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Fundbüro, Fundsachen | Stadt Bad Kreuznach
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Die Entgegennahme, Aufbewahrung, Rückgabe und Versteigerung von Fundsachen ist Aufgabe der Ordnungsbehörde. Das Bürgerliche Gesetzbuch ( BGB) ...
Auszug:
Auszug:
Stadtverwaltung Bad Kreuznach Amt für Recht und Ordnung
Willkommen im zentralen Fundbüro Bad Kreuznach
Allgemeine Beschreibung
Die Entgegennahme, Aufbewahrung, Rückgabe und Versteigerung von Fundsachen ist Aufgabe der Ordnungsbehörde. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Rechte und Pflichten der Finder und Verlierer (§ 965 ff).
Pflichten des Finders: Jede Fundsache, die mehr als 10 Euro wert ist, muss unverzüglich dem Fundbüro angezeigt werden.
Rechte: Der Finder hat grundsätzlich Anspruch auf Finderlohn in Höhe von fünf Prozent vom Wert der Fundsache bis zum Betrag von 500,00 Euro, vom Mehrwert drei Prozent. Hier handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Verlierer. Wird die Fundsache nicht abgeholt, erwirbt er in der Regel mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde das Eigentum an der Sache. Der Eigentumserwerb ist bei einem Fund in öffentlichen Gebäuden, in privaten Geschäftsräumen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt nicht möglich.
Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Eigentumserwerb an der Sache oder hat er keinen Anspruch darauf , so geht dieses Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
Die Entgegennahme, Aufbewahrung, Rückgabe und Versteigerung von Fundsachen ist Aufgabe der Ordnungsbehörde. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Rechte und Pflichten der Finder und Verlierer (§ 965 ff).
Pflichten des Finders: Jede Fundsache, die mehr als 10 Euro wert ist, muss unverzüglich dem Fundbüro angezeigt werden.
Rechte: Der Finder hat grundsätzlich Anspruch auf Finderlohn in Höhe von fünf Prozent vom Wert der Fundsache bis zum Betrag von 500,00 Euro, vom Mehrwert drei Prozent. Hier handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Verlierer. Wird die Fundsache nicht abgeholt, erwirbt er in der Regel mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde das Eigentum an der Sache. Der Eigentumserwerb ist bei einem Fund in öffentlichen Gebäuden, in privaten Geschäftsräumen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt nicht möglich.
Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Eigentumserwerb an der Sache oder hat er keinen Anspruch darauf , so geht dieses Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
Online - Fundbüroformulare
Wichtig:
Sofern innerhalb des Internet-Angebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (E-Mail-Adressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten durch den Nutzer auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Daten werden erhoben soweit sie zur Bearbeitung erforderlich sind, ihre Löschung erfolgt sobald feststeht, dass ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist da der Zweck erfüllt ist. Sollten wir eine Fund- oder Verlustanzeige von Ihnen erhalten, so gehen wir grundsätzlich davon aus, dass wir zu einer Beantwortung per E-Mail berechtigt sind, ansonsten müssen Sie ausdrücklich auf eine andere Art der Kommunikation verweisen.
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