entnommen aus der Seite eines FB Freundes aus der näheren Umgebung
siehe auch:
Bundesverfassungsgericht: es besteht die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten
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Das Recht des Deutschen Reiches und des Deutschen Volkes
von Prof. Dr. Münch, Heidelberg
1. Das Deutsche Reich besteht völkerrechtlich über das Jahr 1945 hinaus
(Kapitulation der Wehrmacht) fort. Die von den alliierten Siegern in
Westdeutschland errichtete Verwaltungsmacht Bundesrepublik BRD hat das
Fortbestehen des Reiches in eigenen Bundesverfassungsgerichts-Urteilen
festgehalten (1973, 1975, 1981). In der sowjetischen Besatzungszone, die
in Deutsche Demokratische Republik umbenannt worden ist, gilt die
gleiche Rechtslage. Keiner dieser Verwaltungsnachfolger ist
Rechtsnachfolger und nicht berechtigt, für das Deutsche Reich zu
handeln.
2. Das Selbstbestimmungsrecht ist seit 1945 zwingendes
Völkerrecht (ius cogens) und ist Teil der Wiener
Vertragsrechtskonvention vom 23.5.1969. Infolgedessen kann keine
Besatzungsregierung oder deutsche Verwaltung auf Reichsgebiete
einschließlich des Sudetenlandes ohne Zustimmung der von dort
vertriebenen oder noch dort wohnenden deutschen Bevölkerung verzichten.
Jeder Vertrag, der das Selbstbestimmungsrecht der Vertriebenen nicht
berücksichtigt, das den Rechtsanspruch auf ihre Länder als Teil des
Deutschen Reiches bzw. seines Rechtsnachfolgers enthält, ist nach der
Wiener Vertragsrechtskonvention v. 23.5.1969 nichtig. Dieser
Rechtsanspruch ist unverjährbar (4. Konv. v. Genf, 1949, Art. 8).
3.
Die völkerrechtlich gültigen Grenzen des Deutschen Reiches sind die vom
1.8.1914 plus jene vom 1.9.1939 (die tschechische Republik war als
Protektorat nicht Mitglied des Reiches).
3.1 da der Versailler
Vertrag ohne Mitwirkung des Deutschen Reiches formuliert wurde und
infolgedessen als Vertrag zu Lasten Dritter (res inter alios acta) von
Anfang an nichtig ist und da die Unterschrift durch verbotenen Zwang
zustande kam (Konv. üb. das Vertragsrecht Wien 1969, Art. 52).
3.2
Die angebliche Grenzfestsetzung für das Deutsche Reich zum 31.12.1937
durch die Berliner Viermächteerklärung vom 5.6.1945 ist als Vertrag zu
Lasten Dritter nichtig (Konv. üb. das Vertragsrecht Wien 1969, Art. 34).
Dort wurden nur Besatzungszonen bezeichnet.
4. Die oberste Gewalt,
die die Besatzungsmächte 1945 übernommen haben wollen, durfte nichts
anderes sein als die Befugnisse einer Besatzungsmacht nach den
Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von 1907. Infolgedessen sind
völkerrechtswidrig:
4.1 Die Verhaftung der Reichsregierung am 21.5.1945.
4.2 Militärtribunale unter Missachtung primitivster Rechtsgrundsätze,
die Todesurteile aufgrund von ihnen gefälschten Dokumenten. Das Londoner
Abkommen vom 8.8.1945 ist nichtig, weil bis dahin nicht bestehende
Rechtsprinzipien zur Grundlage der Rechtsprechung des IMT Nürnberg
gemacht wurden.
4.3 Eingriffe in innere Reichsangelegenheiten, wie z. B. die Auflösung des Staates Preußen.
4.4 Völkerrechtswidrig ist die Annexion von Reichsgebieten.
4.5 Völkerrechtswidrig ist die Vertreibung des Deutschen aus den
besetzten und annektierten Gebieten und die Beschlagnahme ihres
Eigentums (4. Genfer Konv. von 1949).
4.6 Die Ansiedlung von
Ausländern in besetzten und annektierten Gebieten ist
völkerrechtswidrig. Diese haben dort keine völkerrechtlich vertretbaren
Heimatrechte (UNO-Beschluss zu den von England in Gibraltar abgehaltenen
Wahlen, 4. Genfer Konv. v. 1949, A. 49).
5. Die Ostverträge sind
nur gültig, soweit sie Gewaltverzichtserklärungen, nicht aber, wenn sie
Gebietsabtretungen sind (Bundesverfassungsgericht v. 17.7.1975).
Die
Beseitigung des deutschen Volkes als Staatsvolk in der Bundesrepublik
durch massenhafte Einwanderung und Einbürgerung von nichtdeutschen
Ausländern aus aller Welt und durch Freizügigkeit und
Niederlassungsfreiheit in der EG ist verfassungswidrig.Das deutsche
Staatsvolk ist auch nach BRD-GG Art. 79 jeder Disposition entzogen. Das
GG schreibt die Verantwortung zum Erhalt der Identität der Deutschen
Staatsvolkes vor (Bundesverfassungsgericht v. 21.10.1987).
Aktualisierte Studie von
Prof. Dr. Münch, Heidelberg
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