Dienstag, 20. August 2019

APOSTOLISCHES SCHREIBEN IN FORM EINES «MOTU PROPRIO» SEINER HEILIGKEIT PAPST FRANZISKUS ÜBER DIE GERICHTSBARKEIT DER RECHTSORGANE DES STAATES DER VATIKANSTADT IM BEREICH DES STRAFRECHTS

                indirekter Hinweis durch das Magazin 2000 Nr. 388 vom Januar 2017

das Magazin 2000 schreibt auf der Titelseite: Motu Proprio - Immunität der Justiz & Politik aufgehoben ! siehe hier: Magazin 2000 - Motu Proprio


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11.07.2013 - Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio über die ... Juli 2013, das »Ergänzende Normen im Bereich des Strafrechts« enthält; ... in Form eines »Motu Proprio« durch die Veröffentlichung im Osservatore Romano ...

Auszug:


APOSTOLISCHES SCHREIBEN
IN FORM EINES «MOTU PROPRIO»
SEINER HEILIGKEIT
PAPST FRANZISKUS
ÜBER DIE GERICHTSBARKEIT DER RECHTSORGANE DES STAATES DER VATIKANSTADT
IM BEREICH DES STRAFRECHTS 

In der heutigen Zeit ist das Gemeinwohl zunehmend bedroht durch das staatenübergreifende und organisierte Verbrechen, den unangemessenen Umgang mit dem Markt und der Wirtschaft sowie durch den Terrorismus.
Es ist daher notwendig, dass die internationale Gemeinschaft geeignete Rechtsmittel anwendet, die es ermöglichen, der Kriminalität vorzubeugen und ihr entgegenzuwirken, indem sie die internationale Zusammenarbeit der Justiz im Bereich des Strafrechts fördern.
Durch die Unterzeichnung zahlreicher internationaler Abkommen auf besagtem Gebiet hat der Heilige Stuhl, der auch im Namen und Auftrag des Staates der Vatikanstadt handelt, stets betont, dass diese Vereinbarungen Mittel sind zur effektiven Bekämpfung der kriminellen Aktivitäten, die die Menschenwürde, das Gemeinwohl und den Frieden bedrohen.
In dem Wunsch, die Bemühungen des Apostolischen Stuhls um eine diesbezügliche Zusammenarbeit zu stärken, ordne ich durch das vorliegende Apostolische Schreiben in Form eines »Motu Proprio« an:
1. Die zuständigen Rechtsorgane des Staates der Vatikanstadt üben die Strafgerichtsbarkeit auch aus in Bezug auf:
a) Straftaten, die gegen die Sicherheit, die grundlegenden Interessen oder die Güter des Heiligen Stuhls gerichtet sind;
b) die Straftaten, die erwähnt werden im:
– Gesetz des Staates der Vatikanstadt Nr. VIII vom 11. Juli 2013, das »Ergänzende Normen im Bereich des Strafrechts« enthält;
– Gesetz des Staates der Vatikanstadt Nr. IX vom 11. Juli 2013, das »Änderungen im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung« enthält; die von den unter dem folgenden Punkt 3 aufgeführten Personen im Rahmen ihrer Amtsausübung begangen wurden;
c) jede andere Straftat, deren Bekämpfung von einem internationalen Abkommen verlangt wird, das vom Heiligen Stuhl unterzeichnet wurde, wenn der Täter sich im Staat der Vatikanstadt befindet und nicht ins Ausland ausgeliefert wurde.
2. Die unter Punkt 1 erwähnten Straftaten werden nach der Gesetzgebung abgeurteilt, die zu der Zeit, in der sie verübt wurden, im Staat der Vatikanstadt gültig war, vorbehaltlich der allgemeinen Prinzipien der Rechtsordnung in Bezug auf die zeitliche Anwendung der Strafgesetze.
3. Im Rahmen des Vatikanischen Strafgesetzes werden den »öffentlichen Amtsträgern« gleichgestellt:
a) die Mitglieder, Beamten und Mitarbeiter der verschiedenen Einrichtungen der Römischen Kurie sowie der mit ihr verbundenen Institutionen;
b) die Päpstlichen Gesandten und die diplomatischen Mitarbeiter des Heiligen Stuhls;
c) Personen, die vertretende, verwaltende oder leitende Funktionen bekleiden, sowie jene, die – auch »de facto« – unmittelbar vom Heiligen Stuhl abhängige Körperschaften verwalten und kontrollieren und die im Verzeichnis der kirchlichen Rechtspersonen eingetragen sind, das im Governatorat des Staates der Vatikanstadt geführt wird;
d) jede weitere Person, die einen administrativen oder juristischen Auftrag am Heiligen Stuhl besitzt, sei es ständig oder vorübergehend, entlohnt oder unentgeltlich, auf jedweder Ebene der Hierarchie.
4. Die unter Punkt 1 erwähnte Gerichtsbarkeit schließt auch die administrative Verantwortung der Rechtspersonen ein, die sich aus einer Straftat herleitet, wie es von den Gesetzen des Staates der Vatikanstadt geregelt wird.
5. Falls in anderen Staaten in derselben Sache vorgegangen wird, kommen die im Staat der Vatikanstadt gültigen Normen über die konkurrierende Gerichtsbarkeit zur Anwendung.
6. Art. 23 des Gesetzes Nr. CXIX vom 21. November 1987, durch das die Gerichtsordnung des Staates der Vatikanstadt verabschiedet wurde, bleibt weiterhin gültig.
Dies beschließe und bestimme ich ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung. Ich bestimme, dass das vorliegende Apostolische Schreiben in Form eines »Motu Proprio« durch die Veröffentlichung im Osservatore Romano promulgiert werde und am 1. September 2013 in Kraft trete.
Gegeben zu Rom, aus dem Apostolischen Palast, am 11. Juli 2013, im ersten Jahr meines Pontifikats.

FRANCISCUS



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