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An die Bundesanwaltschaft-
Brauerstrasse 30…
76135 Karlsruhe…Telefax 0721/819159-0
Hiermit erstatte ich Anzeige gegen:
A Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin,
Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin
(so wie Merkel Gefolgschaft B Sigmar Gabriel C J. Gauck D de Maiziere…Maas…
wegen:
Verdacht des Hochverrats, § 81 StGB, so wie weitere rechtswidrige Punkte:
1. Anstiftung zu Kinderarbeit…(14 Jährige Schüler sollen in Flüchtlingslager putzen etc)
2. Erpressung(dt Bahn muß Flüchtlinge nach DE transportieren )
3. Verrat am Volke…
4. Veruntreuung von Volkseigentum
5. Zweckentfremdung von Staatsgeldern
6. Strafvereitelungen im Amt!!!
(um nur aktuelles zu nennen… rechtswidriges Verhalten Merkel & Co-Edathy, Stastiaffären Kohl)
7. eigene Vergangenheit(FDJ) IM Erika
8. Verdacht auf Bestechungen…
9. unrechtmäßige Bereicherung/ Anwesenheitsgeb werden kassiert ohne tatsächliche
Anwesenheit…
10.Verstoß gegen Gesetze/Meinungsfreiheit, Asylrecht
u.v.m. u.a. Asylrecht gilt NICHT, wenn Menschen aus Drittländer nach DE
wollen-da besteht KEIN Anspruch!!!
11. Unkontrollierte Entmachtung von Regierungsmitgliedern
12. Schaden der deutschen Bevölkerung zufügen
13. Unterstützung/Anstiftung zu Gewalttaten gegenüber der deutschen Bevölkerung
14. Nicht Einhaltung der Gesetze u.a. Asylgesetz…Asylrecht hat niemand, der aus sicheren Drittländer nach De kommt!
SO EINE FÜHRUNGSPERSON HAT IN UNSERER REGIERUNG NIX ZU SUCHEN!!!
Begründung zum Hochverrat
Am 4. September 2015 öffnete die Bundesrepublik
Deutschland auf Geheiß der Bundeskanzlerin ihre Grenzen zu Österreich,
um in Ungarn festsitzende Flüchtlinge ins Land zu lassen. Seitdem
ergießt sich ein ungehinderter Flüchtlingsstrom nach Deutschland.
Seriöse Schätzungen gehen von 1 bis 1,5 Millionen Menschen aus, die
allein dieses Jahr kommen werden.
Inzwischen spielen sich geradezu apokalyptische
Szenarien ab, die binnen eines Jahres Deutschlands Ende herbeiführen
können. Die Bundeskanzlerin hat, indem sie erst die Grenzöffnung
herbeigeführt und dann trotz der offenkundig
eintretenden Folgen, keine Gegenmaßnahmen ergriffen und
sogar am 7. Oktober 2015 in der Fernsehsendung „Anne Will“ ihre
Entscheidung bekräftigt hat, den Tatbestand erfüllt.
Hochverrat begeht,
„wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.“
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Handlung
unternommen wird, die einen der beschriebenen Handlungserfolge
herbeiführen kann, wenn dieses durch Gewalt oder mit Drohung durch
Gewalt geschieht und dabei Vorsatz im Spiel ist.
Daß der Bestand Deutschlands in Gefahr gerät und damit
Nr.1 erfüllt wird, wird mittlerweile öffentlich zugegeben, zum Beispiel
vom bayrischen Justizminister Bausback, den die FAZ online am
13.10.2015 zitiert.
Die verfassungsmäßige Ordnung gem. Nr. 2 kann durch
die Eröffnung des Flüchtlingszustroms ebenfalls verändert, wenn nicht
vollständig untergraben und aufgehoben werden:
Das beginnt bereits mit dem Asylgrundrecht selbst,
denn gemäß Artikel 16a Absatz 2 GG kann sich darauf nicht berufen, wer
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem
sicheren anderen Drittstaat einreist. Sodann wird Artikel 14 GG, der das
Eigentum schützt, beschädigt.
Denn die Kommunen gehen inzwischen dazu über,
Grundeigentum der Bürger, Wohnungen, leerstehende Hallen, sonstige
Immobilien zu beschlagnahmen. Zwar sind Enteignungen prinzipiell
möglich.
Sie dürfen aber das Institut Eigentum an sich nicht in
Frage stellen und müssen dem Gemeinwohl dienen. Es kann jedoch nicht im
Gemeinwohl liegen, Menschen in Deutschland unterzubringen, die kein
Recht dazu haben, was für 95% der Einströmenden gelten dürfte. Hier
fordert das Gemeinwohl die Abschiebung und nicht die Unterbringung!
Ferner wird das kommunale Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 GG ausgehebelt.
Denn, wenn den Gemeinden von oben aufgezwungen wird,
eigene Liegenschaften, wie Stadthallen, Turnhallen o.ä. als Unterkünfte
für die Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen, nimmt man ihnen das Recht,
über diese Einrichtungen selbst zu bestimmen und verkürzt auch noch
ihre finanziellen Spielräume, nimmt ihnen Gelder weg, die sie für die
Erhaltung der Infrastruktur, der Wirtschaftsförderung o.ä. brauchen.
Ferner ist der ungebremste Zustrom fremder Menschen
ein Anschlag auf den Souverän selbst. Denn Träger der Verfassungsordnung
ist gemäß Artikel 20 GG das Volk; von ihm soll alle Staatsgewalt
ausgehen.
Daß eine veränderte Zusammensetzung des Souveräns ihn
selbst ändert, liegt auf der Hand. Hier muß man allerdings einschränken,
daß diese Änderung nicht unmittelbar durch die Einwanderung eintritt,
sondern erst durch spätere Aufnahme als Staatsbürger.
Das dürfte somit als Tatbestandsmerkmal i.S.v. § 81
StGB entfallen. Im Lichte der rechtsstaatlichen Ordnung an sich ist der
Volksaustausch aber
beachtlich.
Denn der zügellos und ungesetzlich verlaufende Vorgang
umgeht sämtliche Verfassungsinstitutionen. Was die Kanzlerin
gewissermaßen per Befehl angeordnet hat, hat kein Parlament, keine
Regierung, kein Bundesrat mitgetragen. Angesichts der staatsgefährdenden
Folgen wäre das aber zwingend gewesen.
In diesem Sinne äußerte sich der Berliner Verfassungsrechtler
Kloepfer in der FAZ vom 13.10.15.
Die Kanzlerin hat m.E. auch mit Gewalt i.S. der
Vorschrift gehandelt, bzw. die Gewalt ermöglicht.Dazu dürfte man kommen,
weil der zugrundeliegende Gewaltbegriff auf die Zwangswirkung bei den
Betroffenen abzielt. Zwar haben wir vorliegend einen atypischen, so vom
Gesetzgeber nicht vorgesehenen, Fall; nicht den klassischen Umsturz mit
Bombenanschlägen und bewaffneten Aufständen.
Aber wir haben vollendete Tatsachen, die es den o.g.
Grundrechtsträgern schlicht unmöglich machen, ihre Grundrechte
auszuüben, wir haben Automatismen, denen sich die Geschädigten nicht
entziehen können. Außerdem hat der BGH unter bestimmten Bedingungen
Massenstreiks als Gewalt angesehen. Wenn aber
Massenstreiks Gewalt sind, müssen es Massenzuströme von Millionen erst
recht sein.
Schließlich hat die Kanzlerin vorsätzlich gehandelt.
Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Bei
Hochverrat reicht Eventualvorsatz aus, also den Taterfolg für möglich zu
halten und trotzdem zu handeln. Bei der Entscheidung, die Flüchtlinge
unkontrolliert ins Land zu lassen, wird man der Kanzlerin zugute halten
müssen, es sei ihr nur um die Linderung menschlichen Leides gegangen,
die Folgen habe sie so nicht erwartet oder gar nicht bedacht, so daß für
den Zeitpunkt 4. September zwar Leichtsinn aber noch kein bedingter
Vorsatz nachgewiesen werden kann.
Anders sieht es für den Zeitraum danach aus. Je mehr
sich die staatsgefährdenden Folgen herauskristallisierten, umso mehr
verfestigte sich der Vorsatz in Frau Merkel, der unheilvollen
Entwicklung nicht Einhalt zu gebieten, was unter dem Aspekt des Straf
relevanten Unterlassens nach § 13 StGB gegen sie wirkt.
Da die Kanzlerin eine Gefahrenquelle eröffnet hatte,
war sie hinfort zur Beseitigung verpflichtet. Spätestens als sie am
07.10.2015 (dem Jahrestag der Gründung der DDR) in der Fernsehshow von
Anne Will ihre Haltung mit den Worten bekräftigte: „Wir können die
Grenzen nicht schließen. … Es gibt den Aufnahmestopp nicht.“ hat sie
ihren Vorsatz begründet.
Wenn man also zu der Ansicht kommt, die oben
bezeichneten Gefährdungen der Verfassungsrundsätze reichen aus, um die
Verfassungsordnung im ganzen zu ändern (das mag man auch anders sehen),
spricht bei allen Bedenken, die sich bei einer juristischen Auslegung
ergeben, Vieles dafür, bei Merkels Tat von Hochverrat zu sprechen.
Die vorangehenden Überlegungen werden durch die
Äußerungen des bayrischen Ministerpräsidenten gestützt, der von
Notwehrmaßnahmen und einer eventuellen
Verfassungsklage gesprochen hat. Voraussetzungen sind in beiden Fällen Rechtsbrüche.
Wer von Notwehr ausgeht, setzt eine vorangegangene Straftat voraus.
Unterschrift
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