Alle Verträge, die eventuell versehentlich und unter Täuschung im Rechtsverkehr Ihrerseits durch konkludentes Handeln meinerseits in der Vergangenheit zustande gekommen sind, z.B. Annahme von Steuernummern oder Akten- und Geschäftszeichen, werden hiermit ausdrücklich widerrufen und gekündigt.
Ich mache vorsorglich BGB § 119 geltend.
Außerdem verlange ich die Vorlage des Vertrages mit dem natürlichen Menschen alexander, jeffrey aus dem Hause jung nach Admirality Law.
"Alterius culpa nobis nocere non debet." Durch den Vertrag eines Anderen wird niemand verpflichtet.
AGBs:
Geltungsbereich, Inkrafttreten und Vertragsbeginn
a. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten weltweit.
b. Sie schliessen alle Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetze, etc. des Fordernden und deren Beauftragte ein.
c. Sie treten automatisch in Kraft, sobald der Fordernde oder ein Beauftragter, Mitarbeiter, Vorgesetze etc. des Fordernden Kontakt zum Eigentümer aufnimmt, Als Kontaktmittel gelten: Telefon, Brief, Fax, E-Mail, persönliche Besuche und persönliche Gespräche.
d. Mit der Kontaktaufnahme akzeptieren der Fordernde und seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetze etc. die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Einschränkung.
e. Der Vertrag gemäss den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beginnt an dem Tag, an dem eines der Ereignisse gemäß Punkt c. eintritt.
Rechte und Pflichten des Fordernden
a. Der Fordernde und seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetze etc. handeln als Privatpersonen.
b. Der Fordernde und seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzen etc. tragen die Beweislast, dass eine staatliche, gesetzliche Forderung bzw. ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt, aus dem die jeweilige Forderung abgeleitet wird. Als Beweismittel gelten ausschliesslich Originale, die vom Eigentümer handschriftlich oder digital signiert sind. Mündliche Vereinbarungen und Gewohnheitsrechte etc. gelten nicht als Beweismittel.
c. Der Fordernde ist verpflichtet, die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen seinen Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzen etc. bekannt zu geben und dafür Sorge zu tragen, dass sie auch Beauftragen von Beauftragten bekannt gegeben werden.
d. Der Fordernde haftet für alle Tätigkeiten seiner Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzen und deren Beauftragten voll umfänglich nach § 823 BGB.
e. Der Fordernde ist verpflichtet, die in Rechnung gestellten Gebühren für ungesetzliche Forderungen gemäss Ziffer 4 innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
f. Als ungesetzliche Forderungen gelten dabei alle Forderungen, für die der Fordernde oder seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzen etc. keine Rechtsgültigkeit nachweisen können.
g. Der Fordernde kommt nach Ablauf der 14-Tage Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Rechte und Pflichten des Eigentümers
a. Der Eigentümer kann einzelne oder mehrere Gebührenpositionen zusammen in Rechnung stellen.
b. Der Eigentümer ist berechtigt, dem Fordernden alle Gebühren gemäss Ziff. 4 in Rechnung zu stellen, die durch Ihn, seine Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetze etc. und deren Beauftragte ausgelöst werden.
c. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist beliebig. Die Ansprüche des Eigentümers, die aus den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren, verjähren nicht.
Gebühren
Die Gebühren sind in Gold- oder Silbermünzen zu bezahlen. Als Umrechnungskurs gilt der Kurs der jeweiligen Münze am Tag des Vertragsbeginns.
1. Eine Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer bezüglich einer ungesetzlichen Forderung: 5.000.- €
2. Übermittlung einer ungesetzlichen Forderung an den Eigentümer: 5.000.- €
3. Beauftragung eines Dritten (Beauftragter) zur Einforderung einer ungesetzlichen Forderung: 10.000.- €
4. Auslösen eines Mahnbescheids oder einer Betreibung etc. für eine ungesetzliche Forderung 10.000.- € zzgl. Forderungsbetrag
5. Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder eines Inkasso Unternehmens etc. für eine ungesetzliche Forderung: 10.000.- € zzgl. Forderungsbetrag
6. Veranlassung oder Durchführung einer Pfändung für eine ungesetzliche Forderung: 30.000.- € zzgl. Pfändungsbetrag
7. In der Vergangenheit vom Fordernden, seinen Beauftragten, Mitarbeiter, Vorgesetzen, Kollegen, auch ehemaligen etc. ungesetzlich eingezogenen Gelder: Eingezogener Betrag zzgl.10% Zinsen
Beendigung des Vertragsverhältnisses
a. Zieht der Fordernde verbindlich und unwiderruflich die betreffenden ungesetzlichen Forderungen schriftlich zurück, und hat er seine Beauftragten etc. entsprechend schriftlich informiert, hat der Eigentümer nur noch Anspruch auf eine Abschlusszahlung.
b. Die Abschlusszahlung ergibt sich gemäss Punkt 4 Pos. 7. Der Fordernde liefert dazu eine vollständige Zusammenstellung aller erhaltenen Zahlungen.
c. Der Eigentümer erstellt dazu eine entsprechende Rechnung, die er ggf. durch weitere geleistete Zahlungen ergänzen kann.
d. Der Vertrag endet an dem Tag, an dem der Fordernde die Abschlusszahlung geleistet hat. Es gilt das Datum des Zahlungseingangs beim Eigentümer.
Änderungen an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Eigentümer kann die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Die geänderten neuen Geschäftsbedingungen gelten jeweils rückwirkend ab Vertragsbeginn und ersetzen die alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hinweis zur fehlenden Unterschrift und Gewohnheitsrecht, Zitiergebot, Siegelbruch, etc.:
Zur Erinnerung:
Anzeige im System “Mitteilung von Strafsachen” (MiStra)
(§132a) Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(§140) Belohnung und Billigung von Straftaten
(§136) Verstrickungsbruch, Siegelbruch
(§274) Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwG 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlungen bestimmter Schriftsätze auf elektronischen Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.). Bei allen behördlichen Briefen ist zu beachten, dass Schriftstücke generell unterschrieben sein müssen um rechtlich Wirksam zu sein. Dies ist im BGB Bürgerlichen Gesetzbuch fest verankert.
Wenn die Unterschrift oder die notarielle Beglaubigung in Ihren Schreiben fehlt, dann greift der Paragraph 125 BGB. BGB (§125) Nichtigkeit wegen Formmangels: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Freier Stempel - Stempel nicht unterzeichnen!
Wenn auf dem Schriftstück in der untersten Zeile steht “Dieses Dokument wurde maschinell erstellt und ist deswegen ohne Unterschrift gültig!”, berufen sich die “Beamten” auf dass Verwaltungsverfahrensgesetz (§37 Abs 5), im folgendem VwVfG genannt. Hier wird eine rechtliche Täuschung begangen.
BGB (§126) Schriftform: Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Der Paragraph 126 Absatz 1 besagt hier ganz klar, dass der Aussteller eigenhändig unterschreiben muss. Das bedeutet auch, dass “im Auftrag, i.A.” ungültig ist. Ein Beamter muss selbst (eigenhändig) unterschreiben und darf diese Unterschrift nicht für jemand anderes übernehmen. Mit Namensunterschrift ist gemeint, dass der Name erkennbar sein muss. Paraphen oder Handzeichen sind nicht erlaubt.
KG Berlin, Beschl. v. 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13
Leitsatz: Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar.
Gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG Rn 31 (gr. Kommantar v. Mangoldt, Klein, Starck, 5. Auflage) muß ein zuzustellendes Schriftstück (Förmliche Zustellung, der sogenannte Gelbe Brief) persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, daß amtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen. Die Deutsche Post AG erfüllt diese Voraussetzung nicht. Daraus folgt dass selbst die Ersatzzustellung nach (§ 181 ff ZPO, § 37) gelöschter StPO etc. pp. nur eine Fiktion der Bekanntgabe und damit nichtig ist. Die Ersatzzustellung (§§ 181 ff. ZPO, §37, § 56 Abs. 2 VwGO iVm §§ 3 Abs. 3 und 11 VvZG) und die öffentliche Zustellung (§§ 203 ff. ZPO, § 40, § 15 VwZG) enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicherstellen.
(Anm. Dann entschied jedoch das Amtsgericht Kempen am Niederrhein (bei Duisburg) in seinem verblüffenden Urteil vom 22.8.2006, dass der Auslieferungsbeleg des Postboten den Zugang gerade nicht beweist, ja noch nicht einmal als Anscheins Beweis brauchbar ist. Das Argument des Amtsrichters: „Der Postzusteller kann den Brief ja in den falschen Briefschlitz geworfen haben.“)
Voraussetzung für eine materiell-rechtliche Prüfung einer Sachrüge ist, dass ein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage vorliegt. Nach (§§46) Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO setzt dies voraus, dass es von dem Tatrichter ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der nur innerhalb der Frist des (§275) Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann. Zwar dürfen an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Sie darf nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen, sondern hat charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen zu enthalten. Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer Buchstaben die unterzeichnende Person zu identifizieren.
BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – II ZR 101/ 05; OLG München
Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).
BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164-03
Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.
OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02
Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil – wie es regelmäßig ein Stuhlurteil darstellt – “nicht mit Gründen versehen” ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet worden ist oder nicht.
OLG Brandenburg Az.: 3 U 87/06
LG Frankfurt/Oder Az.: 19 T 534-02
Die Unterschrift des Amtsrichters unter der Verfügung, mit der er die Zustellung des nicht unterschriebenen Urteils veranlasst hat (Bl. 96 d.A.), vermag die Unterschrift unter dem Urteil nicht zu ersetzen (OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008 aaO; OLG Düsseldorf, VRS 72, 118 [119]). Nach Ablauf der in (§275) StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden
OLG Frankfurt 3. Strafsenat – 3 Ss 52/10
BAG, 18.05.2010 – 3 AZB 9/10
Beschlüsse bedürfen der richterlichen Unterschrift. Fehlt sie, liegt lediglich ein “Scheinbeschluss” vor.
Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: “Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe “gez. Unterschrift” nicht.” (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452).
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den (§§126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG).
Beamtenstatusgesetz Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53 (§36)) Verantwortung für die Rechtmäßigkeit:
Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
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alexander jeffrey aus dem Hause [j u n g]
Natürliche Person nach §1 BGB und natürlicher Mensch nach Naturrecht
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