ich erhielt diesbezügl. einen wichtigen Anruf. Ein Bekannter - Staatsrechtler - von mir, hat morgen einen wichtigen Termin in der Schweiz und sucht einen Begleiter...
Wer Zeit und Lust hat mitzufahren, soll sich bei mir melden... Ich weiß nicht ob ich mitfahren kann, da mein grüner Reisepass seit März 2018 "abgelaufen" ist, nach der unten stehenden Information, müßte dieser aber noch gelten. Ich tel. vorsichtshalber mit dem auswärtigen "Amt" in Berlin und diese verwies mich an die Botschaft der Schweiz, die Frau dort meinte, ne der würde nicht mehr gelten...., ja was nun...
der Bekannte hat auch direkten Kontakt zu einem der beiden hier:
Christian Alber zu Till Peter Rauscher und der Treuhandmissbrauch
in der Schweiz ist auch die BIZ, siehe dazu:
Adolf Hitler und die BIZ
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Auszug:
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Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
Reisepass: Ja
Vorläufiger Reisepass: Ja
Personalausweis: Ja
Vorläufiger Personalausweis: Ja
Kinderreisepass: Ja
Anmerkungen:
Alle Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen auch seit einem Jahr abgelaufen sein. Es kann jedoch vorkommen, dass die Rechtslage in Bezug auf die Nutzung abgelaufener Reisedokumente nicht überall bekannt ist. Daher wird empfohlen, gültige Reisedokumente mit sich zu führen.
Die Schweiz ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957.
Alle Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen auch seit einem Jahr abgelaufen sein. Es kann jedoch vorkommen, dass die Rechtslage in Bezug auf die Nutzung abgelaufener Reisedokumente nicht überall bekannt ist. Daher wird empfohlen, gültige Reisedokumente mit sich zu führen.
Die Schweiz ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957.
Von der Verwendung verloren gemeldeter und
wieder aufgefundener Reisedokumente wird abgeraten, auch wenn die
Anzeige bei der zuständigen Behörde bereits widerrufen wurde. Da dieser
Widerruf unter Umständen bei den schweizerischen Grenzkontrollbehörden
nicht bekannt ist, kann dies zu Problemen bis zur Einreiseverweigerung
führen.
Inhaber einer deutschen Aufenthalts- oder
Niederlassungserlaubnis können sich seit dem 12. Dezember 2008 für bis
zu drei Monate in der Schweiz visumsfrei aufhalten. Ausgenommen von der
Visumspflicht sind auch:
- Inhaber eines deutschen Reiseausweises für Flüchtlinge gemäß Übereinkunft von London vom 15.10.1946 oder Genfer Konvention vom 28.07.1951, sofern der Wohnsitz in Deutschland liegt;
- Inhaber eines deutschen Reiseausweises für Staatenlose gemäß Übereinkunft von New York vom 28. September 1954, sofern der Wohnsitz in Deutschland liegt;
- Inhaber eines deutschen Reiseausweises für Ausländer (Alien’s travel document) in Verbindung mit einem gültigen Aufenthaltstitel.
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