Werte Freunde,
in der Anlage und nachfolgend in der E-Mail einige interessante Informationen.
Die Bezahlung soll erfolgen – an: „Lohnstelle ausländischer Streitkräfte!“
in der Anlage und nachfolgend in der E-Mail einige interessante Informationen.
Die Bezahlung soll erfolgen – an: „Lohnstelle ausländischer Streitkräfte!“
Das ist schon sehr interessant! - Oder ungeheuerlich?
Gruß xxxxx
Gruß xxxxx
PS: Vorsicht – Einschränkung der Meinungsfreiheit! Anlage
Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat am
17.12.2013 in der Sache Perinçek v. Switzerland verbindlich entschieden,
dass das Leugnen einer von einem internationalen Gericht getroffenen Tatsachenfeststellung nicht mehr der straflosen Meinungsfreiheit unterfällt.
Die
vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg am
17.12.2013 in der Sache Perinçek v. Switzerland (application no.
27510/08) verbindlich getroffene Entscheidung ECHR 370 (2013), dass das
Leugnen einer von einem internationalen Gericht getroffenen
Tatsachenfeststellung nicht mehr der straflosen Meinungsfreiheit
unterfällt, hat die Grundrechtepartei am 26.12.2013 veranlasst, ihre
Expertise vom 18.05.2012 zu der Frage – siehe Anlage!
Da sich immer noch Einige mit den „fragwürdigen und negativen Geschichten“ der Vergangenheit
beschäftigen, sollten wir diese nun endgültig „abhaken!“
Selbst auf die Gefahr hin, dass es Lügen sind oder waren.
Wir können daran sicherlich nichts mehr rückgängig machen!
Wichtiger ist die aktuelle und zukünftige Situation in der sich unsere Heimat und das deutsche Volk
befinden.
Ich denke wir sollten darauf unserer Kraft, unsere Energie und unseren Fokus ausrichten,
um gegebenenfalls für uns und unsere Kinder und Nachkommen noch etwas Positives zu bewahren
oder wieder zu erreichen, bzw. wieder herzustellen.
befinden.
Ich denke wir sollten darauf unserer Kraft, unsere Energie und unseren Fokus ausrichten,
um gegebenenfalls für uns und unsere Kinder und Nachkommen noch etwas Positives zu bewahren
oder wieder zu erreichen, bzw. wieder herzustellen.
Wer gegen dieses Verbot verstößt, macht sich der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 4 StGB strafbar. Die Vorschrift lautet:
“Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in
einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die
nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt,
verherrlicht oder rechtfertigt.“
Schon dies hätte allerdings auch zur Folge, dass: ......
Falls
ein bundesdeutscher Amtsträger dieses Verbot im Rahmen seiner
hoheitlichen Tätigkeit in Gestalt von Wort und Schrift missachtet,
begeht er gleichzeitig ein Dienstvergehen, das disziplinarrechtlich zu
verfolgen ist.
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