Alexander Jeffrey Jung
Ich möchte hiermit Anzeige erstatten gegen den "Beamten" Sukal wegen Verfolgung Unschuldiger und Amtsanmaßung.
Alexander Jeffrey Jung, Hauptstraße 40, 67752 Oberweiler-Tiefenbach
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) nachgewiesen werden, die auf Antrag oder in seltenen Fällen von Amts wegen durch die Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt wird. Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung (Glaubhaftmachung) , dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (deutsche Ausweispapiere werden in der Regel ausgestellt, wenn im Datensatz des Einwohnermeldeamtes die Staatsangehörigkeit mit „deutsch“ eingetragen ist, der dortige Eintrag wiederum erfolgt ohne fundierte Überprüfung) (Kennkartenzwang). Am 8. Dezember 2010 wurde heimlich, hinterlistig und heimtückisch eine Bereinigung im Staatsangehörigkeitsgesetz vorgenommen; man streichte die Reichsangehörigkeit Stand 1913 = Staatenlos, oder NaZi-Angehörigkeit. Die faschistische Zwangsangehörigkeit von 1934, die deutsche Staatsangehörigkeit, ist ein Kernproblem in der Verwaltungszone BRD. Jeder BRD - Einwohner hat damit die Auslands - Staatsangehörigkeit (STAG) von 1913 = (STAG) Staatsangehörigkeit von 1934! Jeder BRD - Einwohner hat daher nur den Status der Kolonieangehörigkeit. Durch die NaZi-Staatsangehörigkeit von 1934 sind Zwangsangehörigkeit, Rechtsanwaltszwang, Justizbeitreibungsordnungszwang, EStG, Zwangserklärung und viele andere Zwänge, die von allen BRD-Organen in allen Bundesländern und Kommunen als auch deren privatrechtlich beauftragten und geführten Firmen umgesetzt werden; ständig werden die SMAD, AHK (Alliierte Hohe Kommission) Militärgesetze, Kontrollratsgesetze, Entnazifzierungsgesetze, Militärgesetze und Militärbestimmungen nicht befolgt. Die ständige Anwendung hitierfaschistischer Nazigesetze wie zum Beispiel die Justizbeitreibungsverordnung (JBeitrV) vom 11. März 1937 oder das Gewerbesteuergesetz (GewStG) vom 01.12. 1936 durch die Organe, Verwaltungen der BRD! Dazu Verweis auf das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vorn 15. Mai 1935: (§1 Über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheiden die Einbürgerungsbehörden nach pflichtmäßigem Ermessen. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht). (§2 Die §§ 10, 11, 12, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 31 und § 32 Abs. 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) treten außer Kraft; das gleiche gilt von § 15 Abs. 2 und § 34 insoweit, als sie einen Anspruch auf Einbürgerung gewähren.". Damit wurde in § 15 Abs. 2 das Wort "muß" ersetzt durch: "kann"). Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wurde aus dem "Reichsdienst" dann "Bundesdienst" und aus der "Reichskasse" wurde die "Bundeskasse". Die Bundesrepublik Deutschland führt die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz/ Neues Staatsrecht ab 1934 weiter! Die Bundesrepublik Deutschland führt damit staatsrechtlich und juristisch das 3. Reich weiter! Es gelten die alliierten SHAEF — Entnazifizierungsbestimmungen und SMAD- Befehle. Art. 16 GG Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden... nur auf Grund eines Gesetzes. Art 116 GG Die deutsche Staatsangehörigkeit, Zwangsangehörigkeit vom 05.02. 1934 oder die faschistische Staatsangehörigkeit verstößt gegen den Art. 139 aus dem GG der BRD. Staatenlosigkeit ab dem 8.12.2010: Bereinigung (Löschung der Reichsangehörigkeit) des STAG ab dem 8.12.2010 mit Fortführung einer Naziblende *deutsche Staatsangehörigkeit*. - Jeder Inhaber der faschistischen deutschen Staatsangehörigkeit von 1934 wurde durch die STAG - Bereinigung (Löschung der STAG — Grundlage Reichsangehörigkeit) ab dem 8.12.2010 offiziell staatenlos, entmachtet = VOGELFREI! Das ist eine weitere Grundrechtsverletzung! Damit liegt seit dem 8.12.2010 auch ein Bruch! Verstoß gegen (Artikel 16) GG vor. Verhinderung Rückkehr der staatenlosen Deutschen in deren inländische Heimatangehörigkeit (Landesstaatsangehörigkeit). Durch die deutsche Staatsangehörigkeit ab 1934 (Nazistaatsangehörigkeit) sind ALLE Verträge, Unterschriften durch die Bundesrepublik Deutschland und deren Landesregierungen, Behörden, Verwaltungen, Personen (auch die 2+ 4 Verträge, ESM) NICHTIG will sie gegen (Artikel 139) GG und den nachfolgenden Rechtsvorschriften (SHAEF + SMAD) verstoßen! RoStAG ist nicht RuStAG! Mit letzterem begann die Täuschung. Die faschistische Bundesrepublik Deutschland ist keine Heimat! Verweis auf die entstandene Zuständigkeit der alliierten Militärgerichte gegen die NaZiweiterführung = Verstoß gegen SHAEF- Bestimmungen und SMAD Befehle bzgl. Nazismusbekämpfung/Entnazifizierung laut (Artikel 139) GG. Bundesgesetzblatt Teil 2 vom 22. April 1976: 12. 4. 76 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen: Artikel 23 des Übereinkommens wird uneingeschränkt nur auf Staatenlose angewandt, die zugleich Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetzbl. 2953 II 5. 559) und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetzbl. 1969 II, 293) sind, im übrigen jedoch nur in einem nach Maßgabe innerstaatlicher Gesetze eingeschränktem Umfange. Kapitel II Rechtsstellung - Artikel 12 Personalstatut - Das Personalstatut eines Staatenlosen bestimmt sich nach den Gesetzen des Landes seines Wohnsitzes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach den Gesetzen seines Aufenthaltslands. Artikel 27 Personalausweise - Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus. (Personalausweisträger = Meldegesetz; Staatsbürger = BGB)
⦁ Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwG 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlungen bestimmter Schriftsätze auf elektronischen Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.). Bei allen behördlichen Briefen ist zu beachten, dass Schriftstücke generell unterschrieben sein müssen um rechtlich Wirksam zu sein. Dies ist im BGB Bürgerlichen Gesetzbuch fest verankert. ⦁ Wenn die Unterschrift oder die notarielle Beglaubigung in Ihren Schreiben fehlt, dann greift der Paragraph 125 BGB. BGB (§125) Nichtigkeit wegen Formmangels: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. ⦁ Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. ⦁ Das Gewohnheitsrecht wird nicht akzeptiert. ⦁ Freier Stempel - Stempel nicht unterzeichnen! ⦁ Wenn auf dem Schriftstück in der untersten Zeile steht “Dieses Dokument wurde maschinell erstellt und ist deswegen ohne Unterschrift gültig!”, berufen sich die “Beamten” auf dass Verwaltungsverfahrensgesetz (§37 Abs 5), im folgendem VwVfG genannt. Hier wird eine rechtliche Täuschung begangen. ⦁ BGB (§126) Schriftform: Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Der Paragraph 126 Absatz 1 besagt hier ganz klar, dass der Aussteller eigenhändig unterschreiben muss. Das bedeutet auch, dass “im Auftrag, i.A.” ungültig ist. Ein Beamter muss selbst (eigenhändig) unterschreiben und darf diese Unterschrift nicht für jemand anderes übernehmen. Mit Namensunterschrift ist gemeint, dass der Name erkennbar sein muss. Paraphen oder Handzeichen sind nicht erlaubt. KG Berlin, Beschl. v. 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13 Leitsatz: Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar. Gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG Rn 31 (gr. Kommantar v. Mangoldt, Klein, Starck, 5. Auflage) muß ein zuzustellendes Schriftstück (Förmliche Zustellung, der sogenannte Gelbe Brief) persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, daß amtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen. Die Deutsche Post AG erfüllt diese Voraussetzung nicht. Daraus folgt dass selbst die Ersatzzustellung nach (§ 181 ff ZPO, § 37) gelöschter StPO etc. pp. nur eine Fiktion der Bekanntgabe und damit nichtig ist. Die Ersatzzustellung (§§ 181 ff. ZPO, §37, § 56 Abs. 2 VwGO iVm §§ 3 Abs. 3 und 11 VvZG) und die öffentliche Zustellung (§§ 203 ff. ZPO, § 40, § 15 VwZG) enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicherstellen. (Anm. Dann entschied jedoch das Amtsgericht Kempen am Niederrhein (bei Duisburg) in seinem verblüffenden Urteil vom 22.8.2006, dass der Auslieferungsbeleg des Postboten den Zugang gerade nicht beweist, ja noch nicht einmal als Anscheins Beweis brauchbar ist. Das Argument des Amtsrichters: „Der Postzusteller kann den Brief ja in den falschen Briefschlitz geworfen haben.“) ⦁ Voraussetzung für eine materiell-rechtliche Prüfung einer Sachrüge ist, dass ein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage vorliegt. Nach (§§46) Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO setzt dies voraus, dass es von dem Tatrichter ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der nur innerhalb der Frist des (§275) Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann. Zwar dürfen an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Sie darf nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen, sondern hat charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen zu enthalten. Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer Buchstaben die unterzeichnende Person zu identifizieren. BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – II ZR 101/ 05; OLG München ⦁ Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO). BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164-03 ⦁ Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben. OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02 ⦁ Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil – wie es regelmäßig ein Stuhlurteil darstellt – “nicht mit Gründen versehen” ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet worden ist oder nicht. OLG Brandenburg Az.: 3 U 87/06 LG Frankfurt/Oder Az.: 19 T 534-02 ⦁ Die Unterschrift des Amtsrichters unter der Verfügung, mit der er die Zustellung des nicht unterschriebenen Urteils veranlasst hat (Bl. 96 d.A.), vermag die Unterschrift unter dem Urteil nicht zu ersetzen (OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008 aaO; OLG Düsseldorf, VRS 72, 118 [119]). Nach Ablauf der in (§275) StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden OLG Frankfurt 3. Strafsenat – 3 Ss 52/10 BAG, 18.05.2010 – 3 AZB 9/10 ⦁ Beschlüsse bedürfen der richterlichen Unterschrift. Fehlt sie, liegt lediglich ein “Scheinbeschluss” vor. ⦁ Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: “Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe “gez. Unterschrift” nicht.” (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) ⦁ Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452). Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den (§§126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG). Beamtenstatusgesetz Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53 (§36)) Verantwortung für die Rechtmäßigkeit: ⦁ Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. ⦁ Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
Alexander Jeffrey Jung, Hauptstraße 40, 67752 Oberweiler-Tiefenbach
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) nachgewiesen werden, die auf Antrag oder in seltenen Fällen von Amts wegen durch die Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt wird. Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung (Glaubhaftmachung) , dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (deutsche Ausweispapiere werden in der Regel ausgestellt, wenn im Datensatz des Einwohnermeldeamtes die Staatsangehörigkeit mit „deutsch“ eingetragen ist, der dortige Eintrag wiederum erfolgt ohne fundierte Überprüfung) (Kennkartenzwang). Am 8. Dezember 2010 wurde heimlich, hinterlistig und heimtückisch eine Bereinigung im Staatsangehörigkeitsgesetz vorgenommen; man streichte die Reichsangehörigkeit Stand 1913 = Staatenlos, oder NaZi-Angehörigkeit. Die faschistische Zwangsangehörigkeit von 1934, die deutsche Staatsangehörigkeit, ist ein Kernproblem in der Verwaltungszone BRD. Jeder BRD - Einwohner hat damit die Auslands - Staatsangehörigkeit (STAG) von 1913 = (STAG) Staatsangehörigkeit von 1934! Jeder BRD - Einwohner hat daher nur den Status der Kolonieangehörigkeit. Durch die NaZi-Staatsangehörigkeit von 1934 sind Zwangsangehörigkeit, Rechtsanwaltszwang, Justizbeitreibungsordnungszwang, EStG, Zwangserklärung und viele andere Zwänge, die von allen BRD-Organen in allen Bundesländern und Kommunen als auch deren privatrechtlich beauftragten und geführten Firmen umgesetzt werden; ständig werden die SMAD, AHK (Alliierte Hohe Kommission) Militärgesetze, Kontrollratsgesetze, Entnazifzierungsgesetze, Militärgesetze und Militärbestimmungen nicht befolgt. Die ständige Anwendung hitierfaschistischer Nazigesetze wie zum Beispiel die Justizbeitreibungsverordnung (JBeitrV) vom 11. März 1937 oder das Gewerbesteuergesetz (GewStG) vom 01.12. 1936 durch die Organe, Verwaltungen der BRD! Dazu Verweis auf das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vorn 15. Mai 1935: (§1 Über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheiden die Einbürgerungsbehörden nach pflichtmäßigem Ermessen. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht). (§2 Die §§ 10, 11, 12, § 26 Abs. 3 Satz 2, § 31 und § 32 Abs. 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) treten außer Kraft; das gleiche gilt von § 15 Abs. 2 und § 34 insoweit, als sie einen Anspruch auf Einbürgerung gewähren.". Damit wurde in § 15 Abs. 2 das Wort "muß" ersetzt durch: "kann"). Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wurde aus dem "Reichsdienst" dann "Bundesdienst" und aus der "Reichskasse" wurde die "Bundeskasse". Die Bundesrepublik Deutschland führt die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz/ Neues Staatsrecht ab 1934 weiter! Die Bundesrepublik Deutschland führt damit staatsrechtlich und juristisch das 3. Reich weiter! Es gelten die alliierten SHAEF — Entnazifizierungsbestimmungen und SMAD- Befehle. Art. 16 GG Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden... nur auf Grund eines Gesetzes. Art 116 GG Die deutsche Staatsangehörigkeit, Zwangsangehörigkeit vom 05.02. 1934 oder die faschistische Staatsangehörigkeit verstößt gegen den Art. 139 aus dem GG der BRD. Staatenlosigkeit ab dem 8.12.2010: Bereinigung (Löschung der Reichsangehörigkeit) des STAG ab dem 8.12.2010 mit Fortführung einer Naziblende *deutsche Staatsangehörigkeit*. - Jeder Inhaber der faschistischen deutschen Staatsangehörigkeit von 1934 wurde durch die STAG - Bereinigung (Löschung der STAG — Grundlage Reichsangehörigkeit) ab dem 8.12.2010 offiziell staatenlos, entmachtet = VOGELFREI! Das ist eine weitere Grundrechtsverletzung! Damit liegt seit dem 8.12.2010 auch ein Bruch! Verstoß gegen (Artikel 16) GG vor. Verhinderung Rückkehr der staatenlosen Deutschen in deren inländische Heimatangehörigkeit (Landesstaatsangehörigkeit). Durch die deutsche Staatsangehörigkeit ab 1934 (Nazistaatsangehörigkeit) sind ALLE Verträge, Unterschriften durch die Bundesrepublik Deutschland und deren Landesregierungen, Behörden, Verwaltungen, Personen (auch die 2+ 4 Verträge, ESM) NICHTIG will sie gegen (Artikel 139) GG und den nachfolgenden Rechtsvorschriften (SHAEF + SMAD) verstoßen! RoStAG ist nicht RuStAG! Mit letzterem begann die Täuschung. Die faschistische Bundesrepublik Deutschland ist keine Heimat! Verweis auf die entstandene Zuständigkeit der alliierten Militärgerichte gegen die NaZiweiterführung = Verstoß gegen SHAEF- Bestimmungen und SMAD Befehle bzgl. Nazismusbekämpfung/Entnazifizierung laut (Artikel 139) GG. Bundesgesetzblatt Teil 2 vom 22. April 1976: 12. 4. 76 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen: Artikel 23 des Übereinkommens wird uneingeschränkt nur auf Staatenlose angewandt, die zugleich Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetzbl. 2953 II 5. 559) und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetzbl. 1969 II, 293) sind, im übrigen jedoch nur in einem nach Maßgabe innerstaatlicher Gesetze eingeschränktem Umfange. Kapitel II Rechtsstellung - Artikel 12 Personalstatut - Das Personalstatut eines Staatenlosen bestimmt sich nach den Gesetzen des Landes seines Wohnsitzes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach den Gesetzen seines Aufenthaltslands. Artikel 27 Personalausweise - Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus. (Personalausweisträger = Meldegesetz; Staatsbürger = BGB)
⦁ Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwG 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlungen bestimmter Schriftsätze auf elektronischen Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.). Bei allen behördlichen Briefen ist zu beachten, dass Schriftstücke generell unterschrieben sein müssen um rechtlich Wirksam zu sein. Dies ist im BGB Bürgerlichen Gesetzbuch fest verankert. ⦁ Wenn die Unterschrift oder die notarielle Beglaubigung in Ihren Schreiben fehlt, dann greift der Paragraph 125 BGB. BGB (§125) Nichtigkeit wegen Formmangels: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. ⦁ Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. ⦁ Das Gewohnheitsrecht wird nicht akzeptiert. ⦁ Freier Stempel - Stempel nicht unterzeichnen! ⦁ Wenn auf dem Schriftstück in der untersten Zeile steht “Dieses Dokument wurde maschinell erstellt und ist deswegen ohne Unterschrift gültig!”, berufen sich die “Beamten” auf dass Verwaltungsverfahrensgesetz (§37 Abs 5), im folgendem VwVfG genannt. Hier wird eine rechtliche Täuschung begangen. ⦁ BGB (§126) Schriftform: Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Der Paragraph 126 Absatz 1 besagt hier ganz klar, dass der Aussteller eigenhändig unterschreiben muss. Das bedeutet auch, dass “im Auftrag, i.A.” ungültig ist. Ein Beamter muss selbst (eigenhändig) unterschreiben und darf diese Unterschrift nicht für jemand anderes übernehmen. Mit Namensunterschrift ist gemeint, dass der Name erkennbar sein muss. Paraphen oder Handzeichen sind nicht erlaubt. KG Berlin, Beschl. v. 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13 Leitsatz: Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar. Gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG Rn 31 (gr. Kommantar v. Mangoldt, Klein, Starck, 5. Auflage) muß ein zuzustellendes Schriftstück (Förmliche Zustellung, der sogenannte Gelbe Brief) persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, daß amtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen. Die Deutsche Post AG erfüllt diese Voraussetzung nicht. Daraus folgt dass selbst die Ersatzzustellung nach (§ 181 ff ZPO, § 37) gelöschter StPO etc. pp. nur eine Fiktion der Bekanntgabe und damit nichtig ist. Die Ersatzzustellung (§§ 181 ff. ZPO, §37, § 56 Abs. 2 VwGO iVm §§ 3 Abs. 3 und 11 VvZG) und die öffentliche Zustellung (§§ 203 ff. ZPO, § 40, § 15 VwZG) enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicherstellen. (Anm. Dann entschied jedoch das Amtsgericht Kempen am Niederrhein (bei Duisburg) in seinem verblüffenden Urteil vom 22.8.2006, dass der Auslieferungsbeleg des Postboten den Zugang gerade nicht beweist, ja noch nicht einmal als Anscheins Beweis brauchbar ist. Das Argument des Amtsrichters: „Der Postzusteller kann den Brief ja in den falschen Briefschlitz geworfen haben.“) ⦁ Voraussetzung für eine materiell-rechtliche Prüfung einer Sachrüge ist, dass ein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage vorliegt. Nach (§§46) Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO setzt dies voraus, dass es von dem Tatrichter ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der nur innerhalb der Frist des (§275) Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann. Zwar dürfen an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Sie darf nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen, sondern hat charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen zu enthalten. Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer Buchstaben die unterzeichnende Person zu identifizieren. BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – II ZR 101/ 05; OLG München ⦁ Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO). BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164-03 ⦁ Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben. OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02 ⦁ Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil – wie es regelmäßig ein Stuhlurteil darstellt – “nicht mit Gründen versehen” ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet worden ist oder nicht. OLG Brandenburg Az.: 3 U 87/06 LG Frankfurt/Oder Az.: 19 T 534-02 ⦁ Die Unterschrift des Amtsrichters unter der Verfügung, mit der er die Zustellung des nicht unterschriebenen Urteils veranlasst hat (Bl. 96 d.A.), vermag die Unterschrift unter dem Urteil nicht zu ersetzen (OLG Frankfurt [2. Strafsenat], Beschl. v. 19.06.2008 aaO; OLG Düsseldorf, VRS 72, 118 [119]). Nach Ablauf der in (§275) StPO bestimmten Frist konnte der Mangel auch nicht mehr behoben werden OLG Frankfurt 3. Strafsenat – 3 Ss 52/10 BAG, 18.05.2010 – 3 AZB 9/10 ⦁ Beschlüsse bedürfen der richterlichen Unterschrift. Fehlt sie, liegt lediglich ein “Scheinbeschluss” vor. ⦁ Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: “Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe “gez. Unterschrift” nicht.” (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) ⦁ Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452). Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den (§§126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG). Beamtenstatusgesetz Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53 (§36)) Verantwortung für die Rechtmäßigkeit: ⦁ Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. ⦁ Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
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