Ich gehe davon aus, daß das Durchsuchungs-und Sicherstellungsprotokoll von Herrn Weinmann, wie bei mir, allein schon mangels Briefkopf ungültig ist.
Da hat nur oben einer dieser Straßenpiraten handschriftlich – Polizei Vilshofen -eingetragen, noch dazu in einem Kästchen, so daß alles andere gar nicht gilt. Unterschrieben wurde ebenfalls in einem Kästchen noch dazu unleserlich, allso mit einer Paraffe.. Und die §§ 94 u. 98 STP0 durften mangels Geltungsbereich nicht angewendet werden.
Da es keine gesetzliche Grundlage gibt kann es auch keinen Verfahrensweg geben. Ungültige Bescheide erwirken keine Rechtskraft. Es liegt daher nach der Rechts- und Sachlage noch nicht einmal ein formalrechtlich wirksames Schreiben vor. Als Beschwerde/Klage etc. ist mein Schreiben nicht zu verstehen, denn man kann keine Beschwerde, Klage, Berufung bei einer nicht existierenden oder unzuständigen Institution (NGO) einleiten, da die BRD nur eine Verwaltung ohne hoheitliche Rechte war und außerdem de jure erloschen ist..
Die Unterschriften bei dem Sicherstellungsprotokoll von Herrn Weinmann, würde ich auch als Paraffe bezeichen. Im übrigen ist der Name "POLIZEI " als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 30243782 seit dem 1. August 2006 eingetragen Das Anmeldedatum war der 4. Sept. 2002. Interessant ist das Waren-und Dienstleistungsverzeichnis dieser Firma POLIZEI. (510) Waren-u. Dienstleistungs-verzeichnis: 09 Registrierkassen, Rechenmaschienen, Brillen, 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,soweit in Klasse 16 enthalten; Schreib-waren, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel) 38 E-Mail- Daten-dienste.Das berechtigt die Frage:" Seit wann kann eine Firma deren Geschäftsinhalt es ist, Registriekassen, Brillen, Papier etc. zu verkaufen, Verhaftungen, Verkehrskontrollen etc. vornehmen?
1 Kommentar:
Ich gehe davon aus, daß das Durchsuchungs-und Sicherstellungsprotokoll von Herrn Weinmann, wie bei mir, allein schon mangels Briefkopf ungültig ist.
Da hat nur oben einer dieser Straßenpiraten handschriftlich – Polizei Vilshofen -eingetragen, noch dazu in einem Kästchen, so daß alles andere gar nicht gilt.
Unterschrieben wurde ebenfalls in einem Kästchen noch dazu unleserlich, allso mit einer Paraffe..
Und die §§ 94 u. 98 STP0 durften mangels Geltungsbereich nicht angewendet werden.
Da es keine gesetzliche Grundlage gibt kann es auch keinen Verfahrensweg geben.
Ungültige Bescheide erwirken keine Rechtskraft.
Es liegt daher nach der Rechts- und Sachlage noch nicht einmal ein formalrechtlich wirksames Schreiben vor.
Als Beschwerde/Klage etc.
ist mein Schreiben nicht zu verstehen, denn man kann keine Beschwerde, Klage, Berufung bei einer nicht existierenden oder unzuständigen Institution (NGO) einleiten, da die BRD nur eine Verwaltung ohne hoheitliche Rechte war und außerdem de jure erloschen ist..
Die Unterschriften bei dem Sicherstellungsprotokoll von Herrn Weinmann, würde ich auch als Paraffe bezeichen.
Im übrigen ist der Name "POLIZEI " als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 30243782 seit dem 1. August 2006 eingetragen Das Anmeldedatum war der 4. Sept. 2002. Interessant ist das Waren-und Dienstleistungsverzeichnis dieser Firma POLIZEI. (510) Waren-u. Dienstleistungs-verzeichnis: 09 Registrierkassen, Rechenmaschienen, Brillen, 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,soweit in Klasse 16 enthalten; Schreib-waren, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel) 38 E-Mail- Daten-dienste.Das berechtigt die Frage:" Seit wann kann eine Firma deren Geschäftsinhalt es ist, Registriekassen, Brillen, Papier etc. zu verkaufen, Verhaftungen, Verkehrskontrollen etc. vornehmen?
Kommentar veröffentlichen